Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0345-L/05
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-L/05vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 9. September 2004
betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Weil die Einkommensteuer 2003 (Fälligkeitstag
9.8.2004) in Höhe von € 5.670,43 nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet worden war, wurde mit Bescheid vom 9.9.2004 ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von € 113,41
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 11.10.2004
Berufung erhoben und eingeräumt, dass die Überweisung um 5 Werktage
verspätet erfolgt sei. So sei übersehen worden, dass die Zahlung am 9.
fällig gewesen sei; man habe diese für den regulären 15. zur
Anweisung gegeben. Der geforderte Säumniszuschlag in Höhe von 2%
käme einem Zinssatz von über 100% p.A. gleich. Wegen Unangemessenheit
werde ersucht, den Bescheid aufzuheben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2004 als unbegründet ab. So sei der
Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent eine objektive
Säumnisfolge und seien die Gründe die zum Zahlungsverzug geführt
hätten ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich.
Die Abgabenbehörde sei bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetztes wegen, unter Ausschaltung
jedweden Ermessens verpflichtet. § 217 Abs. 5 BAO komme nicht zum
Tragen.
Im Vorlageantrag vom 29.12.2004 wies der Berufungswerber
neuerlich auf den Berufungsgrund der Unangemessenheit hin. So könne kein
privates Unternehmen es sich erlauben, für eine Zahlung, die nur fünf
Werktage verspätet eintreffe, einen Säumniszuschlag in dieser
Höhe zu verlangen, zumal die Zahlung nicht erst einzutreiben gewesen,
sondern bereits gutgeschrieben war. Die Respirofrist sollte einen eigentlich
Luft zum Atmen lassen. Der geforderte Säumniszuchlag in Höhe von 2%
entspräche in diesem Fall einem Zinssatz von über 100% p.A.; dies sei
unangemessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der derzeit gültigen Fassung
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs. 2 beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuchlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gem. § 213 mit jener
der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht
wird, zeitgerecht entrichtet hat (§ 217 Abs. 5 BAO erster
Satz).
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten
Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto
der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als
entrichtet.
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die Abgabe
verspätet entrichtet wurde. Vielmehr macht er geltend, dass die Höhe
des Säumniszuschlages in Anbetracht der Dauer des Verzuges unangemessen
sei.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive
Säumnisfolge. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Entrichtung von
Abgabenschulden sicherzustellen. Dabei sind die Gründe die zum
Zahlungsverzug geführt haben grundsätzlich unbeachtlich (Ritz,
Kommentar³ zur BAO, § 217 Tz 2-3). Der Säumniszuschlag
sanktioniert Nichtentrichtungen spätestens zum
Fälligkeitstag.
Der Gesetzgeber stellt ausschließlich auf das
Ausmaß der verspätet entrichteten Abgaben ab. Der
Säumniszuschlag hat aber keinesfalls den Charakter einer Verzinsung des
seiner Vorschreibung zugrunde liegenden Abgabenrückstandes. Der
Säumniszuschlag ist nämlich seiner Höhe nach unabhängig vom
Zeitraum, während dessen der betreffende Abgabenrückstand besteht (UFS
GZ RV/0871-W/03). Zinsen hingegen hängen ihrem Ausmaß nach stets von
der Dauer jenes Zeitraumes ab, innerhalb dessen eine fällige Zahlung
geleistet wird. Daraus folgert bereits, dass dem Argument der unangemessen hohen
Verzinsung nicht Rechnung getragen werden kann.
Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes. Die
Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur
Vorschreibung des Säumniszuchlages unter Ausschluss jedweden Ermessens
verpflichtet.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung
bereits darauf hingewiesen, dass die Gutschrift unter Berücksichtigung der
Respirofrist (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO) spätestens am 12.8.2004
hätte erfolgen müssen (Gutschrift bei der Österreichischen
Postsparkasse 18.8.2004). Da der Berufungswerber innerhalb der letzten sechs
Monate säumig war (so langte die Überweisung der per 16.2.2004
fälligen Abgaben um einen Tag verspätet beim Finanzamt ein), konnte
die Bestimmung des § 217 Abs. 5 keine Anwendung finden. Eine
großzügige Auslegung, wie im Vorlageantrag gefordert, lassen die
gegenständlichen Bestimmungen gleichfalls nicht zu.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend wird festgehalten, dass mit Bescheid vom
11.12.2006 die Entscheidung über die Berufung gem. § 281 in Verbindung
mit § 282 BAO ausgesetzt wurde. Da der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis
vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 die Berufungsentscheidung vom 5.1.2005
aufgehoben und die Aufhebung im wesentlichen damit begründet hat, dass
gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter
Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, konnte das
gegenständliche Berufungsverfahren wieder fortgesetzt werden.
Linz, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-L/05
- Stammnummer
- 27580
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF