Findok · Richtlinien
AD-7001
1.7. Geltungsdauer
überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010301/0076-III/11/2019gilt ab 13.07.2018
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2018 bis 22.09.2020.
Wortlaut laut Findok
1.7. Geltungsdauer
1.7.1. Überprüfung
(1) Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur solange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
(2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 9, 10 (geltend: 15)
- Gültig
- 13.07.2018 bis 22.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF