Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2934-W/06
Nachsicht von Abgabenschulden bei Erbfolge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2934-W/06vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring
über die Berufung der EF, vertreten durch B-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 6. Dezember 2006 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 29. März 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 29. November 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht des am Abgabenkonto ausgewiesenen
Rückstandes in Höhe von € 3.001,99, welcher sich aus der
Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 ergeben
habe.
Herr F sei als Arbeitsgesellschafter im Jänner 2005 an
der F-KEG und von Februar bis Dezember 2005 an der F-OEG beteiligt gewesen. Herr
F sei am 17. Dezember 2005 freiwillig aus dem Leben geschieden. Im
Zuge der Regelung der Verlassenschaft hätten seine Eltern HF eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben, um die Kosten für die
Schätzung des Hausrates etc. zu vermeiden. Die Vermögensaufstellung
laut Beilage ergebe einen Reinnachlass in Höhe von € 6.044,94 und
resultiere im Wesentlichen aus der Schätzung des Hausrats, Möbel,
Kleidung und Wäsche in Höhe von € 10.000,00.
Nachdem für die Eltern aus diesen Gegenständen
kein Erlös zu erzielen gewesen sei, würde sie die
Einkommensteuernachzahlung auf Grund der unbedingten Erbantrittserklärung
persönlich treffen. Aus der beiliegenden Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse sei ersichtlich, dass die Erben - auf Grund der schon
fast zweieinhalbjährigen Arbeitslosigkeit des Vaters - nur über ein
monatliches Einkommen in Höhe von rd. € 1.800,00 verfügten
und davon ihre Fixkosten für Wohnung incl. Betriebskosten
(rd. € 470,00 p.m.) und ihre Lebenshaltungskosten bestritten. Die
Bw. sei der Ansicht, dass aus diesem Grund und auch auf Grund der Tragik des
Ereignisses die Einhebung der Abgabenschuld für die Eltern unbillig
wäre. Die Bw. glaube deshalb, dass hier im gegebenen Fall durch die
persönliche Unbilligkeit der Eltern eine besondere Härte vorliege und
es rechtfertigen würde, dass die Abgabenbehörde von ihrer
Ermessensentscheidung Gebrauch mache und den angeführten Betrag
nachsehe.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
6. Dezember 2006 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
die Bw. vor, dass es grundsätzlich richtig sei, dass es sich normalerweise
bei der Vorschreibung der Einkommensteuer 2005 um die Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage handle, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise
treffe. Im gegenständlichen Fall treffe jedoch die Abgabenpflicht nicht den
ursprünglichen Abgabepflichtigen, da dieser auf Grund seines Selbstmordes
nicht mehr dazu fähig sei. Die Abgabenpflicht sei somit auf die
Erbberechtigten, in diesem Fall durch die unbedingte Erbantrittserklärung
auf seine Eltern übergegangen.
Das geerbte Vermögen habe im Wesentlichen aus der
Bewertung des Hausrats, der Möbel sowie der Kleidung und Wäsche mit
einem geschätzten Wert von € 10.000,00 bestanden, der dem
tatsächlichen Wert in keinster Weise nahe komme. Der Wertansatz sei zur
Kenntnis genommen worden, um weitere Kosten zu vermeiden, die bei einer
bedingten Erbantrittserklärung durch die Schätzung durch einen
gerichtlich beeideten Sachverständigen angefallen wären. Durch die auf
Grund der unbedingten Erbantrittserklärung an die Erben (Eltern)
übergegangene Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer 2005 komme
es sehr wohl zu einer anormalen Belastungswirkung sowie zu einem atypischen
Vermögenseingriff und treffe nicht alle Abgabepflichtige in gleicher
Weise.
Die Bw. sei daher der Ansicht, dass im
gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit vorliege, dass die Eltern als Erben
zur Zahlung der Einkommensteuer herangezogen würden. Dies deshalb, weil die
geerbten - und mit einem Wert von € 10.000,00 geschätzten
- Gegenstände keinen materiellen Wert für die Eltern
hätten, sondern maximal - wenn sie einige dieser Gegenstände als
Erinnerung behielten- eine ideellen Wert. Dadurch ergebe sich ein Reinnachlass
von fast Null, auf keinen Fall aber in Höhe der von den Eltern zu tragenden
Belastung an Einkommensteuer 2005.
Zusätzlich zu der vorliegenden sowohl
persönlichen als auch sachlichen Unbilligkeit liege auch für den Fall,
dass die Eltern mit der Einkommensteuer 2005 belastet würden, eine -
im § 236 BAO nicht geforderte - erhebliche Härte vor.
Nicht nur, dass die Eltern ihren erst 35jährigen Sohn auf tragische Art und
Weise verloren hätten, beziehe der Vater seit über 2 Jahren nur mehr
Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung und die Mutter beziehe aus einem
Dienstverhältnis nur rd. € 1.000,00 netto. Auf Grund des ohnehin
spärlichen Familieneinkommens aus dem die laufenden Lebenshaltungskosten
bestritten werden müssten, hätten in der Vergangenheit die Geldmittel
sorgsamst eingeteilt werden müssen. Nur dadurch habe vermieden werden
können, dass Schulden aufgebaut worden seien.
Die persönliche Unbilligkeit sei deswegen gegeben,
weil ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe
und dem im Bereich der Abgabepflichtigen (Erben) entstehenden Nachteilen
vorliege. Selbst die derzeitige Entrichtung in Raten (von der
Abgabenbehörde angeboten € 200,00 p.m.) stelle die Eltern vor ein
fast unlösbares Problem. Einerseits lägen keine Ersparnisse vor,
andererseits lägen auch keine Schulden vor. Das heiße, dass mit dem
monatlichen Familieneinkommen gerade ein finanzielles Auslangen gefunden werden
könne. Die derzeitige Entrichtung in Raten von € 200,00 gehe zu
Lasten der Lebenssituation. Es müsse bei der Bestreitung der
Lebenshaltungskosten eine massive Einschränkung erfolgen. Ziehe man vom
monatlich vorhandenen Familieneinkommen die Kosten für Miete samt
Betriebskosten ab, verblieben pro Tag für 2 Personen nur mehr rd.
€ 40,00 zur Deckung der restlichen Lebenshaltungskosten.
Auch die sachliche Unbilligkeit liege deswegen vor, weil
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten sei, das
sich aus der zu hohe Schätzung des Hausrats etc. ergeben habe.
Die Bw. beantrage gemäß
§ 282 BAO
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
In der am 29. März 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass der mit € 10.000,00 geschätzte Hausrat
samt Kleidung tatsächlich wertlos gewesen und auch aus persönlichen
Gründen entsorgt worden sei. Mit einer Einkommensteuerbelastung hätten
die Eltern nicht gerechnet, weswegen eine unbedingte Erbserklärung
abgegeben worden sei. Der Vater beziehe mittlerweile eine
Berufsunfähigkeitspension.
Laut Angaben der
Amtsvertreterin sei diese für die Jahre 2003 bis 2006 nachbezahlt worden
(Gegenrechnung des Arbeitslosengeldes). Die jährliche Bruttopension habe
2006 € 17.997,28 betragen. An Vermögen sei ein unbebautes
Grundstück zu nennen, es gebe keine Schulden und die Mutter beziehe ca.
monatlich netto € 1.000,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen
nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst
hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden
Sachverhalt ist.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Dass durch die Einhebung der Abgaben, deren Nachsicht
begehrt wurde, die Existenz der Bw. gefährdet würde, wird von ihr
nicht behauptet. Die Bw. verfügt nach ihrem Vorbringen über ein
monatliches Einkommen in Höhe von rd. € 1.800,00. Bei der
Höhe dieses Betrages lässt sich aber auch im Vergleich zu den im
§ 293 ASVG bestimmten Richtsätzen für Ausgleichszulagen zu
Pensionen aus der Pensionsversicherung (€ 1.091,14) nicht sagen, dass
die Einhebung der nachsichtsgegenständlichen Abgabe bei der Bw. (in Raten
von € 200,00 pro Monat) zu besonders harten Auswirkungen führen
kann, die der Gesetzgeber, hätte er dies vorhergesehen, gemildert
hätte (vgl. VwGH 30.7.1992, 90/17/0403). Auch in Hinblick auf die
Bestimmung des § 291 a EO über den unpfändbaren
Freibetrag (€ 693,00 Grundbetrag laut
Existenzminimum-Verordnung 2006), von dem nach den Erläuterungen der
Regierungsvorlage zur Exekutionsordnungs-Novelle 1991 (181 der BlgNR XVIII GP)
anzunehmen ist, dass der festgesetzte Betrag ausreicht, damit der Verpflichtete
seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann, wobei wohl auch der
durchschnittliche Wohnungsaufwand gedeckt werden kann, erscheint die Einhebung
des laut Kontoabfrage vom 26. März 2007 noch aushaftenden
Betrages in Höhe von € 1.601,99 in monatlichen Raten in Höhe
von € 200,00 nicht mit besonders harten Auswirkungen verbunden, zumal
mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. August 2006 die Entrichtung des
aushaftenden Rückstandes in Raten bewilligt wurde. Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung tritt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.1.1991, 90/15/0060) nicht schon deshalb ein, weil es zu
Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind. Können Zahlungserleichterungen
Härten aus der Abgabeneinhebung abhelfen, so bedarf es keiner
Abgabennachsicht.
Auch ist die Bw. nach der Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 9. Mai 2006 Eigentümerin der Liegenschaft
EZ 4 KG K. Allein die Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es
auch Grundvermögen - zur Steuerzahlung heranzuziehen, lässt die
Abgabeneinhebung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 6.11.1991, 90/13/0282,0283) noch nicht unbillig
erscheinen.
Dem Einwand, dass die Eltern als Erben zur Zahlung der
Einkommensteuer herangezogen würden, ist entgegenzuhalten, dass auf Grund
der Möglichkeit, die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des
Inventariums anzutreten, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 7.2.1989, 88/14/0040) eine Unbilligkeit in der Einhebung von
Steuerschulden des Erblassers beim Erben nach § 19 BAO nur darin
liegen könnte, dass der Erbe durch die Unvorhersehbarkeit der
Abgabenschulden des Erblassers zur unbedingten Antretung der Erbschaft
veranlasst worden wäre. Laut Vorbringen der Bw. wurde die unbedingte
Erbserklärung abgegeben, um die Kosten für die Schätzung des
Hausrates etc. zu vermeiden. Eine Unvorhersehbarkeit der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeit wurde von der Bw. nicht
behauptet. Auf Grund der vorgebrachten Beteiligungen des Erblassers an den
angeführten Personengesellschaften war wohl auch vom Anfall von
Einkommensteuer für die daraus erzielten Einkünfte zu rechnen. Da nach
dem zuletzt genannten Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon
ausgegangen werden kann, dass es eine der Absicht des Gesetzgebers
zuwiderlaufende Planwidrigkeit darstelle, wenn der Erbe für Steuerschulden
des Erblassers einzustehen hat, ohne dass auf ihn als Aktivum die der
Steuerschuld zugrunde liegenden Vermögenswerte übergegangen
wären, erscheint auch der Einwand, dass die geerbten - und mit einem
Wert von € 10.000,00 geschätzten - Gegenstände keinen
materiellen Wert für die Eltern hätten, als nicht
zielführend.
Sofern die Bw. eine sachliche Unbilligkeit darin erblickt,
dass ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten sei,
das sich aus der zu hohe Schätzung des Hausrats etc. ergeben habe, ist dem
entgegenzuhalten, dass die Vorschreibung der gegenständlichen
Einkommensteuer in keinem Zusammenhang mit der Bewertung des Hausrates steht.
Der Hinweis darauf, dass die Eltern ihren erst
35jährigen Sohn auf tragische Art und Weise verloren hätten,
übersieht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 4.4.1989, 88/14/0245) für die Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 BAO nur Umstände von Bedeutung sein können, die
die Einhebung der Abgaben betreffen. Auch wenn die Haftung für die
nachsichtsgegenständliche Einkommensteuer und eine Verschlechterung der
wirtschaftlichen Lage der Bw. durch den tragischen Todesfall verursacht wurde,
so liegt eine Erschwerung der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit dennoch
erkennbar nur in dieser wirtschaftlichen Lage.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnt die
beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche Unbilligkeitsachliche UnbilligkeitExistenzgefährdungAusgleichszulagenunpfändbaren Freibetragunbedingte Erbserklärungwirtschaftliche Lage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2934-W/06
- Stammnummer
- 27593
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF