Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0748-G/06
NLP-Practitioner-Ausbildung und Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0748-G/06vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer elektronischen
Einkommensteuererklärung vom 15. Februar
2006 unter dem Titel: Aus-/Fortbildungskosten (Kennzahl 722) einen Betrag
in Höhe von 2.798,81 Euro als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid
vom 25. April 2006 wurde dieser Betrag nicht als Werbungskosten
anerkannt, weil es sich "beim NLP-Kurs (...) um Aufwendungen, die gem.
§ 20 EStG 88 nicht abzugsfähig" sind, handle.
Dagegen brachte die Bw. in der
Berufung vom 19. Mai 2006 vor, dass es
sich beim NLP-Kurs nicht um Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 bzw. Aufwendungen ihrer Lebensführung oder zur
Förderung ihres Berufes handle. Sie sei damals arbeitslos gewesen und habe
eine Ausbildung im sozialen Bereich angestrebt, deshalb habe sie die
NLP-Ausbildung als Basis für ihre zukünftige Tätigkeit
absolviert. Die finanzielle Situation sowie ein sich kurzfristig ergebendes
Jobangebot hätten sie veranlasst, neben der NLP-Ausbildung ein
Dienstverhältnis bei der Rechtsanwaltskanzlei K einzugehen - jedoch
allerdings erst nach Beginn des neunmonatigen NLP-Kurses. Aus diesem Grund
beantrage sie die Anerkennung der NLP-Ausbildung samt Nebenkosten als
Werbungskosten.
Mit Vorhalt vom 11. Juli
2006 wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, welchen Beruf sie erlernt
habe und welche Tätigkeit sie in der Rechtsanwaltskanzlei ausübe.
Außerdem mögen ein detailliertes Kursprogramm sowie Nachweise
über die Kurskosten (Rechnungen, Zahlungsbelege, Reisekosten,
Nächtigungsbelege, Fahrtaufzeichnungen, etc.) vorgelegt werden.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 15. August 2006
gab die Bw. bekannt, dass sie im Juni 1998 die Handelsakademie absolviert habe.
Am 24. Mai 2004 sei sie als Sekretärin für Exekutionen und
Konkurssachbearbeitung in die Rechtsanwaltskanzlei K eingetreten. Wie bereits
erwähnt, sei sie zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos gewesen (genau seit
Mitte September 2003) und habe begonnen, sich privat eine berufliche Umschulung
in Richtung Sozialbereich zu finanzieren - den beanstandeten NLP-Kurs. Auf Grund
einer Vermittlung bzw. Zuweisung des AMS habe sie sich bei Rechtsanwalt K
beworben, und dieses Dienstverhältnis sei zustande gekommen. Da sie mit
ihrer derzeitigen Beschäftigung sehr zufrieden sei, habe sie ihre
berufliche Wandlung in den sozialen Bereich vorerst stillgelegt. In einer
Beilage sei die Ausbildung zum NLP-Practitioner näher dargestellt. In
weiteren Beilagen würden die geltend gemachten Werbungskosten nachgewiesen.
Die Bw. sei sich durchaus bewusst, dass die NLP-Ausbildung für ihre
derzeitige Tätigkeit bei Rechtsanwalt K keine zwingende Notwendigkeit sei,
jedoch könne sie ihre Erfahrungen aus dieser fundierten Ausbildung im
Umgang mit Mitarbeitern und Klienten täglich aufs Neue um- und einsetzen.
Diese Ausbildung sei zum damaligen Zeitpunkt (Arbeitslosigkeit) als
Basisausbildung für ihre zukünftige Tätigkeit im sozialen Bereich
(Lebens- und Sozialberater) geplant gewesen, wobei sich vor allem bei einem beim
AMS absolvierten Eignungstest eine besondere soziale Kompetenz
herauskristallisiert habe und diese umzusetzen ihr empfohlen worden sei. Es
werde daher um die Anerkennung der beantragten Werbungskosten gebeten.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 21. August
2006 führte das Finanzamt aus, als Werbungskosten kämen
Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf bzw. Kosten für die Umschulung
zu einem neuen Beruf in Betracht. Bei den Umschulungskosten sei Voraussetzung,
dass der neue Beruf auch tatsächlich ausgeübt werde. Eine berufliche
Fortbildung liege vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Ausbildungskosten seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine
Berufsausübung in einem neuen Beruf ermöglichen (Umschulung). Beim
Kurs NLP-Practitioner handle es sich aber weder um eine Fortbildung im
bisherigen Beruf der Bw. noch um eine Ausbildung zu einem neuen Beruf. Vielmehr
werde bei diesem Kurs Wissen vermittelt, welches sowohl im beruflichen als auch
privaten Bereich verwendet werden könne. Mangels Möglichkeit einer
eindeutigen Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung seien die
gesamten Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung
zuzurechnen. Da die Bw. den Kurs mittlerweile abgebrochen habe, könnten die
Aufwendungen auch nicht als Umschulungskosten zu einem neuen Beruf anerkannt
werden, weil die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater nur mit einem
erfolgreichen Abschluss des Kurses möglich sei.
Dagegen brachte die Bw. im
Vorlageantrag vom 19. September 2006
vor, dass sie im Frühjahr 2004 arbeitslos gewesen sei und deshalb den
JobKompass beim B, zugewiesen durch das AMS Graz, besucht habe, um ihre
Qualifikationen zu steigern und somit schnellstmöglich wieder einer Arbeit
nachgehen zu können. Im Zuge dieses Programms habe sie die Möglichkeit
gehabt, sich einem umfangreichen Eignungstest zu unterziehen. Dieser habe eine
überdurchschnittliche soziale Ausprägung ihrer Person ergeben, was
sich auch mit ihrer eigenen Wahrnehmung und der Meinung ihrer Betreuer gedeckt
habe. Nachdem sie zu diesem Zeitpunkt trotz mehrerer Bewerbungen - in ihrem
bisherigen Aufgabengebiet (Organisation / Verwaltung) - keine Arbeitsstelle
habe finden können und ihr weiters von den Betreuern des B eine
Orientierung in Richtung "Sozialberuf" empfohlen worden sei, habe sie sich
entschlossen, eine Ausbildung in diesem Bereich anzustreben. Auf der Suche nach
einer geeigneten Ausbildung habe sie sich umfangreiche Informationen von
professionellen und in der Wirtschaft tätigen Coaches und Mediatoren
eingeholt und selbständig im Internet recherchiert. Letztendlich seien
jedoch neben den o.a. Professionistenmeinungen auch die Empfehlungen der
Betreuer des B der ausschlaggebende Grund gewesen, sich für die Ausbildung
zum NLP-Practitioner zu entscheiden. Wie erwähnt, sei sie zu diesem
Zeitpunkt arbeitslos gewesen und habe sich diese Ausbildung aus ihren
Ersparnissen finanziert. Nachdem diese neunmonatige Ausbildung, welche sie im
Bildungszentrum R absolviert habe, keine tägliche Anwesenheit erfordert
habe, habe sie die Möglichkeit gehabt, parallel dazu einer Arbeit
nachzugehen. Da sie erst zu Beginn ihrer Umschulung gestanden sei, habe sie zu
diesem Zeitpunkt keine freie Stelle im angestrebten Bereich gefunden. Dies habe
sie veranlasst, erneut in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich - Verwaltung /
Organisation - in diesem Fall in der Kanzleiverwaltung von Rechtsanwalt K ab 24.
Mai 2004 tätig zu werden. Da ihr der neue Arbeitgeber bei der Regelung
ihrer Arbeitszeiten entgegengekommen sei, habe sie die Möglichkeit gehabt,
die NLP-Lehrveranstaltungen planmäßig zu besuchen und somit die
Ausbildung planmäßig erfolgreich zu beenden. Auf Grund einer sehr
guten Integration in das Team der Rechtsanwaltskanzlei habe sie trotz
erfolgreicher Beendigung der NLP-Ausbildung das Dienstverhältnis nicht
aufgelöst. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass sie noch
immer daran festhalte, in weiterer Zukunft einen Beruf im sozialen Bereich zu
ergreifen und auf ihre abgeschlossene NLP-Ausbildung zurückzugreifen. Unter
Bezugnahme auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung werde auch noch
klargestellt, dass sie parallel zu ihrer Arbeit in der Rechtsanwaltskanzlei die
NLP-Ausbildung erfolgreich absolviert habe. Auch sei ihre Entscheidung, diese
Ausbildung zu absolvieren, keinesfalls von privatem Interesse gewesen.
Schließlich sei sie zu diesem Zeitpunkt bereits sieben Monate ohne Arbeit
gewesen und hätte sie sich in dieser Situation eine Ausbildung um 2.798,81
Euro aus privatem Interesse nicht leisten können. Der Zweck dieser
Umschulungsmaßnahme sei eindeutig darin gelegen bzw. liege noch immer
darin, in diesem Bereich zu arbeiten, was mit dem Inhalt und der Intensität
dieser Ausbildung auch möglich gewesen sei. Sie habe sich aus eigenen
Mitteln eine Umschulungsmaßnahme finanziert, welche für ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbeträchtlich gewesen sei, auch
wenn sie während und auch nach dieser Umschulungsmaßnahme einer
Arbeit im Bereich ihrer ursprünglichen Ausbildung (HAK Matura) nachgegangen
sei bzw. nachgehen habe müssen. Aus diesem Grund ersuche sie um die
Anerkennung der berufungsgegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten.
Mit Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 6. Februar 2007 wurde der Bw. die
Berufungsentscheidung UFS 9.1.2007, RV/0043-G/06, betreffend eine
"NLP-Pracitioner-Ausbildung" mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis
gebracht. Die Bw. wurde insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass der
Unabhängige Finanzsenat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten
habe, dass die Kosten für ein NLP-Practitioner-Seminar keine Werbungskosten
iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer
damit verwandten beruflichen Tätigkeit bzw. Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen) darstellen. Weiters wurde die Bw.
um Klarstellung ersucht, ob sie die NLP-Ausbildung (diese umfasse laut den vom
Veranstalter selbst stammenden Informationen die Ausbildung zum
NLP-Practitioner, darauf aufbauend zum NLP-Master-Practitioner und wiederum
darauf aufbauend zum dipl. Lebens- und Sozialberater) tatsächlich
"planmäßig erfolgreich beendet" habe (vgl. Vorlageantrag vom
19. September 2006), oder diese nicht vielmehr nach dem ersten Abschnitt (=
Ausbildung zum NLP-Pracitioner) abgebrochen habe. Um die Vorlage entsprechender
Ausbildungsnachweise werde gebeten. Der Vorhalt möge binnen vier Wochen
beantwortet werden.
Dieser Vorhalt wurde jedoch nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, in der ab
2003 geltenden Fassung, sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei der von der Bw.
besuchten "NLP-Practitioner-Ausbildung" nicht um eine Ausbildung (oder
Umschulung) im Sinn der genannten Norm handelt, weil die Absolvierung dieser
"Ausbildung" nicht zur Ausübung irgendeines Berufes oder einer
Tätigkeit befähigt oder gar berechtigt.
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass von
einer eigentlichen "NLP-Ausbildung" - diese umfasst laut den vom
Veranstalter selbst stammenden Informationen ja drei Abschnitte, nämlich
die Ausbildung zum NLP-Practitioner und
darauf aufbauend zum NLP-Master-Practitioner
und wiederum darauf aufbauend zum dipl.
Lebens- und Sozialberater (vgl. xxxxx) - der Bw. offenbar ohnedies keine
Rede sein kann, sondern eben nur von einer
NLP-Pracitioner-Ausbildung. Dies ist
jedenfalls aus der Nichtbeantwortung des o.a. Vorhalts vom 6. Februar 2007
bzw. der Nichtvorlage der in diesem Zusammenhang abverlangten
Ausbildungsnachweise, der Berufung vom 19. Mai 2006, wo vom
"9-monatigen NLP-Kurs"
(=NLP-Practitioner-Ausbildung) die Rede ist, der Vorhaltsbeantwortung vom
15. August 2006, wo auf die "Ausbildung zum NLP-Practitioner"
hingewiesen und außerdem erwähnt wird, dass die Bw. ihre "berufliche
Wandlung in den sozialen Bereich vorerst stillgelegt" habe, dem Vorlageantrag
vom 19. September 2006, wo vom Entschluss der Bw. die Rede ist, sich
"für die Ausbildung zum NLP-Practitioner zu entscheiden", und
schließlich dem Umstand, dass die Bw. in der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2005 keine Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungskosten mehr
geltend gemacht hat, zu schließen. Von Umschulungsmaßnahmen im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 könnte aber ua. erst dann gesprochen
werden, wenn sie derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in einen anderen
Beruf auch ermöglichen. Aufwendungen für einzelne Kurse oder
Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind in
diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Außerdem verlangt das Gesetz, dass
die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes "abzielt". Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der
Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich. Es
müssten also Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl.
Hofstätter/Reichel (Zorn), Die Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Tz
2). - Davon kann hier aber offenbar keine Rede sein.
Die hier in Streit stehenden Ausgaben für den Besuch
der vom Trainer-Team A in Kooperation mit dem Bildungszentrum R veranstalteten
"NLP-Practitioner-Ausbildung" könnten daher nur dann als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn es sich dabei um eine
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten
Tätigkeit handelte.
Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht
anzunehmen:
Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich
einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn
objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen
zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH
28.11.1980, BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht
zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit
Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als
steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der
Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre
entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung
dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht
einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (z. B. VwGH 23.4.1985,
84/14/0119). Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs.1 lit. a
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nun ist aber der
Selbstbeschreibung zum Kurs durch den
Veranstalter ua. Folgendes zu entnehmen (vgl. xxxxx):
"Was ist NLP? ... NLP ist die Kunst und
Wissenschaft von persönlicher Vervollkommnung, von erfolgreicher
Kommunikation und Höchstleistung ...
Warum NLP? Durch NLP werden meine
Sinneswahrnehmungen klarer und reicher,
ich erkenne mein bevorzugtes Repräsentationssystem (Sehen, Hören,
Fühlen, ...) und meinen Lerntyp. Durch NLP lerne ich meine
Programmiertheit, meine mich behindernden und unterstützenden Beliefs
(Lebensprogramme) erkennen und verändern. Damit kann ich im Beruf, daheim,
im Urlaub freier und lustvoller leben. Durch NLP lerne ich, meine Ressourcen und
Fähigkeiten besser wahrzunehmen und zu nutzen ... Durch NLP kann ich
lernen, in meinen persönlichen Beziehungen, im Beruf und im politischen
Handeln effektiver, liebevoller und toleranter zu leben ...
Wie arbeitet NLP? Ich lerne meine
Probleme erkennen und kann sie
durch klare Ziele auflösen
(Problem- und Zielarbeit). Ich entdecke den Reichtum meiner sinnlichen
Wahrnehmung (die Buntheit und Schönheit der Natur und meiner Umwelt). Ich
verbessere meine Kommunikation im privaten und beruflichen Bereich mit mehr
Vertrauen, Akzeptanz, Respekt und Verstehen (Rapport). Ich entdecke und
hinterfrage meine Sprachgewohnheiten und bringe sie in Einklang mit dem, was ich
wirklich will (Meta-Modell der Sprache, Kongruenz). Ich kann meine mich
belastenden Verhaltensmuster wahrnehmen und in lebensfreundliche Grundhaltungen
verändern. Ich entmachte störende Lebensprogramme. Wie mache ich das?
(Änderung von "Glaubenssätzen", kreatives Umlernen von
Verhaltensstrategien - Reframing). Ich lerne mit Lust und Freude ein neues
Lernen und gebe meiner Kreativität alle Möglichkeiten, sich
auszudrücken ...
Wozu NLP? Ich gewinne
mehr Sicherheit in meinem Alltag. Ich
habe mehr Erfolg im Beruf und bei meiner Arbeit. Ich gewinne ein besseres
Wahrnehmungsvermögen von mir und anderen und damit eine bessere
Kommunikation in Familie und im beruflichen Alltag. Ich gewinne mehr
Eigeninitiative und mehr Eigenverantwortung bei meinen täglichen
Entscheidungen. Ich gewinne mehr Flexibilität und Kooperationsbereitschaft
im Umgang mit meinen Mitmenschen - in einem vernetzten System ...
Die NLP-Practitioner-Ausbildung lehrt Sie,
erfolgreich zu kommunizieren, sich intensiv
selbst zu verwirklichen und Ihre persönlichen Stärken und
Fähigkeiten besser zu entfalten. Sie lernen mit erfahrenen Trainern
und Lebensberatern die Grundtechniken des Neurolinguistischen Programmierens
(NLP). Sie können damit Ihre privaten und beruflichen Möglichkeiten
erweitern ... Sie können die Ausbildung zum NLP-Practitioner entweder
für sich alleine besuchen, oder auch als ersten Abschnitt des
Ausbildungslehrganges zum Lebens- und Sozialberater ...
Inhalte der
NLP-Practitioner-Ausbildung sind:
Visions- und Zielarbeit, Rapport,
Ankern, Glaubensmodelle, Werte, und deren Veränderung (Beliefarbeit), Ethik
und Philosophie des NLP, Repräsentationssysteme, Submodalitäten,
Reframing, Metamodell der Sprache, Milton-Modell, Strategien ..."
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates geht
daraus aber sehr deutlich hervor, dass es sich bei der o.a.
NLP-Practitioner-Ausbildung praktisch ausschließlich um eine die
Persönlichkeit eines Menschen bildende Maßnahme handelt.
Es wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht verkannt,
dass derartige Maßnahmen wohl auch immer auch geeignet sind, Auswirkungen
auf den Beruf oder die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen zu zeigen.
Allerdings werden derartige Kurse offenbar von Angehörigen verschiedenster
Berufsgruppen und auch nicht Berufstätigen besucht.
Demnach handelt es sich bei den hier strittigen Kosten also
auch nicht um solche für eine berufsspezifische Fortbildung sondern um
typische nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Zum Einwand der Bw., sie könne ihre Erfahrungen aus
der NLP-Practitioner-Ausbildung im Umgang mit Mitarbeitern und Klienten" (als
Sekretärin für Exekutionen und Konkurssachbearbeitung in der
Rechtsanwaltskanzlei) "täglich aufs Neue um- und einsetzen", wird
abschließend noch bemerkt, dass es dem Unabhängigen Finanzsenat unter
Bedachtnahme auf die o.a. Selbstbeschreibung zum Kurs unmöglich erscheint,
die diesbzüglichen Aufwendungen eindeutig von der Lebensführung zu
trennen. Somit ist ein diesbezüglicher Werbungskostenabzug auch aus diesem
Grund ausgeschlossen. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall offenbar auch
eine berufliche Notwendigkeit der berufungsgegenständlichen Aufwendungen
nicht gegeben (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 15. August 2006).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 4.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0748-G/06
- Stammnummer
- 27554
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF