Findok · Richtlinien
AD-7001
1.5. Zusatzcodes
überholte Fassung (bis 18.09.2013)RichtlinieBMF-010301/0050-IV/7/2012gilt ab 25.04.2012
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.04.2012 bis 18.09.2013.
01.01.200722.02.201225.04.201219.09.201301.09.201713.07.201822.10.201923.09.202016.12.2020 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1.5. Zusatzcodes
1.5.1. Verpflichtungen
Abweichend vom Abschnitt 1.4.1. (3) werden niedrigere oder keine Antidumpingzölle festgesetzt, wenn sich ein Unternehmen entweder freiwillig verpflichtet, seine Preise zu ändern bzw. die Ausfuhr zu Dumpingpreisen zu unterlassen oder den von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtungen unterwirft. In diesem Fall wird der Antidumpingzoll für jeden einzelnen Ausführer und/oder Hersteller festgesetzt.
1.5.2. Unternehmen
Weiters kann sich der Antidumpingzoll nur auf bestimmte Artikel von bestimmten Unternehmen (Herstellern) beschränken bzw. kann sich die Herstellung und das Ausführen der Ware von unterschiedlichen Unternehmen auf die Höhe des Antidumpingzolls auswirken.
1.5.3. Zusatzcode
Wird ein Antidumpingzoll (vorläufig oder endgültig) für Waren mit Ursprung in einem bestimmten Land eingeführt und stellt sich anlässlich des Überprüfungsverfahrens heraus, dass für bestimmte Hersteller oder Ausführer oder für bestimmte Produkte einzelner Unternehmer ein anderer Antidumpingzoll anzuwenden ist (Abschnitt 1.5.1. und Abschnitt 1.5.2.), drückt sich dieser Umstand in den zugeteilten Zusatzcodes aus.
1.5.4. Codierung in der Anmeldung
Diese vierstelligen Zusatzcodes werden nach Einführung der Maßnahmen unverzüglich in die TARIC-Datenbank integriert und sind auch im ÖGebrZT im Band 2 enthalten. Diese Zusatzcodes sind in der Anmeldung im Feld 33 im dritten Unterfeld zu codieren.
1.5.5. Bedingungen für die Begünstigung
Bei den im Rahmen von Verpflichtungen gewährten Begünstigungen ist jedoch zu beachten, dass bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die dazu erforderlichen Bedingungen zu erfüllen sind. Wesentlich ist, dass das begünstigte Unternehmen (Erzeuger, Ausführer) in den betreffenden Abfertigungsunterlagen (zB Rechnung) genannt wird und die Bezeichnung des Unternehmens der betreffenden Verordnung exakt entspricht. Weiters könnten zusätzliche Bedingungen in der Verordnung gefordert werden:
Vorlage einer Verpflichtungsrechnung
und/oder
Einhaltung einer direkten Fakturierung bzw. eines direkten Versandes.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0050-IV/7/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 15)
- Gültig
- 25.04.2012 bis 18.09.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF