Findok · Richtlinien
AD-7001
1.9. Umgehung
überholte Fassung (bis 12.07.2018)RichtlinieBMF-010301/0002-III/11/2018gilt ab 01.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 12.07.2018.
Wortlaut laut Findok
1.9. Umgehung
1.9.1. Umgehung/Montage
(1) Eine Ausweitung der Antidumpingzölle auf gleichartige Waren oder Teile dieser Ware aus Drittländern erfolgt bei Umgehung der geltenden Maßnahmen. Wenn zB eine Ware nur auf Grund eines Antidumpingzolls im GemeinschaftsbereichUnionsbereich zusammengebaut wird, oder ein Fertigungsprozess stattfindet, handelt es sich um eine Umgehung.
(2) In diesen Fällen werden nach Einleitung eines Verfahrens den Zollbehörden Anweisungen gegeben, die Einfuhren zu kennzeichnen (zollamtlich zu erfassen nach Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EGEU) Nr. 12252016/20091036) oder Sicherheiten zu verlangen.
(3) Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht zollamtlich erfasst und nicht mit Zöllen belegt. Diese Befreiungen werden durch einen vonBeschluss der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch die Entscheidung des Rates über die Einführung der Maßnahmen erteilt werdengewährt und gelten für den darin festgesetztenfestgelegten Zeitraum und unterzu den darin festgesetztendort genannten Bedingungen.
Normen und Schlagworte
- Art. 14 Abs. 5 VO 1225/2009, ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 51
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0002-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 7, 8 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.09.2017 bis 12.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF