Findok · Richtlinien
AD-7001
3.4. Erklärung zum Erhalt
überholte Fassung (bis 15.12.2020)Richtlinie2020-0.372.427gilt ab 23.09.2020
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.09.2020 bis 15.12.2020.
Wortlaut laut Findok
3.4. Erklärung zum Erhalt
3.4.1. Grundsatz
(1) Der Erhalt einer betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaates wird vom Empfänger anhand einer Erklärung zum Erhalt gemeldet. Diese Erklärung ist grundsätzlich unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abzugeben. In Österreich ist die Erklärung zum Erhalt papiermäßig mittels Formular abzugeben.
3.4.2. Papierformular, Abgabe und Frist
(1) Die Erklärung zum Erhalt ist in Österreich mittels Formular ZA 300 unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware, beim zuständigen Zollamt abzugeben:
a) wird die betroffene Ware aus dem Zollgebiet der Union verbracht bei dem Zollamt des Mitgliedstaats, in dem die Wiederausfuhranmeldung angemeldet oder die Wiederausfuhrmitteilung oder die summarische Ausgangsanmeldung registriert wird;
(b) wird die betroffene Ware nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, zu dem der Festlandsockel oder die ausschließliche Wirtschaftszone gehört (Österreich ist davon nicht betroffen).
(2) Das Formular ZA 300 (Original für die Zollbehörde, Kopie für den Empfänger) kann in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen aufgerufen werden.
(3) Der Empfänger gibt das Formular ZA 300 im Original und als Kopie mit den entsprechenden Belegen zu den im Formular angegebenen Datenelementen beim zuständigen Zollamt ab.
Die Datenelemente im Formular ZA 300 entsprechen den Angaben in Teil II des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 (Abschnitt 5. Anhang I der vorliegenden Arbeitsrichtlinie).
(4) Der Eingang der Erklärung des Erhalts ist vom Zollamt zu überwachen (siehe auch Abschnitt 3.5.2.)
3.4.3. Behandlung der Erklärung zum Erhalt durch das Zollamt
(1) Das Original der Erklärung zum Erhalt verbleibt beim Zollamt.
(2) Der Empfänger erhält die Kopie von Zollamt zurück, sobald dieses die Erklärung zum Erhalt registriert und den Erhalt bestätigt hat.
3.4.4. Erklärung zum Erhalt und zollamtliche Erfassung
(1) Die Zollämter verwenden die Angaben der Erklärung zum Erhalt für die zollamtliche Erfassung.
(2) Nähere Bestimmungen zur zollamtlichen Erfassung finden sich in den Abschnitten 1.10.4. und 2.9.4. dieser Arbeitsrichtlinie.
3.4.5. Erklärung zum Erhalt und monatliche Meldung
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden die Angaben der Erklärung zum Erhalt für ihre monatlichen Berichterstattungspflichten gegenüber der Kommission.
(2) Die Erklärung zum Erhalt ist von den Zollämtern unverzüglich via E-Mail an den Postkorb des "Competence Centers für Gewerblichen Rechtsschutz und FINDOK" zu übermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.372.427
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 15)
- Gültig
- 23.09.2020 bis 15.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF