Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0349-S/06
Kosten der Kundenbetreuung eines pensionierten Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-S/06vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Pensionist, in B, vom 4. Mai
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 21. April 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
Angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer 2005 wird mit € 1.319,91 vorgeschrieben (bisher war
vorgeschrieben € 1.638,16; Abgabengutschrift somit €
318,25).
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21. April
2006 wurde aufgrund der vom Berufungswerber (Bw) A eingereichten Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (für 2005) die
Einkommensteuer durch das Finanzamt Salzburg-Land mit einer Nachforderung in
Höhe von € 1.638,16 festgesetzt. Die vom Bw in einer Beilage
(jedoch nicht in die Abgabenerklärung eingetragenen) geltend gemachten
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in
Höhe von zusammen € 9.384,54 wurden nicht anerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 4.
Mai 2006 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung
führte er aus, dass seine Kostenaufstellungen in den letzten 5 Jahren immer
und zur Gänze akzeptiert worden sind, es habe sich nichts geändert,
die selben Posten, weniger Provision natürlich auch weniger
Kosten.
a. Es sei ihm nur eine Pauschale an Werbungskosten
genehmigt worden; b. keine Sonderausgaben, auch nur eine
Pauschale; c. warum werde ihm die Unfall und Krankenversicherung
gestrichen; d. die Steuerberatungskosten fehlen auch und vieles
mehr!
Er ersuche daher seine Aufstellung, Ansprüche noch
einmal zu überprüfen und seine vorhergehenden Jahre zum Vergleich und
Beweis heranzuziehen.
Mit Vorhalt vom 17. Mai 2006 wurde der Bw vom Finanzamt
aufgefordert sämtliche beantragten Kosten bzw. Aufwendung zu
belegen.
Der Berufungswerber legte daraufhin sämtliche
Rechnungen und Belege mit Ausnahme eines Belegs zu Punkt 8) Computerreinigung
vor. Auf die Geltendmachung von Parkgebühren von € 21,-- verzichtete
der Bw.
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes ist zu ersehen, dass
es sich bei dem von der C Versicherung erstellten Lohnzettel um
Nachfolgeprovisionen handelt, für die der Bw nicht zur Erbringung einer
Dienstleistung verpflichtet war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2006 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise Folge. Vom Finanzamt wurden die Kosten für
Sonderausgaben, die Kosten für Steuerberatung und die Krankheitskosten
(Kosten nach Unfall) anerkannt. Die im Zusammen mit den Folgeprovisionen geltend
gemachten Werbungskosten wurden nicht anerkannt. Das Finanzamt verwies dazu auf
ein mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Bw geführten Telefonates, in dem
dieser bestätigte, dass der Bw in Bezug auf die Folgeprovisionen nicht zur
Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist.
Daraufhin stellte der Bw mit Schriftsatz vom 9. Juni 2006
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite
Instanz.
In der Begründung führte er aus, dass sich seit
seiner Pensionierung am 1. Jänner 2001 nichts geändert habe. Von Jahr
zu Jahr würden die Provisionen weniger, natürlich auch die
Werbungskosten. Zum Erhalt seiner Provisionen müsse er sehr wohl
etwas dafür tun. Logischerweise entstündeen dadurch Kosten und wenn er
seine Kunden nicht persönlich betreue, besuche, würden sie zu einer
anderen Versicherung wechseln und ihm würden die Provisionen
entfallen.
Da er Kunden in Oberösterreich und Tirol habe,
müsse er diese natürlich bei Vertragsänderungen oder
Schadensaufnahmen besuchen und helfen. Bei Schadensregelungen müsse er auch
ab und zu nach Wien fahren.
Es gäbe viele Kunden die nur von ihm betreut werden
wollen und von keinem fremden Betreuer. Der Großteil (der Kunden)
sei mit den neuen Betreuern gar nicht einverstanden, oder wurden überhaupt
nie besucht. Sein komplett eingerichtetes Büro wurde vom Finanzamt
bereits 2001 berücksichtigt und genehmigt. Warum kaufe er nach wie
vor Werbeartikel, wie Kalender usw.?
Dies alles tue er um seine Provisionen zu sichern, daraus
entstünden verständlicher Weise auch Kosten. Da er den Beweis
und die Entstehung seiner Werbungskosten erneut erbracht habe ersuche er auch
die von Punkt 1 bis 8 in voller Höhe zu berücksichtigen.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vor dem
UFS-Außenstelle Salzburg am 7. Dezember 2006 gab der Bw an:
"Ich bin Ende des Jahres 2000 in Pension gegangen
(mit 31. 12. 2000).
Seither erhalte ich Folgeprovisionen von der C
Versicherung. Ich betreue nach wie vor C-Kunden die sich an mich wenden
und verweise hiezu auf den Vorlageantrag vom 9.6.2006 (Beispielsweise
Schadenserledigung, Vertragsänderungen usw.). Dies geschieht im
Namen des Kunden. Ich werde allenfalls als früherer Betreuer
bevollmächtigt.
Gegenüber der Versicherung bin ich zu keinen
Leistungen mehr verpflichtet. Die Betreuung gegenüber den Kunden erfolgt
somit auf freiwilliger Basis. Wenn ich diese Betreuung aber nicht
durchführen würde hätte ich schon weit mehr Kunden verloren und
entsprechend weniger Folgeprovisionen erhalten".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die auf die Erzeilung
außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst
sind (so genannter "kausaler Werbungskostenbegriff"). Unter
Werbungskosten sind daher beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu
verstehen. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und
nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Werbungskosten
liegen daher nur dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der
eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. z.B.
Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, §
16 EStG 1988 allgemein Tz 2).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bw seit dem Jahr
2001 in Pension ist. Neben seiner ASVG - Pension erhält er von seinem
ehemaligen Arbeitgeber auch die anteiligen Folgeprovisionen gem. § 6 Abs. 2
des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst.
Der Bw erhält diese Folgeprovisionen daher unabhängig von jeder
Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung
ehemaliger Kunden, ausbezahlt. Der Bw gab vor dem UFS selbst an, dass er
gegenüber der Versicherung zu keine Leistungen mehr verpflichtet ist und
die Kundenbetreuung somit auf freiwilliger Basis erfolgt.
Damit besteht zwischen den Bezügen des Bw und den von
ihm gelten gemachten Aufwendung (die zu dem in keinem wirtschaftlichen
Verhältnis stehen; Einkünfte brutto € 4.697,99, Ausgaben €
5.415,28) für die Betreuung ehemaliger Kunden kein steuerrechtlich
anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Die gelten gemachten Aufwendungen
stehen somit objektiv in keinem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen
Tätigkeit (aufrechtes Dienstverhältnis). Die vom Bw freiwillig
ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen
gerichtet und die von ihm geltend gemachten Aufwendungen sind folglich nicht als
Werbungskosten von den (unabhängig von seinen Betreuungsleistungen
bezogenen) Einkünften abzugsfähig (vergleiche dazu auch das Erkenntnis
des VwGH vom 17.12.1998, Zahl 97/15/0011, zu Aufwendungen eines emeritierten
Universitätsprofessors). Dass der Bw subjektiv der Meinung ist, dass
seine Betreuungstätigkeit entsprechenden Einfluss auf die
Nachfolgeprovisionen hat, ändert nichts am Fehlen der objektiven, oben
angeführten, Voraussetzungen.
Wenn sich der Bw darauf stützt, dass in den Vorjahren
vom Finanzamt entsprechende Aufwendungen anerkannt wurden, kann seitens des UFS
darauf nicht eingegangen werden, da im gegenständlichen Berufungsverfahren
lediglich über das Jahr 2005 abzusprechen. Bei Annahme, dass es sich in den
Vorjahren um gleichgelagte Sachverhalte handelte, besteht für den Bw kein
Rechtsanspruch, dass eine vom Finanzamt zu Unrecht vertretene Rechtsansicht
aufrechterhalten wird.
Zur teilweisen Stattgabe der Berufung ist auszuführen,
dass die geltend gemachten Ausgaben für Unfall - und
Krankenversicherung und die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
anzuerkennen sind. Die Kosten nach dem Unfall für
Rehabilitierungsmaßnahmen sind als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, wobei diese aufgrund des bestehenden Selbstbehaltes keine
steuerliche Auswirkung haben Dazu ist auch auf die gleichlautende
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hinzuweisen.
Der Berufung kommt somit nur teilweise Berechtigung zu,
sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
26. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-S/06
- Stammnummer
- 27511
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF