Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1177-W/05
Bewertung niedrig verzinslicher Darlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1177-W/05vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tatsache, dass aus rechts- oder sozialpolitisch bestimmten Gründen einem größeren Bevölkerungskreis Darlehen zu besonders günstigen Bedingungen zugestanden werden, schließt besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG nicht aus, weil als maßgebliches Kriterium für das Vorliegen besonderer Umstände die vom Regelfall abweichenden Kreditkonditionen selbst und nicht die mehr oder weniger große Zahl von Personen anzusehen ist, denen Darlehen zu vom Kapitalmarkt abweichenden Bedingungen gewährt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Herrn D.P., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. Oktober
2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom
29. April 2002 hat Herr D.M. Herrn D.P., dem Berufungswerber, seine
Anteile an der Liegenschaft EZ yyy auf seinen Todesfall geschenkt. Im Punkt
"Zehntens:" dieses Vertrages hat sich der Berufungswerber verpflichtet, bei
Ableben des Geschenkgebers zu Gunsten von Herrn B.P. ein lebenslängliches
Wohnrecht grundbücherlich einzuverleiben. Diese Liegenschaft ist mit
Ausnahme der Pfandrechte für das Bundesland Niederösterreich sowie
einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungsverbot für
das Bundesland Niederösterreich frei von bücherlichen und
außerbücherlichen Lasten.
Herr D.M. ist am xxx verstorben. In einer Ergänzung zu
seinem Testament hat der Verstorbne zu Gunsten seines Enkelsohnes, dem
Berufungswerber, zusätzlich noch einen Betrag von S 177.200,--
(entspricht € 12.877,63) vermacht.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 wurde dem
Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
für diesen Erwerbsvorgang die Erbschaftssteuer mit € 9.947,22
vorgeschrieben. Dabei wurde das Wohnbauförderungsdarlehen, dessen
Verzinsung 0,5 % beträgt, nicht mit dem zum Todestag aushaftenden Betrag
von € 36.376,52, sondern mit dem abgezinsten Betrag in der Höhe von
€ 14.914,38 abgezogen. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens beträgt 47,5
Jahre.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Bescheidqualität an sich in Frage zu stellen sei, da
der Erbschaftssteuerbescheid weder unterfertigt ist noch einen
entscheidungsbefugten Organwalter erkennen lässt. Weiter werde im
angefochtenen Bescheid nicht begründet, warum das
Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich nicht mit der
zum Todestag aushaftenden Höhe von € 36.376,52 bei der Berechnung
der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2005
wurde die Berufung vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit,
dass gemäß
§ 96 BAO Ausfertigungen, die mittels
automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, keiner
Unterschrift bedürfen und als durch den Leiter der Abgabenbehörde
genehmigt gelten. Das Darlehen der Landeshypothekenbank ist laut der vorgelegten
Bestätigung mit 0,5 % verzinst und daher gemäß
§ 14 BewG
mit dem abgezinsten Betrag zu berücksichtigen.
In dem Vorlageantrag wird an den Inhalt der Berufung
angeknüpft und weiter vorgebracht, dass es sich bei diesem Darlehen um ein
Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich handle, das, wie
seitens der Landes-Hypothekenbank AG bestätigt wurde, keine fixe
Restlaufzeit habe, sondern prinzipiell jederzeit fällig gestellt werden
könne. Eine Abzinsung, wie im § 14 Abs. 3 BewG, wäre nicht
vorzunehmen, sondern wäre das Darlehen daher nach § 14 Abs. 1 BewG mit
dem aushaftenden Gesamtbetrag anzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bescheid wurde mittels automatisationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt. Wie das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in seiner Berufungsvorentscheidung bereits richtig
ausgeführt hat, bedürfen gemäß
§ 96 letzter Satz BAO
mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte
Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der
gegenständliche Erbschaftssteuerbescheid erfüllt sämtliche
Voraussetzungen eines Bescheides.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z. 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Nach
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung (die Bewertung der
Liegenschaft ist hier nicht strittig) nach den Vorschriften des Ersten Teiles
des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Die Verzinsung des gegenständlichen
Wohnbauförderungsdarlehens beträgt 0,5 %. Die Punkte XIII. und XIV.
des Schuldscheines vom 7. März 1978 lauten:
"XIII. DAS
BUNDESLAND NIEDEROESTERREICH KANN DAS DARLEHEN JEDERZEIT UNTER EINHALTUNG EINER
KUENDIGUNGSFRIST VON SECHS MONATEN ZUR GAENZE ODER TEILWEISE KUENDIGEN,
WENN
1. DIE IN DEN PARAGRAPHEN
12 UND 13 DES WOHNBAUFOERDERUNGSGESETZES 1968 ANGEFUEHRTEN UMSTAENDE
EINTRETEN;
2.DER SCHULDNER
SEINEN SONSTIGEN, MIT DIESEM SCHULDSCHEIN UEBERNOMMENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT
NACHKOMMT.
XIV. DAS DARLEHEN
KANN OHNE VORANGEHENDE KUENDIGUNG SOFORT FAELLIG GESTELLT UND ZURUECKGEFORDERT
WERDEN, WENN DIE IM SINNE DES PARAGR. 14 DES WOHNBAUFOERDERUNGSGESETZES
1968 ANGEFUEHRTEN UMSTAENDE EINTRETEN."
Nach dem Inhalt des Schuldscheines kann das Darlehen nur
dann jederzeit gekündigt werden, wenn bestimmte in den §§ 12 bis
14 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angeführte Umstände
eintreten oder der Schuldner seinen im Schuldschein übernommenen
Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine jederzeitige Kündigung dieses
Darlehens, wenn die in den §§ 12 bis 14 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angeführten Umstände nicht
eintreten und der Schuldner seinen im Schuldschein übernommenen
Verpflichtungen nachkommt, ist im Schuldschein nicht vorgesehen.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die
nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen,
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Auf Grund des § 14 Abs. 3 BewG in der zum Todestag
geltenden Fassung ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder
Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v.H.
des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
Die Tatsache eines niedrigen Zinssatzes ist als besonderer
Umstand im Sinne des § 14 BewG zu werten (VwGH 23. 4. 1974, 1093/73,
verstärkter Senat). Der Umstand, dass der Zinssatz einer Hypothekarschuld
nicht unerheblich unter dem üblichen Zinssatz liegt, kann also,
insbesondere wenn es sich um langfristige Darlehen handelt, eine niedrigere
Bewertung der Schuld (als mit dem Nennwert) rechtfertigen.
Dem Abzinsungsvorgang liegt der Gedanke zu Grunde, dass
für einen in der Zukunft fälligen Betrag zum Bewertungsstichtag nur
ein geringerer Betrag zur Verfügung stehen muss, da sich dieser bis zum
Fälligkeitszeitpunkt noch um die Zinsen vermehrt. Der verminderte Betrag
muss mit den Zinsen zum Fälligkeitszeitpunkt genau den aushaftenden Betrag
ergeben; die Zinsen sind daher abzuziehen.
Die Tatsache, dass aus rechts- oder sozialpolitisch
bestimmten Gründen einem größeren Bevölkerungskreis
Darlehen zu besonders günstigen Bedingungen zugestanden werden,
schließt besondere Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG nicht
aus, weil als maßgebliches Kriterium für das Vorliegen besonderer
Umstände die vom Regelfall abweichenden Kreditkonditionen selbst und nicht
die mehr oder weniger große Zahl von Personen anzusehen ist, denen
Darlehen zu vom Kapitalmarkt wesentlich abweichenden Bedingungen gewährt
werden.
Die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vorgenommene Abzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens entspricht somit
Gesetz, Judikatur und Verwaltungspraxis. Gegen die Art der Berechnung des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurden keine
Einwände vorgebracht.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1177-W/05
- Stammnummer
- 27499
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF