Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0112-L/04
Mangelhafte Selbstanzeige nach fahrlässiger Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0112-L/04vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Heinz Schöppl und
Mag. pharm. Martin Daxner als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen D, vertreten durch die Pirklbauer Steuerberatung
GesmbH in 4240 Freistadt, Badgasse 5, wegen des Finanzvergehens der
Verzollungsumgehung gemäß
§ 36 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
5. Oktober 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim
Zollamt Linz als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 18. Juni 2004,
StrNr 2004/00031-001,
nach der am 23. Mai 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und des
Gerhard Pirklbauer für seine Verteidigerin, des Amtsbeauftragten
HR Mag. Erich Jungwirth sowie der Schriftführerin
Klaudia Sibertschnig unter Ausschluss der Öffentlichkeit
gemäß
§§ 127 Abs. 2 lit. a iVm. 157 FinStrG
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in
seinem Ausspruch über die Strafe wie folgt
abgeändert:
Gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG wird über den Beschuldigten eine
Geldstrafe
von
€
6.500,--
(in
Worten: Euro sechstausendfünfhundert)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
acht
Tagen
verhängt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
18. Juni 2004,StrNr. 500/2004/00031-001, hat der Spruchsenat V
beim Zollamt Linz als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz D
für schuldig erkannt, am 22. September 2002 in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der Firma B GesmbH anlässlich seiner Einreise in
das Zollgebiet der Gemeinschaft über das Zollamt Linz, Zweigstelle
Flughafen, fahrlässig eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich ein
Flugzeug der Marke "Piper Malibu Mirage PA 46-350 P", Werksnummer
46-22100, Baujahr 1990, amtliche Zulassung D-EKAU, im Wert von € 948.409,32
durch Nichterklärung der im Zollausland an diesem Flugzeug von der Firma J,
USA, durchgeführten Umbauten im Werte von USD 550.000,18 (laut
Rechnung Nr. 9/17/2002 vom 19. September 2002), darauf entfallende
Eingangsabgaben in Höhe von € 112.681,86, unter Verletzung des
Art. 61 ZK normierten Anmeldungspflicht der zollamtlichen Überwachung
entzogen und dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach
§ 36 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 10.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,--
bestimmt.
In seiner Begründung führte der erkennende Senat
im Wesentlichen an, dass es nach der Aktenlage als erwiesen anzusehen sei, dass
der Beschuldigte das ursprünglich in Deutschland als
Geschäftsführer für die in Gründung befindlich B GesmbH
erworbene und nachträglich in den USA umgebaute bzw. mit einer Turbine
versehene Flugzeug unter Außerachtlassung der ihm zumutbaren Sorgfalt in
das Zollgebiet verbracht habe, ohne die durchgeführten Umbauten beim
zuständigen Zollamt anzumelden bzw. ohne die darauf entfallenden
Eingangsabgaben zu entrichten. Insbesondere liege auch kein
schuldausschließender Irrtum vor, als es der Beschuldigte unterlassen
habe, sich bei den Abgabenbehörden bzw. bei einem befugten
Parteienvertreter hinsichtlich der Einfuhrmodalitäten zu erkundigen. Der
eingebrachten aktenkundigen Selbstanzeige komme mangels Rechtzeitigkeit keine
strafbefreiende Wirkung zu, sodass unter Berücksichtigung des
Unrechtsgehaltes, der Täterverhältnisse sowie des
Tatsachengeständnisses, der Unbescholtenheit und der Abgabenentrichtung auf
entsprechende Strafen zu erkennen gewesen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 5. Oktober 2004,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zum Einen liege
die vorgeworfene Fahrlässigkeit schon insofern gar nicht vor, als sich der
Beschuldigte ohnehin bei einem ständig mit internationalen
Flugzeugverkäufen befassten deutschen Fachbetrieb (Werft) erkundigt habe
und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass für den Import derartiger
Luftfahrzeuge keine Eingangsabgaben zu entrichten seien. Er habe es somit
objektiv gar nicht für möglich gehalten, dass er durch die formlose
Einfuhr einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt verwirkliche. Zum Anderen
sei der Abgabenbehörde auch kein Schaden entstanden, sondern sei es im
Gegenteil im Zuge der nachträglichen Abgabenvorschreibung zu einer von der
B GesmbH zu entrichtenden Abgabenerhöhung gekommen.
Als dem
Beschuldigten aus Anlass der Einvernahme des WO Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Einfuhr gekommen seien, habe er sich umgehend bei
der Abgabenbehörde bzw. bei seinem Steuerberater nach einer etwaigen
Eingangsabgabenbelastung des Flugzeuges erkundigt und habe danach sofort ,
nämlich am 2. Februar 2004, Selbstanzeige erstattet. Zu diesem
Zeitpunkt habe er von etwaigen Verfolgungshandlungen, die überdies
gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG nach außen
erkennbar sein und sich gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat
richten müssten, gegen ihn noch keine Kenntnis gehabt und sei die noch vor
der ersten Einvernahme als Verdächtiger erfolgte Selbstanzeige daher
rechtzeitig und somit strafbefreiend.
Es werde daher
beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Abhaltung einer unter
Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführenden Berufungsverhandlung
ersatzlos aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die der gegenständlichen
Berufungsentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu
legende und sich einerseits aus der Aktenlage zur StrNr. 500/2004/00031-001
und andererseits aus den Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung
erschließende Sachlage stellt sich wie folgt dar:
Am 3. April 2002 erwarb D,
der derzeit aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma M
zwischen 2.000,-- und 3.000,-- € netto verdient und daneben
allfällige Vergütungen (Sonderzahlungen) bei
außergewöhnlichem Geschäftserfolg erhält, Verbindlichkeiten
in unbestimmter Höhe hat und sorgepflichtig für drei Kinder im Alter
von 8, 10 und 16 Jahren ist, in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter-Geschäftsführer bei der B GesmbH, Geschäftszweig:
Geschäftsflüge, in Deutschland von der Firma T das
verfahrensgegenständliche Luftfahrzeug um insgesamt € 405.000,--. Da
sich die B GesmbH zum Zeitpunkt des Ankaufes noch im Stadium der Gründung
befand (Gesellschaftsvertrag vom 30. April 2002), wurde in der von der M
erstellten Verkaufsrechnung vom 3. April 2002 (später irrtümlich
korrigiert auf 3. Dezember 2002) als Käufer des Luftfahrzeuges die
Firma eines zukünftigen Mitgesellschafters bei der Firma B GesmbH, Herrn
WO, nämlich die Firma W GesmbH (Geschäftsführer: WO),
angeführt. Mit WO war gleichzeitig vereinbart, dass die Firma W GesmbH zu
einem späteren Zeitpunkt das Flugzeug an die Firma B GesmbH verkaufen bzw.
fakturieren werde. Nach dem Kaufabschluss wurde das Flugzeug im Auftrag des D
(von Deutschland) in die USA verbracht und wurde dort von der Firma J eine
Turbine eingebaut. Die Rechnungslegung für diese Arbeiten erfolgte am
19. November 2002 (Rechnungspreis: USD 537.800,-- bzw. € 550.000,--)
an die Firma B GesmbH und wurde die Maschine durch den bzw. im Beisein des D am
22. September 2002 ohne Durchführung eines Zollverfahrens in das
Zollgebiet der Gemeinschaft (Bestimmungsort: Flughafen Linz = Sitz der B GesmbH)
verbracht.
Am 25. November 2002 wurde
den tatsächlichen Besitzverhältnissen Rechnung getragen und das
Luftfahrzeug von der O GesmbH um € 1,050.000,-- (exkl. Umsatzsteuer) an die
B GesmbH verkauft. Für den in der Rechnung (als Zubehör)
angeführten Turbineneinbau verrechnete die Firma B GesmbH am
31. Dezember 2002 an die Firma O GesmbH € 560.000,--
netto.
Am 3. Juni 2003 langte
beim Zollamt Linz eine Mitteilung des Finanzamtes Linz, beinhaltend eine
Darstellung der oa. im Zusammenhang mit einer abgabenrechtlichen Prüfung
ermittelten Vorgänge ein und erging in Folge, u. zw. am 24. Juni
2003, ein Rechts- bzw. Amthilfeersuchen der Finanzstrafbehörde erster
Instanz an das Zollfahndungsamt Stuttgart zur Ermittlung der der
gegenständlichen Einfuhr zu Grunde liegenden Geschehensabläufe. Am
13. November 2003 erhielt das Zollamt Linz einen entsprechenden
Ermittlungsbericht der ersuchten Stelle und wurde in Folge WO als
Verdächtiger (iSd. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG)
vorgeladen bzw. einvernommen (Datum der Einvernahme: 2. Februar 2004).
Dabei erklärte der genannte Verdächtige, betreffend die Vorgänge
mit dem verfahrengegenständlichen Flugzeug von Anfang an im Auftrag des
bzw. in Einvernahme mit D gehandelt zu haben.
Am 2. Februar 2004 wurde D
telefonisch (vgl. Bl. 73 des Strafaktes) für den 4. Februar 2004
zu einer Verdächtigeneinvernahme (§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG) vorgeladen.
Vor Beginn der schriftlichen
Einvernahme am 4. Februar 2004 (B. 77-81 des Strafaktes) übergab
D den ermittelnden Beamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz ein mit
31. Jänner 2004 datiertes, den Briefkopf der Firma B GesmbH und seine
Unterschrift (als Geschäftsführer der B GesmbH) aufweisendes, als
Selbstanzeige bezeichnetes Schreiben, gerichtet an das Hauptzollamt Linz, mit
nachfolgendem Inhalt:
"Im September 2002 habe
ich in meiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B GesmbH ein Fugzeug
in den USA modifizieren lassen (Triebwerksumbau). Dieser Wechsel wurde von mir,
wie von meiner Werft in Straubing geraten, beim Bundesamt für
Zivilluftfahrt in Deutschland in Braunschweig anzuzeigen. Für die
Verzollung wurde ich leider falsch beraten (Werft Deutschland). Bei der
Bilanzierung im Jänner 2004 wurde ich von meinem Steuerberater hingewiesen
ob ich eine Verzollung des Triebwerkes vorgenommen habe. Daraufhin habe ich mich
letzte Woche in Arnoldstein befragt wie dies mit Verzollung mit
Flugzeugtriebwerken wäre. Da die Aussage war, dieser Import ist im
Vorhinein anzuzeigen möchte ich dies hiermit nachholen. (Anzeige Import
eines Flugzeugtriebwerkes) Bitte informieren Sie mich über die weitere
Vorgangsweise und ob und wie viel Zoll für diese Ware zu bezahlen ist.
Hochachtungsvoll, gezeichnet GF D".
Mit Bescheid vom
5. Februar 2004 (Bl. 81-88 des Strafaktes) wurden der Firma B GesmbH,
die mittlerweile innerhalb der gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK
eingeräumten Zahlungsfrist entrichteten Eingangsabgaben für das laut
Angaben des D am 22. September 2002 in das Zollgebiet eingeführte
Flugzeug in Höhe von insgesamt € 119.979,89, davon € 112.681,86
Einfuhrumsatzsteuer und € 7.298,03 Abgabenerhöhung (§ 108
Abs. 1 ZollR-DG), vorgeschrieben.
Dieser auch nach dem
Berufungsvorbringen unbestrittene Sachverhalt erschließt sich aus den
Ergebnissen des von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchgeführten Untersuchungsverfahrens bzw. aus den Ergebnissen der vor dem
erkennenden Senat durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung.
Gemäß
§ 35
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels ua. schuldig, wer
vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbringt.
Gemäß
§ 36
Abs. 1 FinStrG macht sich (des Finanzvergehens) der Verzollungsumgehung
schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig
begeht.
Fahrlässig handelt, wer
die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er
einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht (§ 8 Abs. 2 FinStrG).
Dem Täter wird weder
Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein
entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende
Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem
Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen (§ 9 erster Satz
FinStrG).
Vorweg ist zum Vorbringen des
D, es sei auf Grund der vorgeschriebenen und entrichteten Abgabenerhöhung
bzw. infolge der Vorsteuerabzugsberechtigung der B GesmbH im Hinblick auf die
Einfuhrumsatzsteuer zu keiner Abgabenverkürzung bzw. zu keinem
Schadenseintritt gekommen, zu bemerken, dass, abgesehen davon, dass selbst eine
Berechtigung zum (späteren) Abzug der Einfuhrumsatzsteuer gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 eine diesbezügliche
Abgabenverkürzung grundsätzlich nicht ausschließt (vgl. dazu zB.
Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 35/95), zum Einen zur Verwirklichung des rein auf die Umgehung der
zollrechtlichen Vorschriften abstellenden und bereits mit dem Zeitpunkt des
(erstmaligen) vorschriftswidrigen Verbringens der zollverfangenen Ware
verwirklichten objektiven Tatbildes des §§ 36 Abs. 1 iVm. 35
Abs. 1 FinStrG im Unterschied beispielsweise zu § 35 Abs. 2
FinStrG (Hinterziehung von Ein- bzw. Ausgangsabgaben) eine allfällige
Abgabenverkürzung nicht Voraussetzung, sondern regelmäßig
bloße Tatfolge ist (vgl. zB.
Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, Stand: 1. April 2006, § 35 Tz 32 mit der
dort angeführten Judikatur), und zum Anderen ein Zusammenhang mit der
gemäß den abgabenrechtlichen Vorschriften des ZollR-DG
(§ 108 Abs. 1 ZollR-DG) vorzunehmenden Abgabenerhöhung nicht
besteht. In sinngemäßer Anwendung der Ausführungen im Bericht
des Finanz- und Budgetausschusses zur FinStrG-Novelle 1975, 1548 Blg NR
13. GP, kann jedoch jener Umstand, dass es infolge der
Vorsteuerabzugsberechtigung des Abgabepflichtigen zu keiner dauernden
Abgabenverkürzung kam, auf der Ebene der Strafzumessung Bedeutung
finden.
Unstrittigerweise ist es daher
auch für das nunmehrige Berufungsverfahren als feststehend anzusehen, dass
vom beschuldigten D hinsichtlich der streitgegenständlichen, in der
festgestellten Höhe eingangsabgabepflichtigen Ware das objektive Tatbild
des § 35 Abs. 1 lit. a erster Tatbestand FinStrG
verwirklicht wurde, indem die außerhalb des Zollgebietes umgebaute bzw.
mit einem neuen Triebwerk ausgestattete Flugmaschine zu dem erstinstanzlich
angeführten Zeitpunkt entgegen den (abgabenrechtlichen) Vorschriften der
Art. 38 bis 41 ZK in das Zollgebiet (der Gemeinschaft) verbracht
wurde.
Ebenso ist auf Grund der
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die Verantwortung
des D, er sei (infolge der von ihm in Deutschland eingeholten unrichtigen
Auskunft) fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der
gegenständliche Import zoll- bzw. eingangsabgabenfrei sei und damit ohne
Durchführung eines formellen Zollverfahrens eingebracht werden könne,
zutrifft.
Hinsichtlich der Qualifizierung
dieses Irrtums ist im weitgehenden Einklang mit den Erstsenatsfeststellungen
jedoch davon auszugehen, dass diese falsche Vorstellung von der Wirklichkeit auf
ein unentschuldbares Verhalten und damit auf ein schuldhaftes bzw.
fahrlässiges Verhalten des D zurückgeht. Indem es nämlich der
Beschuldigte, der neben seiner hier relevanten Funktion als
Geschäftsführer der B GesmbH auch noch Geschäftsführer einer
ua. auch mit dem Import von eingangsabgabepflichtigen Waren befassten GesmbH
ist, unterlassen hat, (über die von ihm in Deutschland angestellten
Erkundigungen hinaus) hinsichtlich der zoll- bzw. einfuhrrechtlichen
Bestimmungen für den angeführten, sich ja nicht auf die bloße
Überführung eines im Zollgebiet (der Gemeinschaft) erworbenen
Gegenstandes des Umlaufvermögens beschränkenden, sondern im Gegenteil
schon angesichts der Art und der Größenordnung des Geschäftes
als bedeutsam zu qualifizierenden Importvorgang entweder bei einem befugten
Parteienvertreter oder bei einer (zuständigen) Abgaben- bzw.
Zollbehörde anzufragen, obwohl ihm Derartiges subjektiv möglich und
auch zumutbar war, hat er die objektiv gebotene, pflichtgemäße und
ihm (auch) zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und damit schuldhaft im
Sinne der angeführten Bestimmung gehandelt (vgl. zB. VwGH
22. Jänner 1988, 86/17/0258, bzw. 19. April 1988, 86/14/0049
ua.).
Gemäß
§ 29
Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit der Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen legt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29
Abs. 2 erster Satz FinStrG).
Gemäß
§ 29
Abs. 5 leg. cit. wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen,
für die sie erstattet wird.
Obwohl die gemäß der
vorangeführten Bestimmungen (für eine strafbefreiende Wirkung)
geforderte Darlegung der Verfehlung grundsätzlich nicht die Bekanntgabe des
Finanzvergehens mit allen seinen objektiven und subjektiven Merkmalen zu
umfassen hat, muss die in ihr enthaltene Darstellung doch so präzise sein,
dass sie von der Behörde ohne weiteres als Grundlage ihrer Entscheidung
genommen werden kann. Daneben sind - bei Abgabenverkürzungen bzw.
Einnahmenausfällen - ohne Verzug, das heißt, zeitgleich mit der
Selbstanzeige (vgl. OGH vom 15. Dezember 1988, 12 Os 95/88),
zusätzlich die für die Feststellung der Verkürzung oder des
Ausfalls bedeutsamen Umstände offen zu legen. Eine derartige Offenlegung
liegt nur insoweit vor, als dadurch der Behörde sämtliche Grundlagen
für eine sofortige richtige Entscheidung über den verkürzten
Abgabenanspruch, also bei Zollvergehen im Zusammenhang mit der
(vorschriftswidrigen) Nichtgestellung eingangsabgabenpflichtiger Waren neben den
exakten Bemessungsgrundlagen beispielsweise auch den genauen Zeitpunkt und die
Umstände der Einfuhr, geliefert werden. Die Behörde muss auf Grund der
wahrheitsgemäßen Angaben des Anzeigenden und der vorgelegten
Unterlagen in der Lage sein, die Abgaben ohne langwierige eigene Ermittlungen
zum Sachverhalt so festzusetzen, als wären die erforderlichen Unterlagen
von vornherein ordnungsgemäß abgegeben bzw. den abgabenrechtlichen
Vorschriften entsprochen worden (vgl.
Fellner, aaO., §§ 29 und
30Tz 11a). Alffällige Mängel im Zusammenhang mit der als
Ausnahmeregelung eng zu interpretierenden Selbstanzeige (vgl. VwGH vom
27. Februar 2002, 2001/13/0297) gehen, selbst dann, wenn der Täter zur
präzisen Offenlegung unverschuldeterweise gar nicht (mehr) im Stande ist,
zu seinen Lasten (vgl. OGH vom 5. Dezember 1996,
15 Os 97/96).
Diesen Erfordernissen
entspricht die oben dargestellte Selbstanzeige der B GmbH insofern nicht, als in
ihr zwar eine (aber auch nur lediglich) umrisshafte
("Triebwerksumbau") und beispielsweise bei Weitem nicht
sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. dem Import des
Flugzeuges und insbesondere auch keine Erwähnung der Einfuhrumsatzsteuer
enthaltende Darstellung der Tat, nicht aber Angaben zu den, dem Anzeiger
hinlänglich bekannten bzw. auch zugänglichen erforderlichen Grundlagen
der Eingangsabgabenvorschreibung enthalten sind.
Auch enthält das Anbringen
offenkundig keine Benennung derjenigen Person, für welche Selbstanzeige
erstattet werde (vgl. z.B. VwGH vom 26. November 2003, 2000/13/0072),
sodass ohne weitere Prüfung der übrigen, auch in der Berufung
relevierten Voraussetzungen schon aus diesen Gründen der angeführten
Selbstanzeige keine strafbefreiende bzw. strafaufhebende Wirkung zuerkannt
werden kann.
Der Beschuldigte hat somit
auch nach Ansicht des Berufungssenates ein Finanzvergehen im Sinne des
§ 36 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG zu verantworten, wobei sich der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag
(vgl. § 36 Abs. 3 leg. cit.) und damit auch der obere
Strafrahmen für auszusprechende Geldstrafe mit der für das
Strafverfahren erforderlichen Sicherheit (§ 98 Abs. 3 FinStrG)
aus den Ergebnissen des diesbezüglich durchgeführten Abgabenverfahrens
(Einfuhrumsatzsteuer: € 112.681,86) ergibt.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist dem Berufungswerber
jedoch insofern ein Erfolg beschieden, als anzumerken ist:
Bei der Ermittlung des Schuld-
bzw. Unrechtsgehaltes der Tat (vgl. § 23 Abs. 1 FinStrG) ist
neben dem festgestellten Schuldausmaß vor allem festzustellen, dass, indem
die (nicht als Tatbestandelement, sondern als Folge der Tat eingetretene)
Eingangsabgabenverkürzung (Einfuhrumsatzsteuer) auf Grund der
(späteren) Vorsteuerabzugsberechtigung der B GesmbH keine endgültige
war, hier eher das in Richtung einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 FinStrG deutende Recht der Republik Österreich auf eine
zeitgerechte und umfassende Information über zollrechtlich bedeutsame
Vorgänge als das typischerweise von
§§ 35 f FinStrG angesprochene Rechtsgut der
gesetzmäßigen Abgabeneinhebung beeinträchtigt
erscheint.
Berücksichtigt man
gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG die sich als strafmildernd
zu Buche schlagende finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des D (vgl.
§ 34 Abs. 1 Z. 2 Strafgesetzbuch [StGB]), das aktenkundige
Tatsachengeständnis bzw. die Mithilfe des Beschuldigten an der
Sachverhaltsermittlung (§ 34 Abs. 1 Z. 17 StGB), die
vollständig erfolgte Schadensgutmachung (vgl. § 34 Abs. 1
Z. 15 StGB) und auch die infolge des Vergehens von der B GesmbH zu
tragenden Abgabenerhöhung iSd. § 108 Abs. 1 ZollR-DG, sowie
für die Ausmessung der Geldstrafe die angeführten persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. § 23
Abs. 3 FinStrG), so kann, auch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang
ebenfalls anzustellenden, hier einer bloßen Maßnahme iSd.
§ 25 Abs. 1 FinStrG jedenfalls entgegenstehenden
präventiven Überlegungen, mit einer spruchgemäßen
Geldstrafe in Höhe von lediglich € 6.500,--, das ergibt annähernd
5,77 % (!) des Strafrahmens, bzw. mit einer gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend
auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich acht Tagen, das ergibt
weniger als ein Zehntel der nach § 20 Abs. 2 FinStrG
zulässigen Höchststrafe, in Anbetracht der besonderen Umstände
dieses Falles das Auslangen gefunden werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft
dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden
Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Linz zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
23. Mai 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VerzollungsumgehungIrrtumFahrlässigkeitSelbstanzeigeDarlegung der VerfehlungTäterbenennungStrafausmessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0112-L/04
- Stammnummer
- 27584
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF