Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0414-W/07
Sachliche Zuständigkeit nach Einbringung eines Devolutionsantrages, Zulässigkeit einer Sachentscheidung trotz des Mangels der Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0414-W/07vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder ADir. Helmut Hummel, KomR. Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring
über die Berufung der Bw., vom 16. November 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 2/20 vom 7. November 2006 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. Jänner 2006 beantragte
die Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung für die aufgrund
der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide August bis Dezember 2004 vom
22. Dezember 2005 belasteten Beträge.
Mit Eingabe vom 21. September 2006 brachte die
Bw. einen Devolutionsantrag mit der Begründung, dass der Aussetzungsantrag
unerledigt sei, ein.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 trug der
unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt auf, binnen drei Monaten ab Einlangen
des Devolutionsantrages (25. September 2006) den verabsäumten
Bescheid zu erlassen und eine Abschrift vorzulegen, oder anzugeben, warum eine
Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.
Mit Bescheid vom 7. November 2006 wies das
Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass dieser
nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß
§ 212a
Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
enthalten habe.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der steuerliche Verteter am 21. September 2006 an
den unabhängigen Finanzsenat einen Antrag auf Geltendmachung der
Entscheidungspflicht gestellt habe. Damit sei die Zuständigkeit zur
Erledigung der Berufung auf die Oberbehörde übergegangen, es sei denn,
dass diese der Abgabenbehörde erster Instanz eine Nachfrist gesetzt habe.
Davon sei der Bw. jedoch nichts bekannt, die Abgabenbehörde habe eine
solche Fristverlängerung auch nicht einmal behauptet. Die
Zurückweisung sei daher durch die unzuständige Behörde
erfolgt.
Im Aussetzungsantrag sei ausdrücklich angeführt,
dass die "aufgrund der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide August bis
Dezember 2004 angelasteten Beträge" auszusetzen seien. Es handle sich
also um fünf Abgabenbescheide, aufgrund deren fünf Beträge
vorgeschrieben worden seien. Eine genauere Darstellung der Ermittlung der
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge könne
sich der steuerliche Vertreter der Bw. kaum vorstellen. Es gebe keine genauere
Darstellung als das Begehren, fünf Abgabenbeträge
auszusetzen.
Es erhebe sich die Frage, ob der
Zurückweisungsbescheid nicht lediglich das Resultat im Zusammenhang mit dem
Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht darstelle.
Es werde eine Berufungsverhandung vor dem gesamten
Berufungssenat beantragt.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 brachte die Bw.
beim unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 311
Abs. 1 BAO lautet: Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über
Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Abs.
2: Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem
Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben
(§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Abs.3:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster
Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Abs.
4 :Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3)
abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der
Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
Abs.
5: Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf
ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuführen ist.
Abs.
6: Für die Entscheidung über Devolutionsanträge sind die
§§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß
anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 obliegen dem
Referenten.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist die
Zuständigkeit mit der Einbringung des Devolutionsantrages noch nicht an den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Nach dem eindeutigen Wortlauf
des § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Eine
Verständigung des Abgabepflichtigen über das Ergehen über die
Erteilung dieses Auftrages ist mangels gesetzlicher Vorschrift nicht
erforderlich. Nach Absatz 4 dieser Gesetzesstelle geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn diese Frist abgelaufen ist oder wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Der Devolutionsantrag ist beim unabhängigen
Finanzsenat am 25. September 2006 eingelangt. Mit diesem Datum beginnt
die Frist des § 311 Abs. 3 BAO zu laufen. Da das Finanzamt mit Bescheid vom
7. November 2006 über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
entschieden hat, also noch innerhalb der Frist des § 311 Abs. 3 BAO, ist
nach Absatz 4 dieser Gesetzesstelle die Zuständigkeit noch nicht an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen. Im Zeitpunkt der
Erlassung des abweisenden Bescheides vom 7. November 2006 war also das
Finanzamt Wien 2/20 für die Erledigung des gegenständlichen Antrages
zuständig. Aus diesen Gründen kann dem Berufungsvorbringen, dass eine
unzuständige Behörde entschieden habe, nicht gefolgt
werden.
§ 212 a
BAO lautet: Abs. 1: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.
2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen,
a)
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder
b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht,
oder
c)
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.
3: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
§ 212a Abs 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem
Finanzamt die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs 1 BAO
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den
vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses
Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (VwGH
18.2.1999, 97/15/0143, ÖStZB 1999, 483; VwGH 14.3.1990, 89/13/0205,
ÖStZB 1991, 8; 28.1.1994, 91/17/0026 bis 0029, ÖStZB 1994, 553; und
20.2.1996, 95/13/0022, ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch
Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen
diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte
Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen,
dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. VwGH 28.5.1997, 97/13/0001, ÖStZ
1997, 528).
Im gegenständlichen Fall wurde der für die
Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag nicht einmal beziffert.
Damit fehlt dem Antrag vom 23. Jänner 2006 dieser gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO wesentliche Inhalt und es hat die Zurückweisung
erfolgen müssen.
Im Übrigen hat das Finanzamt dem neuerlichen
Aussetzungsantrag vom 16. November 2006 mit Bescheid vom
16. Februar 2007 größtenteils entsprochen und folgende
Beträge gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt:
Umsatzsteuer 8/2004: € 168.182,07, 9/2004: €
273.548,45, 10/2004 € 17.359,96 und 11/2004: € 41.649,49.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0414-W/07
- Stammnummer
- 27576
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF