Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0637-L/05
Kein Familienbeihilfenanspruch für ein Kind, das Jahre in der Türkei studiert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0637-L/05vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 4. Mai 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für x, für die Zeit ab September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 4.5.2005 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des
Berufungswerbers unter Hinweis auf die §§ 2 Abs. 2 und
5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Zeit ab
September 2004 abgewiesen. Der Berufungswerber habe seit 5.5.2003 keinen
gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter und diese studiere seit 6.9.2004 an der
Universität in Ankara, Türkei. Daher sei für die Tochter des
Berufungswerbers ein ständiger Aufenthalt in der Türkei anzunehmen und
deshalb sei gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Tochter des Berufungswerbers seit September 2004
in Ankara (Türkei) studiere. Nur während der Studienzeit werde sie
sich in der Türkei aufhalten. Ansonsten wohne sie in ihrer Wohnung im
Heimatort. Da sie keine Einkünfte beziehe, würden ihre Ausgaben vom
Berufungswerber abgedeckt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3
FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen
Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt iSd Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Unbestritten studiert die Tochter des Berufungswerbers seit
September 2004 an der Universität in Ankara, Türkei. Ebenso
unbstritten ist somit das Studium der Tochter des Berufungswerbers im Ausland
auf mehrere Jahre angelegt. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, der nicht
mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt beurteilt werden kann.
Das Verbringen der Ferien in Österreich unterbricht den
ständigen Aufenthalt im Ausland nicht (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom
15.11.2005, 2002/14/0103, v. 20.6.2000, 98/15/0016, v. 8.6.1982, 82/14/0047, v.
28.11.2002, 2002/13/0079). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 15.11.2005,
2002/14/0103, ausführt, hat er schon im Erkenntnis vom 6.10.1980, 2350/79,
ausgesprochen, dass Personen, die sich während der Arbeitswoche
ständig am Betriebsort aufhalten, nur dort ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Dies müsse grundsätzlich auch für Schüler
gelten, die sich während der Schulwoche ständig am Schulort aufhalten,
sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in
Österreich glaubhaft gemacht werden kann.
Demnach ist aber im vorliegenden Fall von einem
ständigen Aufenthalt der Tochter des Berufungswerbers im Ausland
auszugehen, weshalb kein Anspruch auf die Familienbeihilfe ab September 2004
vorliegt.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0637-L/05
- Stammnummer
- 27598
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF