Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2820-W/06
Aufzeichnungsmängel und diverse Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2820-W/06vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Juni 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes X. betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 2001 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2003
wird als unbegründet abgewiesen.
Diese
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 und Einkommensteuer für die
Jahre 2001 bis 2003 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.), der im Wesentlichen eine
Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeit ausübt, wurde eine
Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO (BP)
umfassend die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführt.
Die Prüferin traf die unten im Erwägungsteil im
Einzelnen angeführten Feststellungen.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der BP an und
erließ (im wiederaufgenommenen Verfahren) den Feststellungen entsprechende
Bescheide.
Der Bw. brachte das Rechtsmittel der Berufung ein.
Seitens der BP wurde eine Stellungnahme zur Berufung abgegeben.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufzeichnungsmängel
- Nicht erklärte Erlöse / Sicherheitszuschlag:
Der Bw. vertritt mit folgendem Vorbringen die Ansicht, es
bestünden keine Aufzeichnungsmängel und seien die
Sicherheitszuschläge zu stornieren: Sein neuer Computer sei ein
zwar sehr gutes aber handelsübliches Modell, das aus diesem Grund kein
Diskettenlaufwerk mehr besitze. Aus diesem Grund hätten der Prüferin
keine Disketten zur Verfügung gestellt werden können. Als die
Prüferin ihn nach seinem Betriebssystem fragte, habe er ihr das
Syska-Programm genannt, woraufhin die Prüferin mitgeteilt habe, sie
könne dieses auf ihrem Computer nicht verwenden. Für ihn sei die
Angelegenheit vom Tisch gewesen, zumal die Prüferin zu Sicherungszwecken
gemachte Komplettausdrucke zur Verfügung gestellt bekommen habe. Als er
dann realisiert habe, dass die Prüferin anscheinend ganz andere Intentionen
verfolgt habe, habe er sich entschlossen, auf ihr Verhalten nicht zu reagieren
und das dann in Form einer aus mehreren Gründen geboten scheinenden
Disziplinaranzeige abzuhandeln. Im BP-Bericht werde ferner behauptet,
dass der Bw. noch beigebrachte Unterlagen nicht auszuhändigen gewillt
gewesen sei, mit der Begründung, sie sich für ein anschließendes
Rechtsmittel aufheben zu wollen. Das entspreche in keiner Weise den
Tatsachen. Der Bw. habe der Prüferin unbedingt diese Unterlagen
übergeben wollen. Die Prüferin habe mehrmals gesagt, dass die die zur
Schlussbesprechung mitgebrachten Unterlagen nicht berücksichtigen wolle, da
der Bw. sowieso berufen werde.
Die Sicherheitszuschläge im Ausmaß von 2% der
Gesamtumsätze scheinen zu hoch, da alle Bankkonten vollständig
beilägen und keine weiteren über die BP hinausgehenden Umsätze
getätigt worden seien, zumal der Bw. nur Umsätze, die auf Bankkonten
überwiesen werden, erhalte.
Die laufenden Aufzeichnungen wurden seitens des Bw.
händisch geführt, seitens des steuerlichen Vertreters wurden die
Monatssummen auf den entsprechenden Konten verbucht. Die Unterlagen auf
Datenträgern wurden nicht zur Verfügung gestellt.
Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des
§ 131 Abs. 3 BAO hinzuweisen: Zur Führung von Büchern
und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungspflicht jederzeit gewährleistet ist; die
vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller
Geschäftsfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert
werden. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf
Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit den daraus
abzuleitenden Rechtsfolgen kann aus nachstehenden Gründen unterbleiben:
Unbestritten ist, dass Einnahmen, die auf zwei Bankkonten
eingegangen waren, nicht erklärt
wurden: Im Jahr 2001 S 34.161,00, im Jahr 2002 € 2.482,58 und im
Jahr 2003 (€ 1.671,00 + € 7.124,20 =) € 8.795,20
(Punkt 2 a) und b) der Niederschrift). Allein auf Grund dieser Jahr
für Jahr gegebenen materiellen Mängel ist der - im Hinblick auf
das Ausmaß der nicht erklärten Einnahmen - ohnehin als
maßvoll zu bezeichnende Ansatz der Sicherheitszuschläge in Höhe
von S 16.893,76 bzw. € 1.227,72 im Jahr 2001,
€ 1.220,18 im Jahr 2002 und € 1.661,54 im Jahr 2003
gerechtfertigt. Ferner ist der Einwand des Bw., er habe nur Umsätze, die
auf Bankkonten überwiesen werden, erhalten, nicht stichhältig: Auf der
Honorarnote an die B. ltd. vom 28. Dezember 2001 wurde vom Bw. betreffend
die Tätigkeit vom 3. Oktober bis 22. Dezember 2001 mit
Unterschrift bestätigt: "Betrag in Bar dankend erhalten." (Honorarnote
AB 108)
Lokal
J.gasse:
Die Anerkennung des Wareneinkaufes im Jahr 2002 von
€ 1.632,59 und die Stornierung der Hinzurechnung Erlöse Dessous
im Jahr 2002 von € 3.045,56 bei gleichzeitigem Ansatz von
€ 1.150,46 als Umsatz während der
Geschäftsöffnungsdauer wird wie folgt beantragt:
"Kosmetikartikel:
Üblicherweise werden bei der
Fa. L. Waren bestellt und dann direkt an die Kunden weitergegeben. Von den
Kunden wird der Warenpreis eingehoben und an L. abgeführt. Von diesen
Umsätzen zahlt L. eine Provision. Die Kunden sind vorwiegend Freunde und
Bekannte. Mit Eröffnung des Geschäftslokals mit 22.4.2002
wurden die L.waren der Öffentlichkeit angeboten. Das Geschäft
aufsuchenden, potentiellen Kunden wurde ein kostenloser Kosmetikberatungstermin
angeboten und nach Vereinbarung im Geschäft durchgeführt. Im
Zuge dieser Termine wurden die potentiellen Kunden mit vom Bw. von der Firma L.
gekauften Produkten behandelt. Die durchschnittliche Behandlungs- und
Beratungsdauer betrug 90 Minuten. Potentielle Kunden hatten die
Möglichkeit, die im Geschäft vorrätigen Produkte zu kaufen bzw.
zu bestellen. Nach der Geschäftsschließung waren die
Kosmetikartikel vorhanden, die entweder - bereits angebrochen und
teilweise verbraucht waren oder die - auf Lager gelegen waren und zum
Verkauf an Kunden bereitgehalten wurden. Insgesamt wurden laut den
beiliegenden Rechnungen und Bestellscheinen (siehe Beilagen 1 bis 7) 172
Stück Waren eingekauft. Davon sind 76 Stück Waren noch vorhanden und
können dem Finanzamt jederzeit vorgelegt werden (siehe Beilage 8 bis 12).
Weitere 37 Stück sind Kosmetikbehandlungsutensilien und
Werbematerial u.ä., die niemals zu Verkauf standen. 59 Stück
Waren insgesamt entweder angebrochen oder verkauft. Die Waren der Liste
wurden zur Schlussbesprechung in meiner Kanzlei mitgebracht. Die Prüferin
weigerte sich, auch nur einen Blick darauf zu werfen. Während der
gesamten Öffnungszeiten des Geschäftslokals wurden nachweislich nur
€ 1.150,46 an Warenerlösen erzielt (siehe Beilage 17).
Dessous: Da von den Dessous in
Übergröße kein einziges Stück verkauft werden konnte, kann
dafür richtigerweise keinesfalls ein Erlös angesetzt werden. Das
Geschäft war nur für den Zeitraum vom 22.4.2002 bis zum 27.5.2002
offen. Da das Geschäftslokal vorher branchenfremd betrieben wurde und, wie
sich leider zu spät herausstellte, auch die Passantenfrequenz zu gering
war, wäre ein solcher Umsatz nicht einmal mit einem eingeführten
Standort zu erzielen gewesen. Da nur Übergrößen auf Lager
verblieben waren, war es auch nicht möglich, noch nachträglich etwas
zu verkaufen.
Kosmetik und Dessous: Die Grundaufzeichnungen
(siehe Beilagen 17 und 17a) sind sehrwohl vorhanden; sie hatten sich aus
Übersiedlungsgründen in Einlagerung im Burgenland befunden, waren aber
zur Schlussbesprechung mitgebracht worden. Da sich die Prüferin weigerte
auch nur irgendetwas bei der Schlussbesprechung zur Kenntnis zu nehmen, weigerte
sie sich auch, diese Unterlagen einzusehen bzw. zu berücksichtigen.
Wäre das Geschäft mit den von der Prüferin angenommenen
Umsätzen zu führen gewesen, hätte es der Bw. im Hinblick auf
bessere Umsätze nach der Einführungsphase vermutlich
behalten."
Unbestritten ist, dass vom Bw. im Jahr 2002 lediglich die
Provisionen sowie eine Visaabrechnung erlösmäßig erfasst wurden.
Die seitens der BP nicht anerkannten Wareneinkäufe des Jahres 2002 in
Höhe von € 1.632,59 betrafen (abgesehen von der
Grundausstattungsrechnung) die Rechnungen der Firma L. vom 28. Februar
(€ 212,70), 16. und 24. April (€ 379,79,
€ 236,70) sowie vom 7., 12., 13. und 24. Juni
(€ 269,76, € 317,34, € 97,32, € 118,98).
Die Nichtanerkennung des Wareneinsatzes seitens der BP
beruht auf der Überlegung, dass dem Bw. die angesprochenen Kosten nicht
erwuchsen. Den Bw. treffen jedoch entsprechend der Auskunft seitens der Firma L.
nur in dem Fall keine Wareneinsatzkosten, dass es tatsächlich zu einem
Verkauf der Ware kommt. Erst wenn die Ware (1:1) weiterverkauft wird, kann der
Warenwert an den Endkunden weiterverrechnet werden.
Die seitens der BP betreffend den Wareneinsatz
eingeschlagene Vorgangsweise wäre demgemäß etwa dann
gerechtfertigt, wenn es zu einer Rückabwicklung der Warenlieferungen
gekommen wäre. Derartiges ist jedoch nicht aktenkundig; der Bw.
dokumentiert mit den der Berufungsergänzung angeschlossenen Beilagen sein
Vorbringen, wonach die Waren noch vorhanden sind und jederzeit vorgelegt werden
können.
Auch betreffend die Dessous dokumentiert der Bw. mit den
der Berufungsergänzung angeschlossenen Beilagen sein Vorbringen. In
Verbindung mit den Tatsachen, dass das Geschäftslokal schon 3 Monate
nach Eröffnung aufgegeben wurde und es sich bei der Ware um
Wäschestücke handelt, welche ohne vorhandenem einschlägigen Lokal
kaum zu verwerten bzw. verwenden war bzw. ist, können in Ermangelung
entsprechender Ermittlungsergebnisse keine "diesbezüglichen Erlöse ...
im Schätzungsweg ermittelt (werden)."
Freizeitpark:
Die Anerkennung des im Jahr 2002 geltend gemachten Honorars
für "Planerstellung" (€ 3.000,00) wird wie folgt beantragt:
Der Bw. führte mit dem Bürgermeister jener
Gemeinde, in deren Bereich der geplante Freizeitpark errichtet werden sollte,
mehrere Gespräche. Ergebnis der Gespräche war, dass sich der Bw. um
die vorangehende Planung selbst kümmern sollte, sodass dem Gemeinderat
Unterlagen als Grundlage zur Auftragserteilung zur Verfügung stünden.
Im Herbst 2002 führte der Bw. mit dem
Geschäftsführer einer Herstellerfirma von u.a. Freizeitanlagen
Gespräche bezüglich der Errichtung eines Freizeitparks E-Mail,
Beilage 20, AS 37/03).
In der Folge wurde die E. GmbH, ein Hersteller u.a.
von Freizeitanlagen, beauftragt und wurde von dieser an den "Freizeitpark ... "
ein Betrag in Höhe von € 2.500,00 mit folgender Bezeichnung in
Rechnung gestellt: "Planungskosten - Konzeption Freizeitpark ... mit
Themen Spiele ... " (Rechnung vom 19. Dezember 2002). Auf der
Rechnung wurde vermerkt: "Betrag bar erhalten 23.12.2002"; im oben genannten
E-Mail wurde die Bezahlung des Betrages angeführt.
Das Ende des Jahres 2002 (Beilage 24, AS 51)
aufgelegte Prospekt "Freizeitpark ..." wurde überschrieben mit: "werden Sie
Anteilhaber eines Freizeitparks". Auf Seite 4 des Prospektes wurde unter
der Bezeichnung: "Meine Beteiligung" Folgendes angegeben: "Die Firma der
Gesellschaft lautet: "Freizeitpark ... ltd" und hat ihren Sitz (an einer
näher angeführten Anschrift im Burgenland). Die "Freizeitpark ... ltd"
bietet allen Interessierten eine Beteiligung an der Gesellschaft. Die Beilage
"Freizeitpark ... (Bgld.)" enthält eine Aufstellung betreffend
Stammkapitalanteile und Prozente.
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit
dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung liegen
Betriebsausgaben dann vor, wenn sie aus betrieblichen Gründen (im Interesse
des Betriebes) anfallen. Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen
(werbenden) Tätigkeit können Betriebsausgaben sein, wenn die
Eröffnung eines Gewerbebetriebes tatsächlich beabsichtigt ist. Die
bloße Möglichkeit der späteren Verwendung eines Wirtschaftsgutes
auch für Betriebszwecke reicht hingegen nicht aus. Ebenso rechtfertigt die
bloße Möglichkeit einer späteren Geschäftstätigkeit
mit einem Verein keinen Abzug der Aufwendungen zur Vereinsgründung.
Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen sind nur
dann Betriebsausgaben, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den
künftigen Betriebseinnahmen besteht (Doralt, EStG-Kommentar, Tz. 228,
231 und 235 zu § 4 mwN).
Unter Punkt 4) der Niederschrift über die
Schlussbesprechung hatte die BP u.a. Folgendes festgehalten: "Nach
Auskunft des Leiters des Gemeindeamtes F... wurden ihm diesbezügliche
Pläne nicht vorgelegt bzw. wurde diesbezüglich mit dem Gemeindeamt
kein Kontakt aufgenommen. Der Name des (Bw.) in Zusammenhang mit einem
Freizeitpark ist dem Gemeindeamt zur Gänze unbekannt. Es konnte
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, dass diesbezüglich die
Absicht bestand, einen weiteren Betrieb zu eröffnen. Absicht ist nach
ständiger Rechtsprechung die nach außen hin erkennbare Manifestation
in Verbindung mit der objektiven Eignung, auf Dauer gesehen positive Ergebnisse
zu erzielen. Die bloße Möglichkeit der späteren
betrieblichen Verwendung reicht für den Abzug als Betriebsausgabe nicht
aus."
Die im ersten Absatz der Niederschrift ausgeführten
Bedenken vermochte der Bw. dahingehend zu zerstreuen, dass die Besprechungen
(aus näher angegebenen Gründen) vom Bw. nicht mit
Gemeindeamtsbediensteten, sondern (ausschließlich) mit dem
Bürgermeister geführt worden sind. Wenn der Gemeindeamtsleiter daher
keine entsprechenden Auskünfte machen konnte, entsprach dies der vom Bw.
geschilderten Vorgangsweise.
Die im zweiten Absatz der Niederschrift ausgeführten
Bedenken sind wegen des zu beachtenden Zeitelementes nicht stichhältig:
Die in Rede stehenden Aufwendungen in Höhe von € 2.500,00
laut Rechnung vom 19. Dezember 2002 werden von der Person, die die
Errichtung des Freizeitparks initiiert,
als Betriebsausgaben im Veranlagungsjahr 2002 geltend gemacht. Zu
berücksichtigen sind somit sämtliche Umstände, die bis zum Ablauf
des Jahres 2002 eingetreten sind. Die Vorgänge nachfolgender Jahre, die vom
Bw. Mitte des Jahres 2006 angegeben werden und begründete Zweifel
hinsichtlich der (zielstrebigen) Schaffung einer Einkunftsquelle auszulösen
geeignet sind (Schriftsatz vom 12. Juni 2006), können nicht in des
Jahr 2002 rückprojiziert werden. Vielmehr wird im Zuge der Veranlagung der
Folgejahre im Sinne der angezogenen
Überlegungen zu beurteilen sein, bis zu welchem Zeitpunkt weitere im
Zusammenhang mit dem Freizeitpark anfallende Aufwendungen anzuerkennen sind.
Anhand der vom Bw. eingehaltenen, konkret festzustellenden Vorgangsweise wird
insbesondere zu prüfen sein, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt mit einer
Realisierung aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise gerechnet werden kann
oder ob das Projekt als gescheitert angesehen werden muss (im Falle der
Realisierung wird die Abdeckung der vom Bw. getragenen Kosten, die er als
derjenige, der die Errichtung des Freizeitparks initiiert hatte,
[vor]finanzierte, durch die Errichtergesellschaft des Freizeitparks erfolgen).
Der Einwand in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung, es habe nicht nachgewiesen werden können, wie und dass
tatsächlich der geltend gemachte Betrag bezahlt wurde, ist aufgrund der
Bestätigung auf der Rechnung und der damit übereinstimmenden Angabe im
E-Mail nicht stichhältig.
In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht steht die Bestimmung
des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 der Geltendmachung der in der
Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer entgegen: Nach dieser
Bestimmung kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Im vorliegenden Fall liegt keine
Rechnung an den Bw. ("an ihn") vor, sondern an eine "Freizeitpark ... "; in den
weiteren vorgelegten Unterlagen ist eine "Freizeitpark ... ltd" angeführt.
Privatanteil
Kfz:
Der Bw. beantragt die Anerkennung der Privatanteile in der
Höhe, wie sie in den Beilagen zu den Steuererklärungen angesetzt
wurden.
Seinen Antrag stützt der Bw. mit dem Vorbringen, er
habe "Tankbelege von Privatfahrten nicht in die Buchhaltung (aufgenommen)" und
seien daher bei der Berechnung des Privatanteiles nicht berücksichtigt
worden.
Vorweg ist auf die unbekämpfte Feststellung der BP
hinzuweisen, wonach "bisher ein Privatanteil Kfz zwischen 9,78% und 9,9% geltend
gemacht (wurde)".
Unbestritten ist, dass das Ausmaß der
außerbetrieblichen Nutzung des überwiegend betrieblich genutzten Kfz
vom Bw. nicht nachgewiesen werden konnte. Die Behauptung, wonach Tankbelege von
Privatfahrten nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden seien, wurde vom Bw.
nicht unter Beweis gestellt. Der Bw. meinte lediglich, er befinde sich
diesbezüglich in Beweisnotstand. In diesem Zusammenhang ist auch
auf Punkt 2 c) der Niederschrift über die Schlussbesprechung hinzuweisen.
Über Befragen der BP, in welchem Zusammenhang mit den Einkünften als
Dolmetscher Kfz-Kosten und Reisekosten angefallen sind, gab der Bw. an, diese
Aufwendungen seien "hinsichtlich Vertretertätigkeiten für Parkett,
Fenster etc. geltend gemacht (worden), bei welchen lt. (Bw.) keine Einnahmen
zugeflossen sind." Für das Jahr 2001 wurden ausschließlich
Dolmetscherhonorare erklärt, für das Jahr 2002 daneben
Handelswarenerlöse "Erl. 20% EH Geschäft € 494,63" und "Erl.
Versicherungsprov. € 141,67". Die Ausübung einer
Vertretertätigkeit wurde auch auf den Seiten 1 der
Steuererklärungen nicht angegeben.
Der Ansatz des Kfz-Privatanteiles mit 20% führte zu
privaten Kfz-Kosten in Höhe von S 19.954,28, € 1.450,13 bzw.
€ 1.650,00.
In der Vorgangsweise der BP, den Privatanteil mit 20%
anzusetzen, kann unter diesen Umständen, insbesondere unter Bedachtnahme
auf die sich errechnenden jährlichen Beträge, eine Unrichtigkeit nicht
erkannt werden.
Rechts-
und Beratungskosten:
Die Rechts- und Beratungskosten des Jahres 2003 betreffen
nach den eigenen Angaben des Bw. die E. GmbH, bei welcher der Bw.
Gesellschafter-Geschäftsführer war.
Wenn der Bw. argumentiert, aus diesem Grund hätte er
sich der Zahlungsverpflichtung für die in diesem Zeitpunkt nicht mehr
betriebene GmbH nicht entziehen können, ist dies nicht stichhältig.
Bei der natürlichen Person einerseits und der juristischen Person
andererseits handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - um zwei
verschiedene steuerlich anerkannte Rechtspersonen. Verbindlichkeiten der GmbH
können aus diesem Grund nicht von der natürlichen Person als
Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die
Feststellung der BP, die Kosten stünden in keinem Zusammenhang mit dem
geprüften Unternehmen, blieb unwidersprochen. Dementsprechend kommt
dem Umstand, dass sich der Bw. der Zahlungsverpflichtung für die nicht mehr
betriebene GmbH nicht entziehen habe können, keine entscheidungswesentliche
Bedeutung zu.
Zinsenaufwand:
Beantragt wird die Anerkennung von 80% der Zinsen in den
Jahren 2001 (S 10.784,00) und 2002 (€ 554,57) sowie von 80% im
Jahr 2003 (€ 562,85).
Finanzierungskosten sind dann als Betriebsausgaben
abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Schuld betrieblich veranlasst ist
(Doralt, aaO, Tz. 330 zu § 4).
Die in den Jahren 2001 und 2002 ausgewiesenen Zinsen
stammen unbestrittenermaßen vom mittels Kredit finanzierten Ankauf des
Kfz. Laut der Stellungnahme der BP wurde das Kfz im April 1999 angekauft. Wenn
der Bw. die Anerkennung von 80% der Zinsen beantragt, weil "das Kfz zu 80%
betrieblich genutzt (wird)", so ist auf die obigen Ausführungen zum
Kfz-Privatanteil zu verweisen. Der Bw. folgte betreffend den Punkt Zinsenaufwand
dem Prozentsatz, der von der BP als Kfz-Privatanteil angesetzt wurde.
Dadurch errechnet sich ein anzuerkennender Zinsaufwand in Höhe von
S 10.784,00 für das Jahr 2001 und € 554,57 für das Jahr
2002. Betreffend das Jahr 2003 ist der in Höhe von
€ 562,85 beantragte Zinsaufwand nach der Aktenlage anzuerkennen.
USt-
Zahllast:
Beantragt wird, die Umsatzsteuer den anderen
Berufungsfeststellungen anzupassen.
Betreffend diesen Berufungspunkt wies die BP in ihrer
Stellungnahme zur Berufung darauf hin, dass die Zahllasten laut den Seiten 16
bis 25 des Arbeitsbogens ermittelt wurden und dass diese Aufstellung dem
steuerlichen Vertreter übergeben wurden. Diesbezüglich erfolgten auch
im Berufungsschreiben keine Einwände. Dem Berufungsbegehren kann
nicht gefolgt werden, weil seitens des Bw. die Gewinne nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 nach der Bruttomethode ermittelt wurden und nur die in den
jeweiligen Jahren geleisteten Umsatzsteuerzahlungen Betriebsausgaben darstellen
(vgl. diesbezüglich die Stellungnahme zur Berufung).
Fachliteratur:
Der Bw. beantragt die Anerkennung der Zeitungskosten
(Kronenzeitung) als Betriebsausgaben mit der Argumentation, er verwende jeweils
aktuelle Zeitungsausschnitte bei laufenden Bewerbungen bei weiteren
Dienststellen zwecks Erhalt von mehr Übersetzungs- und
Telefonüberwachungs-Aufträgen. Diese Zeitungsausschnitte seien zur
weiteren Auftragserlangung unverzichtbar.
Der Aufwand beträgt in den einzelnen Jahren
S 4.300,00 (2001), € 402,35 (2002) und € 226,35
(2003).
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden: Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. In diesem Sinn ist zu den hier strittigen
Aufwendungen für die Tageszeitung: Kronenzeitung auszuführen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen
Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, befriedigt im allgemeinen Literatur, die
für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, ein im
Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Daher sind in der Regel
auch Aufwendungen für Tageszeitungen nicht abzugsfähig. Er hält
jedoch auch fest, dass bei Personen, deren Berufsausübung unter
berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende
Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im
regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener Tageszeitungen zum
Ausdruck kommt, eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende
Betrachtungsweise Platz greifen muss, da in diesem Fall ein finanzieller Aufwand
erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private
Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann (z.B. VwGH 10.9.1998,
96/15/0198 und VwGH 5.7.2004, 99/14/0064). Dem folgen auch die
Lohnsteuerrichtlinien, wenn die Kosten ab dem jeweils dritten Abonnement als
Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Dass es die Tätigkeit des Bw. erforderlich macht, die
Kronenzeitung zu verwenden, wird nicht in Abrede gestellt. Der unabhängige
Finanzsenat geht im Sinne der obigen Ausführungen weiters davon aus, dass
beim Bezug mehrerer Tageszeitungen die private Mitveranlassung bereits soweit in
den Hintergrund gedrängt ist, wodurch es gerechtfertigt ist, die Kosten ab
dem dritten Zeitungsabonnement steuerlich zu berücksichtigen. Im
gegenständlichen Fall liegt eine solche Situation nicht vor. Geltend
gemacht werden lediglich die Kosten für das Kronenzeitungsabonnement. Die
genannte Voraussetzung, die eine Berücksichtigung der angesprochenen
Aufwendungen gestattet, wurde somit nicht erfüllt und können die
Kronenzeitungskosten somit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Arbeitskleidung:
Beantragt wird, die Kosten "der Arbeitskleidung ... als
Betriebsausgabe" anzuerkennen. Bei der Kleidung handelt es sich den
eigenen Angaben des Bw. zufolge "um elegante Kleidung, wie sie (der Bw.) beim
Dolmetschen vor Gericht oder beim Spruchsenat tragen muss." Damit ist das
Schicksal der Berufung in diesem Punkt bereits entschieden: Bei
eleganter anlässlich von Behörden(Gerichts)terminen getragener
Kleidung handelt es sich um keine typische Berufskleidung, wie dies zB
Uniformen, Arbeitsmäntel oder Schutzhelme sind. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen
für bürgerliche Kleidung gehören regelmäßig zu den
Kosten der Lebensführung (dazu ausführlich Doralt,
EStG4,
§ 16 Tz 220, Stichwort "Kleidung") und sind daher
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, § 20 Tz 15 ff). Auf Grund
dieser eindeutigen Rechtslage kommt es auch dann zu keiner anderen Beurteilung,
wenn der Bw. privat und bei seiner anderen Tätigkeit "solche Kleidung"
(elegante Kleidung) nicht trägt.
Kühlschrank:
In der Berufungsergänzung wird argumentiert, der
ausschließlich betrieblich genutzte Kühlschrank habe "beim Aufladen
zwecks Räumung des Geschäftslokales einen Transportschaden (erlitten),
sodass er nicht mehr funktionierte und so verbeult war, dass er entsorgt werden
musste." Diese Argumentation wurde von der BP wie folgt entkräftet:
Das vom Bw. geräumte Geschäftslokal war nur bis Ende Juni 2002
angemietet. Die Entsorgung des Kühlschrankes erfolgte Ende September 2003.
Die Räumung des Geschäftslokales lag somit 1 Jahr und
3 Monate zurück. Bei Erstattung des diesbezüglichen
Berufungsvorbringens wurde somit übersehen, dass das Vorbringen durch die
Chronologie der beiden Ereignisse widerlegt werden konnte.
Da die Angaben des Bw. widerlegt werden konnten, kann
berechtigt davon ausgegangen werden, dass der Kühlschrank für private
Zwecke angeschafft bzw. verwendet wurde.
Beispiele für notwendiges Privatvermögen
sind: - Wohnung des Steuerpflichtigen und die Wohnungseinrichtung des
Steuerpflichtigen (Doralt, aaO, Tz. 56 zu § 4).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Neuberechnungen:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
Gewinn laut
BP
|
491.289,38
S
|
24.661,60
€
|
29.961,16
€
|
- Lokal
J.gasse
|
|
-
3.527,69 €
|
|
- Storno
Bruttobetraghinzurechnung Freizeitp.
|
|
-
3.000,00 €
|
|
-
anzuerkennende Zinsen laut BE
|
-
10.784,00 S
|
-
554,57 €
|
-
562,85 €
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut BE
|
480.505,38
S
|
17.579,34
€
|
29.398,31
€
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Wien, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2820-W/06
- Stammnummer
- 27585
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF