Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2351-W/05
Zahlungserleichterung durch vorübergehende Minimalraten, da Einbringlichkeit mangels anderer Schulden nicht gefährdet erscheint
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2351-W/05vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn A.L., vom 21. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
4. Oktober 2005 über die Abweisung einer Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO nach der am 27. März 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Zur Entrichtung des am Abgabenkonto des
Berufungswerbers aushaftenden Abgabenrückstandes laut Antrag in Höhe
von € 11.313,19 wird die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe
von € 250,00 für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2007 sowie die
Restzahlung im Jänner 2008 bewilligt. Die Raten sind jeweils am 15. des
Monates beginnend ab 15. Mai 2007 fällig.
Allfällige
Gutschriften am Abgabenkonto sind unabhängig vom Anlass ihres Entstehens in
die zu leistenden Raten nicht einzurechnen.
Im Falle eines
Terminverlustes sind gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld zulässig. Terminverlust tritt ein, wenn auch nur
zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate
unterbleibt oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben, die im
Zeitraum der Bewilligung fällig werden, nicht fristgerecht entrichtet
werden.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Eingabe vom 30.
September 2005 ersuchte der Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.), den
Rückstand am Abgabenkonto von € 11.313,19 in Raten von monatlich
€ 200,00 abzahlen zu dürfen, und begründete dies damit, dass das
hohe Einkommen im Jahr 2004 durch eine Versicherungsvergütung entstanden
sei, dieser Betrag aber nur zum Teil für die Firma, zu einem großen
Teil für die Hochzeit und private Schulden verwendet worden sei, wobei in
Aussicht gestellt wurde, wenn die Ertragslage besser werde, höhere Raten
einzuzahlen. Die laufende Umsatzsteuer würde vom Bw. pünktlich
entrichtet werden.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 4. Oktober 2005 wurde dieses Ratenansuchen des
Bw. mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch
die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 21. Oktober 2005 wurde der Antrag vom 30. September
2005, wo ausgeführt wurde, den Rückstand von € 11.313,19 in Raten
von monatlich € 200,00 abzahlen zu dürfen, gleichlautend wiederholt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 3. November 2005 wurde
die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der aushaftende
Rückstand auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung
beruhe. In der sofortigen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren
Entstehung der Bw. rechnen habe müssen, könne somit keine erhebliche
Härte erblickt werden. Der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen
auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw.
einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen. In
deren sofortiger voller Entrichtung könne keine erhebliche Härte
erblickt werden. Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO können
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche
Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.
Im Schreiben vom 27. November
2005 wird der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch den
unabhängigen Finanzsenat gestellt und das Ansuchen insoweit geändert,
als nunmehr 11 monatliche Raten von € 300,00 mit einer Abschlagszahlung von
€ 8.013,19 angeboten werden.
Als Begründung wurde
dargestellt, dass der Rückstandsbetrag aus einer im Jahr 2004 erhaltenen
Versicherungsentschädigung und der sich daraus ergebenden erhöhten
Einkommensteuerveranlagung resultiere. Da es sich dabei um ein
außerordentliches Einkommen gehandelt habe, ergebe die sofortige
Entrichtung des offenen Betrages eine erhebliche Härte. Die selbst zu
berechnenden Abgaben (USt) werden vom Bw. pünktlich entrichtet, sodass die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei. Unabhängig von der
Erledigung des Antrages kündigte der Bw. an, die angebotenen Zahlungen
entrichten zu wollen.
Abschließend werde der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
gemäß
§ 284 BAO gestellt.
In der am 27. März 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt, dass er von
600,00 bis 700,00 Euro Privatentnahme lebe, derzeit für die
Sozialversicherung monatliche Raten in Höhe von Euro 200,00 entrichte, sich
der dortige Rückstand von Euro 5.000,00 auf Euro 2.500,00 reduziert habe,
er einen Kredit in Höhe von Euro 10.000,00 letztes Jahr schon ausbezahlt
habe, außer den erwähnten Schulden keine nennenswerten
Verbindlichkeiten habe, Sorgepflichten für seine Frau und ein
einjähriges Kind habe, kein Vermögen besitze und für die
Mietwohnung ca. Euro 500,00 Miete bezahle. Mit seinen Umsätzen sei der Bw.
unter Euro 30.000,00 und müsse daher ab heuer nicht mehr Umsatzsteuer
entrichten. Bei Nichtgewährung der Zahlungserleichterung verbliebe dem Bw.
nur der Verkauf der Werkstatt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung (VwGH 22.2.2001, 95/15/0058, 0059, m.w.N.)
ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine
Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Der Bw. hätte daher darzulegen gehabt, dass die
sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte
verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet
werde.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung am 27. März 2007 brachte der Bw. ergänzend zu seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor, dass er mit einer
Privatentnahme von etwa 600,00 bis 700,00 Euro im Monat (im Jahr 2005 wurden
Privatentnahmen in Höhe von rund 11.500,00 Euro entnommen) seinen
Lebensunterhalt bestreitet. Derzeit entrichtet er für die
Sozialversicherung monatliche Raten in Höhe von 200,00 Euro, wodurch sich
der dortige Rückstand von 5.000,00 Euro auf 2.500,00 Euro reduziert hat.
Einen Kredit in Höhe von 10.000,00 Euro hat er 2006 schon ausbezahlt. Die
letzen 5 Jahre waren etwas problematisch, aber derzeit hat er außer den
erwähnten Schulden keine nennenswerten Verbindlichkeiten. Für die
Mietwohnung zahlt der Bw. ca. 500,00 Euro Miete, wobei schon eine billigere
Gemeindewohnung beantragt wurde. Der Bw. hat Sorgepflichten für seine Frau
und ein einjähriges Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Er hat kein
Vermögen und kein Auto. Zu den im Vorlageantrag angebotenen Raten
führte der Bw. aus, dass er das Geld für die Zahlung der Raten der
Sozialversicherung verwendet hat.
Wie von der Abgabenbehörde
erster Instanz richtig ausgeführt können gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden,
wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet
wird. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde zwar dargelegt,
dass eine solche Gefährdung durch die Angaben im Ansuchen gegeben
erscheint. Welche Angaben diese Ansicht bestärken sollten, wurde jedoch
nicht ausgeführt. Vielmehr erscheint aufgrund der in der mündlichen
Verhandlung dargestellten finanziellen Situation des Bw. insoweit eine
Konsolidierung eingetreten zu sein, als nunmehr außer dem
Abgabenrückstand und der Verpflichtung gegenüber der
Sozialversicherung keine nennenswerten Verbindlichkeiten mehr offen aushaften.
Für die Entrichtung des Rückstandes bei der Sozialversicherung wurden
dem Bw. monatliche Raten von 200,00 Euro gewährt und ist damit zu rechnen,
dass die dortige Restschuld in einem Jahr abbezahlt ist, sodass danach auch
dieser Betrag dem Bw. zur freien Verfügung bleibt.
Aufgrund dieses Vorbringens
erscheint die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben - entgegen
der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz - nicht vorzuliegen,
sodass diese Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
gegeben ist.
Der Abgabenbehörde erster
Instanz ist auch insoweit zuzustimmen, dass in der sofortigen Entrichtung einer
Abgabennachforderung, die auf der erklärungsgemäß vorgenommenen
Veranlagung beruht und mit deren Entstehung der Bw. rechnen habe müssen,
keine erhebliche Härte erblickt werden kann. Dazu gab der Bw. in der
mündlichen Verhandlung an, dass er die Raten für die
Betriebsversicherung zwar als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, er sich
jedoch nicht wirklich erkundigt hat, ob die nach dem Schadensfall erhaltene
Versicherungsleistung zu versteuern ist. Mangels eines gegenteiligen Beweises
ist daher davon auszugehen, dass der Bw. entgegen der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz mit der Entstehung des gegenständlichen
Rückstandes in dieser Höhe nicht wirklich gerechnet hat. Dass die
sofortige Entrichtung der gesamten offenen Abgaben für den Bw. eine
erhebliche Härte darstellt, steht für die erkennende Behörde
außer Zweifel.
Nicht nachzuvollziehen ist die
Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, dass der aushaftende
Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu
berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben
zurückzuführen ist, in deren sofortiger voller Entrichtung keine
erhebliche Härte erblickt werden kann. Die zugrunde liegende Abgabenschuld
wurde im Wege der Veranlagung der Einkommensteuer 2004 festgesetzt und stellt
somit jedenfalls keine vom Bw. selbst zu berechnende oder einzubehaltende Abgabe
dar.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn
gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner
Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung. Auch diese müsste aber gerade durch die Einhebung
der Abgabe verursacht oder entscheidend mit verursacht sein (VwGH 1.7.2003,
2001/13/0215). Wie der Bw. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt
hat, verbliebe ihm bei Verweigerung der Zahlungserleichterung nur der Verkauf
der Werkstatt. Angesichts dieser finanziellen Notlage ist somit die
persönliche Unbilligkeit zweifellos gegeben.
Bei der Ausübung des im
§ 212 BAO eingeräumten Ermessens hat die Behörde die allgemeinen
Rechtsgrundsätze von Billigkeit ("Angemessenheit im Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei") und Zweckmäßigkeit ("Angemessenheit im Bezug
auf das öffentliche Interesse") gegeneinander abzuwägen. Einerseits
bringt der Bw. vor, dass er insofern im Dilemma ist, dass er für zwei
verschiedene Gebietskörperschaften Schulden abbezahlen soll und er sich
bisher an die Sozialversicherung gehalten hat, wobei er nach Kräften neben
den Raten für die Sozialversicherung auch die Umsatzsteuervorauszahlungen
bezahlt hat. Dazu wäre noch festzuhalten, dass der Bw. nach eigenen Angaben
einen Jahresumsatz von unter 30.000,00 Euro erwirtschaftet, sodass er ab dem
Jahr 2007 in die Kleinunternehmerregelung fällt und daher keine
Umsatzsteuer mehr entrichtet muss. Andererseits wäre durch die sofortige
Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen und seiner Familie
gefährdet, da der Bw. seine Einkunftsquelle verkaufen müsste und sich
bei der derzeit schwieriger Arbeitsmarktsituation erst um einen neuen
Arbeitsplatz kümmern müsste. Es erscheint aus
Zweckmäßigkeitsüberlegungen sinnvoller, eine Einkunftsquelle zu
erhalten, als sie bei gegebener Wirtschaftslage zwangsweise kurzfristig
veräußern zu müssen.
In Ausübung des Ermessens
werden für den beantragten Rückstand am Abgabenkonto in Höhe von
€ 11.313,19 monatliche Raten in Höhe von 250,00 Euro
vorübergehend für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2007 festgesetzt,
wobei der Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit
hingewiesen wurde, vor Fälligkeit der Restzahlung im Jänner 2008 ein
neues Ratenansuchen einbringen zu können und darin jedenfalls höhere
Raten anzubieten, die eine Entrichtung des Rückstandes am Abgabenkonto in
angemessener Frist gewährleisten. Die Raten mit einem Betrag von 250,00
Euro waren nur deshalb in vergleichsweise äußerst niedriger Höhe
und als Übergangslösung festzusetzen, da damit zu rechnen ist, dass
der Bw. nach Wegfall der für den Rückstand bei der Sozialversicherung
zu entrichtenden Raten von monatlich 200,00 Euro in der Folge entsprechend
höhere Raten an das Finanzamt entrichten wird können.
Die monatlichen Raten sind
jeweils am 15. des Monats fällig, wobei der Beginn der Ratenzahlung mit 15.
Mai 2007 festgesetzt wird. Die Restzahlung ist am 15. Jänner 2008
fällig.
Informativ wird darauf
hingewiesen, dass im Falle eines Terminverlustes gemäß
§ 230
Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom
Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig sind. Terminverlust tritt
ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der
festgesetzten Rate unterbleibt oder in die Zahlungserleichterung nicht
einbezogene Abgaben, die im Zeitraum der Bewilligung fällig werden (vor dem
1. April 2007 fällige, aber noch nicht entrichtete oder nicht gemeldete
Abgaben sind davon nicht betroffen), nicht fristgerecht entrichtet
werden.
Wien, am 30.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2351-W/05
- Stammnummer
- 27612
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF