Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0766-L/05
Kein Familienbeihilfenanspruch, wenn ein Kind mehrere Jahre eine Schule in Mexiko besucht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0766-L/05vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 20. Juli 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für x, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe teilte der Berufungswerber am 10.7.2005 dem
Finanzamt mit, dass seine Tochter mit Beendigung der Hauptschule nach Mexiko
gewechselt sei, da die dortige Privatschule zur Erlangung der
Universitätsreife "Kino" als Unterrichtsfach führe und sie dies
äußerst interessieren würde. Sie habe nun vor Kurzem die
Universitätsreifeprüfung geschafft und ebenfalls die
Aufnahmeprüfung an der Universität. Die Familie des Berufungswerbers
habe sie heuer Anfang Juni besucht und aus dieser Zeit eine Bestätigung
ihrer Schule mitgenommen. Darin seien natürlich die Ereignisse
(Reifeprüfung und Studienaufnahmsprüfung) noch nicht vermerkt, da
diese erst im Juli stattfinden würden. Diese Bestätigungen
könnten jedoch sicherlich im September, wenn die Uni losgegangen sei,
geschickt werden bzw. sei im Dezember wieder ein Besuch vorgesehen, wo diese
Bestätigungen auch im Original mitgenommen werden könnten. Schwierig
bis unmöglich sei es für den Berufungswerber, den Reisepass seiner
Tochter vorzulegen. Sie habe zwar die unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung
für Österreich. Der Wechsel, da dieser nicht mehr im Reisepass
eingetragen, sondern auf einer Plastikkarte vermerkt sei, sei bei ihr jedoch
noch nicht vollzogen, da sie seit zwei Jahren nicht mehr in Österreich
gewesen sei, und sie diese Karte persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft
abholen müsse. Voriges Jahr seien alle zusammen in Spanien auf Urlaub
gewesen, wo die Tochter des Berufungswerbers direkt mit dem Flugzeug in
Barcelona an- und abgereist sei. Zur Zeit sei sie mit zwei Freundinnen unterwegs
quer durch Lateinamerika. Sie habe seit Anfang Juli auch ihr Zimmer bei der
befreundeten Familie aufgegeben und eine kleine Garconiere bezogen, wo sie
während ihres Studiums wohnen werde. Sie bekomme monatlich
€ 300.- überwiesen. Dies sei rein zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes. Die Miete für die Garconniere und die
Studiengebühren würden extra bezahlt und nochmals zusammen
€ 280.- betragen.
Mit Bescheid vom 20.7.2005 hat das Finanzamt die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Tochter des
Berufungswerbers für die Zeit vom 1.9.2003 bis 31.7.2005 in Höhe von
insgesamt € 4.181,40 zurückgefordert. Das Kind lebe seit
September 2003 ständig in Mexiko und sei somit nicht mehr zum Haushalt des
Berufungswerbers zugehörig.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Tochter des Berufungswerbers in y drei Jahre
Hauptschule absolviert habe. Nach der vierten Klasse habe sich die Frage ihrer
weiteren Ausbildung gestellt. Sie habe unbedingt etwas machen wollen, wo Kino
und Film dabei sei. Weiterführende Schulen mit einem derartigen Angebot
für ihre Altersgruppe habe man dann in Europa nur in Prag gefunden. Das
hätte verlangt, dass die Tochter auch noch Tschechisch lerne und für
die Eltern sei Prag ebenfalls eine völlig unbekannte Stadt. Daraufhin sei
dann die Idee entstanden, dass es ja eine derartige Schule in Mexiko gebe. Auf
Grund des Bekanntenkreises der Frau des Berufungswerbers, die Mexikanerin sei,
sei dann diese Variante wesentlich leichter zu organisieren gewesen, dass sie
dort in die Schule gehe und bei Bekannten ein Zimmer beziehe. In einem
Gespräch mit jemanden aus dem Finanzamt hätte die Familie grünes
Licht erhalten. Die Tochter werde bezüglich der Beihilfen gleichgestellt
mit im Ausland studierenden Kindern, die ja auch nicht mehr bzw. nicht
hauptsächlich im unmittelbaren Haushalt der Eltern leben würden. Es
müsse jedoch jedes Jahr eine Bestätigung über ihren Studienerfolg
beigebracht werden. Diese Bedingung sei erfüllt worden. Dass nun die
Tochter den Sommer 2004 nicht im Heimatort, sondern mit der Familie zusammen auf
Urlaub verbracht habe, könne doch kein Beleg dafür sein, dass sie
nicht mehr zur Familie gehöre oder nicht mehr ausreichend versorgt werde,
wofür ja die FB und der KAB stehe. Der Hauptgrund für die lange
Abwesenheit sei, dass es in Mexiko nur gut einen Monat Sommerpause gebe und
nicht 2,5 wie hierzulande, sodass ein zusätzlicher Wechsel in den Heimatort
nach Urlaubsende nicht mehr dafürstand. Dasselbe gelte auch für diesen
Sommer. Die 4 Wochen Interrail quer durch Lateinamerika würden sich
nur deshalb ausgehen, weil auf Grund ihrer Matura die Schule schon vorzeitig am
17. Juni geendet habe. Aber sie habe natürlich wegen des
Studienbeginns und des Wohnungswechsels wiederum keine Zeit, den Heimatort
aufzusuchen. Der Berufungswerber könne sich auch nicht vorstellen, dass
Kinder von Eltern, die in Österreich studieren, nachweislich einmal im Jahr
in ihrem Elternhaus anwesend sein müssten, damit für sie der
Gesetzestext "im gemeinsamen Haushalt lebend" als zutreffend erachtet werde. Der
Sinn dieses Passus sei doch, dass sichergestellt werden solle, dass das
haushaltsbegründende Elternpaar die Erstverpflichtung zur Versorgung und
Ausbildungsfinanzierung dieses Kindes habe. Das treffe natürlich auf die
Tochter des Berufungswerbers zu. Sie sei auch nach wie vor im Heimatort
gemeldet. Zusätzliche Nachweise bzw. Bestätigungen von der
mexikanischen Familie, wo die Tochter bis jetzt gewohnt habe und wie viel denen
für Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld für die Tochter gegeben
worden sei, könnten beigebracht werden. Die Aufenthaltsbewilligung
könne momentan nicht beigebracht werden. Die Plastikcard liege zwar bei der
Fremdenpolizei, müsse jedoch von der Tochter selbst abgeholt werden. Das
werde sie bei ihrem nächsten Aufenthalt sicherlich tun, was voraussichtlich
im Sommer 2006 sein werde, da auch eine Operation anstehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3
FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen
Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt iSd Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher
auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt. Aus den vorliegenden
Unterlagen geht hervor, dass sich die Tochter des Berufungswerbers seit dem Jahr
2001 in Mexiko aufhält und dort die Schule besucht. Unbestritten ist
somit der Aufenthalt des Kindes im Ausland auf mehrere Jahre angelegt. Dabei
handelt es sich um einen Zeitraum, der nicht mehr als bloß
vorübergehender Aufenthalt beurteilt werden kann. Das Verbringen
der Ferien in Österreich unterbricht den ständigen Aufenthalt im
Ausland nicht (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0103, v.
20.6.2000, 98/15/0016, v. 8.6.1982, 82/14/0047, v. 28.11.2002,
2002/13/0079). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 15.11.2005, 2002/14/0103,
ausführt, hat er schon im Erkenntnis vom 6.10.1980, 2350/79, ausgesprochen,
dass Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am
Betriebsort aufhalten, nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies
müsse grundsätzlich auch für Schüler gelten, die sich
während der Schulwoche ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im
Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich
glaubhaft gemacht werden kann.
Im vorliegenden Fall ist demnach von einem ständigen
Aufenthalt der Tochter des Berufungswerbers im Ausland auszugehen, weshalb
jedenfalls im Berufungszeitraum kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 a
Einkommensteuergesetz 1988) bestand.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0766-L/05
- Stammnummer
- 27590
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF