Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0475-I/05
Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer bei einer sechs Jahre alten LKW-Reparaturwerkstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-I/05vom 23.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Miteigentümergemeinschaft X.
und Mitbesitzer, vertreten durch die Y. Steuerberatung GmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes, vertreten durch A., betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1998 bis 2002 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, welches Bestandteil des Spruches dieser Berufungsentscheidung
ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine
Miteigentümergemeinschaft, erzielt Einkünfte aus der Vermietung eines
in der Industriezone der Gemeinde G. gelegenen Grundstücks samt
Werksgebäude, das vom Mieter gewerblich genutzt wird (Handel, Reparatur und
Wartung von Lastkraftwagen). Strittig ist die Höhe der Gebäude-AfA bei
Ermittlung der Einkünfte der Bw. aus Vermietung und
Verpachtung.
Das aus einem Büro- und einem Werkstättentrakt
bestehende Gebäude wurde im Jahr 1993 von einer Leasinggesellschaft als
Superädifikat errichtet (Investitionskosten rund 28 Millionen S
netto) und mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 von den Grundeigentümern
erworben (Anschaffungskosten rund 24,4 Millionen S zuzüglich Nebenkosten).
In den beim Finanzamt eingereichten Erklärungen der Einkünfte von
Personengemeinschaften hat deren steuerlicher Vertreter die Gebäude-AfA,
gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigen S. vom 16. April
1999, unter Zugrundelegung einer Restnutzungsdauer ab Dezember 1998 von
25 Jahren mit einem AfA-Satz von 4 % angesetzt. In den nach einer
Außenprüfung ergangenen angefochtenen Bescheiden wendete das
Finanzamt demgegenüber den AfA-Satz gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 8 lit. e EStG 1988 von 1,5 % an. Nach Ansicht des Finanzamtes enthalte
das vorgelegte Gutachten keine schlüssige und nachvollziehbare Darlegung
des Bauzustandes bzw. einer daraus ableitbaren verkürzten Nutzungsdauer der
vermieteten Halle (Tz 13 des Prüfungsberichtes vom 17. Juli
2003).
Dagegen wendete die Bw. ein, das
Sachverständigengutachten beschreibe ausführlich die bauliche
Ausgestaltung des im Jahr 1993 speziell für die Nutzung im Rahmen einer
LKW-Werkstätte errichteten Betriebsgebäudes. Im Gutachten werde auch
dargelegt, dass die Bauweise selbst zu einer durchschnittlichen, aus
Erfahrungswerten abgeleiteten (Gesamt-)Nutzungsdauer von rund 30 Jahren
führe. Bei einem erst knapp sechs Jahre alten Gebäude bestehe zwischen
der Beschreibung des Bauzustandes bzw. der Bauweise kein wesentlicher
Unterschied. Offensichtliche Mängel würden in einem Zeitraum von sechs
Jahren üblicherweise noch nicht auftreten. Das Gutachten zeige eindeutig
auf, dass bereits die ursprünglich gewählte Bauweise eine
Verkürzung der Nutzungsdauer bewirke. Da es sich um ein neuwertiges
Gebäude handelte, habe die Restnutzungsdauer nicht anders ermittelt werden
können als nach der vom Gutachter angewendeten Methode, indem von der zu
erwartenden Lebensdauer des Gebäudes von 30 Jahren die bisherige
Nutzungsdauer abgezogen worden sei. Beantragt werde, das Gutachten anzuerkennen
und die Gebäude-AfA unter Zugrundelegung einer Restnutzungsdauer von 25
Jahren mit 4 % festzusetzen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
I. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden. Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist nach dieser
Gesetzesstelle somit, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend
von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von rund 67 Jahren erbracht
wird. Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den
Steuerpflichtigen (siehe etwa VwGH 17.12.2003, 2001/13/0277; zuletzt VwGH
20.12.2006, 2002/13/0112).
II. Das im Jahr 1993 von einer Leasinggesellschaft
errichtete, ab April 1993 vermietete und mit Stichtag 1. Dezember 1998 von den
Grundeigentümern erworbene Betriebsgebäude wurde vom
Sachverständigen S. am 15. April 1999 - zeitnah zum maßgeblichen
Bewertungszeitpunkt (1. Dezember 1998) - besichtigt. Sein Gutachten vom
16. April 1999 enthält in der Befundaufnahme eine Beschreibung des
Grundstücks und des dort errichteten Gebäudes. Danach befinden sich im
östlichen Bereich des Betriebsgebäudes der Verwaltungsteil samt
Ersatzteillager, Aufenthaltsraum und den Sanitätsräumen und westlich
daran anschließend der Werkstättenteil, die Waschbox und die
Diagnosestraße für die Lastkraftwagen. Das Gebäude ist nicht
unterkellert. Der Bürotrakt besteht aus Erdgeschoss und einem Obergeschoss,
die restlichen Betriebsräume sind in eingeschossiger Bauweise errichtet.
Lediglich der südliche Bereich der Waschstraße ist mit einem
Obergeschoss ausgestattet, in dem sich der Kompressor- und der Heizraum
befinden. Zur baulichen Ausgestaltung der konstruktiven Teile des
Bürotraktes ist im Gutachten festgehalten, die Fundamente seien aus Beton,
das Außenmauerwerk und die tragenden Mittelwände seien in
Massivbauweise ausgeführt worden. Die Fassaden seien mit einer
beschichteten Trapezblechverkleidung versehen. Die Deckenkonstruktionen
über dem Erdgeschoss bestünden aus einer Stahlbeton-Massivdecke mit
abgehängten Aludecken-Elementen mit integrierter Beleuchtung. Die
Trennwände seien verputzte Leichtbauwände. Die gewölbte
Dachkonstruktion, die zugleich die Dacheindeckung bilde, bestehe aus
selbsttragenden, beschichteten und wärmeisolierten Blechschalen (System
"Para") mit über die gesamte Hallenbreite durchlaufenden, gewölbten
zweischaligen Kunststoff-Lichtbändern. Die konstruktiven Teile des westlich
an den Bürotrakt anschließenden Werkstätten-, Waschboxen- und
Diagnosetraktes seien aus Stahlbeton-Fertigsäulen in Köcherfundamenten
und Stahlbeton-Längsriegeln errichtet. Die Außenwandkonstruktionen,
soweit sie nicht durch die Rolltore selbst gebildet würden, bestünden
aus doppelschaligen, isolierten Trapezblechprofilen. Die freitragende,
gewölbte Dachkonstruktion sei wiederum aus "Para"-Blechschalen mit
Kunststoff-Lichtbändern hergestellt worden. Die Montagegruben seien in
wasserdichter Stahlbetonbauweise errichtet worden, die Wände seien mit
keramischen Spaltklinkern verkleidet. Die Verbindungstreppen zum Obergeschoss
bestünden jeweils aus Stahlbeton, die Stufen seien mit keramischen Platten
verkleidet. Zur "gewöhnlichen Lebensdauer des Betriebsobjektes" führt
der Gutachter aus:
"Die gewöhnliche Lebensdauer eines Betriebsobjektes
hängt im wesentlichen von der Bauart (Konstruktion und verwendete
Baustoffe) und der Bauweise (Massivbau-Fertigteilbau) sowie dessen Nutzung
ab. Die gewöhnliche Lebensdauer eines Objektes berücksichtigt
damit in angemessener Weise sowohl die technische Lebensdauer als auch die
wirtschaftliche Nutzungsdauer.
Als Erfahrungswerte werden zur Berechnung der
Alterswert-Minderungsquote über die gewöhnliche Lebensdauer für
Betriebsgebäude dieser Art zugrundegelegt:
Werk- und Lagerhallen: 30 - 50
Jahre Betriebsgebäude für besondere Industriezweige: 10 - 30
Jahre
Die technische Lebensdauer der einzelnen Bauteile der
Betriebsstätte beträgt:
zweischalige gewölbte Dachkonstruktion zugleich
Dacheindeckung aus beschichtetem Blech mit Kunststoff-Lichtbändern: 20 - 30
Jahre doppelschalige isolierte Außenwandverkleidungen aus
beschichtetem Blech: 20 - 30 Jahre elektrisch betriebene
Rolltorkonstruktionen in Alu: 15 - 30 Jahre Hartbetonestriche als
Hallenboden: 20 - 40 Jahre Fensterkonstruktionen in beschichtetem
Aluminium mit Isolierverglasung: 40 Jahre Heizkessel: 10 - 20
Jahre Wasserleitungen: 10 - 40 Jahre Heizungsleitungen: 20 - 30
Jahre
Siehe hiezu auch Literatur: Heimo
Kranewitter: Liegenschaftsbewertung 3.Auflage 1998 Rolf Brachmann:
Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken Rolf
Brachmann: Ermittlung des Bauwertes von Industriebauten Dipl.Ing. Adolf
Mesenhöller: Ermittlung von Gebäudeversicherungswerten
Rössler/LangnerlSimon: Schätzung und Ermittlung von
Grundstückswerten Vogels: Grundstück- und
Gebäudebewertung marktgerecht"
Der Sachverständige kommt
sodann zu folgendem Gutachten:
"Unter Berücksichtigung der vorstehend
beschriebenen Ausführungsarten der einzelnen Gebäudeteile wird die
gewöhnliche Lebensdauer einerseits durch die Dauerhaftigkeit der im Rohbau
des Bürogebäudes (Massivbauweise) bzw. der technisch-konstruktiven
Teile der Werkstätten-Waschhalle und Diagnosehalle (Außenwände
aus Stahlbetonsäulen und Riegel) bestimmt:
Die vorwiegend massiven Wand- und Deckenkonstruktionen
im Bürogebäude und das Stahlbeton-Skelett der Außenwände
der Werkshallen sind praktisch nicht auswechselbar oder erneuerungsfähig,
sodass die Dauerhaftigkeit des Rohbaues von der Güte und Stabilität
dieser Bauteile weitgehend abhängig ist. Die gewöhnliche
technisch/wirtschaftliche Lebensdauer derartiger Werkshallen ist unter
Berücksichtigung der schweren Beanspruchungen durch die
LKW-Reparaturarbeiten wie vorstehend angeführt mit 30 - 50 Jahren
anzusetzen.
Andererseits wurde die gegenständliche
Betriebsstätte hinsichtlich der Dachkonstruktion als freitragende,
gewölbte, beschichtete und wärmegedämmte zweischalige
Stahlblechkonstruktion mit über die gesamte Gebäudebreite
verlaufenden, ebenfalls zweischaligen Kunststoff-Lichtbändern
ausgeführt, deren gewöhnliche Lebensdauer etwa 20 - 30 Jahre
beträgt. Die Außenwandkonstruktionen des gesamten
Betriebsobjektes aus zweischaligen wärmegedämmten beschichteten
Trapezblechen und die im Werkstättenteil zur Ausführung gelangten
Rolltorkonstruktionen aus Aluminium haben ebenfalls eine gewöhnliche
Lebensdauer von 20 - 30 Jahren. Die gewöhnliche Lebensdauer der
gesamten haustechnischen Anlagen, deren Rohrleitungen vorwiegend in den
Bodenkonstruktionen verlegt wurden, des gasbetriebenen Heizkessels und der
Warmwasserboiler beträgt etwa 10 - 20 Jahre.
Aus den vorstehend angeführten gewöhnlichen
Lebensdauerzeiträumen von Betriebsgebäuden kann ein mittlerer Wert
für die gesamte technisch-wirtschaftliche Lebensdauer des Objektes von 30
Jahren angenommen werden.
Unter Berücksichtigung des Baujahres 1993 ist die
restliche Lebensdauer der Betriebsstätte sohin mit 24 Jahren in Ansatz zu
bringen."
In einer im Zuge der
Außenprüfung erstatteten Stellungnahme vom 6. Mai 2003 wies der
Sachverständige ergänzend auf die "rasante technische Entwicklung auf
dem Sektor der Nutzfahrzeuge" hin, auf Grund derer "eine maximale
Gesamtnutzungsdauer für das Objekt von 30 Jahren" als realistisch zu
betrachten sei. Die Annahme des Prüfers, dass das gegenständliche
Betriebsobjekt über eine Nutzungsdauer von 67 Jahren seinen Zweck
erfülle, werde daher nicht zutreffen. Angesichts der Lage in einem
Wasserschutzgebiet seien im Baubescheid für das Betriebsobjekt
verschärfte Auflagen erteilt worden. Wegen des hohen Grundwasserstandes
hätten etwa "alle unter Hallenfußboden errichteten Einbauten wie
Montagegruben, Kabelkanäle und Abwasserleitungen etc." in
Sperrbetonausführung errichtet werden müssen. Durch den ständig
wechselnden Grundwasserstand seien die Montagegruben großen Belastungen
ausgesetzt, weshalb mit einer Nutzungsdauer dieser Bauteile von
erfahrungsgemäß maximal 30 Jahren zu rechnen sei.
Im Berufungsverfahren wurde dem Finanzamt eine weitere
gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 25. August 2003
übermittelt. Darin wurden die Gesamtinvestitionskosten von 27,595.234,34 S
an Hand der von der Leasinggesellschaft zur Verfügung gestellten
Abrechnungen vom Sachverständigen den einzelnen Bauteilen zugeordnet: Auf
die massiven Bauteile im Büro- und Werkstättentrakt mit einer vom
Sachverständigen geschätzten Lebensdauer von 40 Jahren ("Mittelwert
zwischen den bei Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, Seite 80, angegebenen 30
- 50 Jahren") entfalle danach ein Kostenanteil von 28,64 %; hingegen seien
71,36 % der Investitionskosten den Leichtbauteilen sowie den Kosten der
Grundstücksgestaltung (Kanäle, Asphaltierungen samt Unterbau etc.) mit
einer "mittleren technischen Lebensdauer" von 25 Jahren zuzuordnen. Die im
Vorgutachten vom 16. April 1999 in Ansatz gebrachte gewöhnliche
Nutzungsdauer von 30 Jahren sei daher gerechtfertigt. Aus der vorgenommenen
Aufgliederung der Baukosten (in Massivbauteile mit einem Kostenanteil von
lediglich 28,64 % und Leichtbauteile von 71,36 % mit einer wesentlich
kürzeren Lebensdauer von im Mittel 25 Jahren) sei eindeutig zu
schließen, dass das Betriebsobjekt keineswegs eine gewöhnliche
Nutzungsdauer von 66,66 Jahren erreichen werde.
III. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, wird die Gesamtnutzungsdauer eines neu
errichteten Gebäudes in erster Linie durch die Bauweise bestimmt,
während die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich
vom Bauzustand zum Zeitpunkt des Erwerbes abhängt. Der Bauzustand wird
nicht nur durch die ursprünglich gewählte Bauweise maßgeblich
beeinflusst, sondern kann auch von weiteren Umständen abhängen, die
erst nach der Errichtung eingetreten sind. Zum Nachweis einer kürzeren als
der vom Gesetz vermuteten (Rest-)Nutzungsdauer von Gebäuden sind
grundsätzlich nur Gutachten über den Bauzustand geeignet (VwGH
20.12.2006, 2002/13/0112; VwGH 28.1.2005, 2000/15/0074; VwGH 17.12.2003,
2001/13/0277, jeweils mit weiteren Nachweisen). Vom Sachverständigen ist
die verbleibende Nutzungsdauer zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt (hier:
dem Zeitpunkt der Anschaffung) zu bestimmen (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221; VwGH
22.6.2001, 2000/13/0175).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hielt das Finanzamt der
Bw. vor, das Gutachten gehe nicht auf den konkreten Bauzustand des Gebäudes
(zum Zeitpunkt der Anschaffung) ein und sei auch vom Ansatz her verfehlt, weil
die Restnutzungsdauer aus der Gesamtlebensdauer und der bisher verstrichenen
Bestanddauer des Gebäudes abgeleitet werde. Wie in der Berufung zu Recht
eingewendet wird, ist im Berufungsfall jedoch zu berücksichtigen, dass das
Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbes durch die Grundeigentümer erst
knapp sechs Jahre alt war. Das Gebäude wurde unmittelbar nach seiner
Fertigstellung im Jahr 1993 für gewerbliche Zwecke (Handel, Reparatur und
Wartung von Lastkraftwagen) vermietet. In der Person des Mieters trat mit dem
Erwerb der Superädifikates durch die Grundeigentümer keine
Änderung ein. Anlässlich des vom Sachverständigen im April 1999
durchgeführten Lokalaugenscheines stand unter anderem auch der
Geschäftsführer des Mieters für Auskünfte zur
Verfügung. Besondere Umstände bzw. Ereignisse, die neben der Bauweise
sowie der (relativ kurzen) bestimmungsgemäßen Nutzung Einfluss auf
den Bauzustand des erworbenen, im Vorlageantrag als "neuwertig" bezeichneten
Gebäudes gehabt hätten, wurden nicht festgestellt. Für das
Auftreten allfälliger Bauschäden oder Baumängel wäre es nach
Ansicht des Sachverständigen "in der bisherigen kurzen Betriebszeit" auch
"zu früh" gewesen (Seite 7 der Stellungnahme vom 25. August 2003). Es
erscheint daher methodisch schlüssig, wenn der Sachverständige nach
einem (ca. vier Monate nach dem Erwerbszeitpunkt vorgenommenen) Lokalaugenschein
die Bauweise und die Art der Nutzung "unter Berücksichtigung der schweren
Beanspruchungen des Gebäudes durch die Lkw-Reparaturarbeiten" als
maßgebliche Parameter für die Schätzung der Nutzungsdauer
heranzog. In Anbetracht des geringen Alters ist auch die Methode der
Schätzung der Restnutzungsdauer des Gebäudes - diese wurde aus der
angenommenen Gesamtlebensdauer errechnet - nicht zu beanstanden, zumal bei
Fabrik- und Werkstättengebäuden, die einem verstärkten
Verschleiß unterliegen, eine lineare Berechnung der Alterswertminderung
angewendet werden kann (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 4. Auflage,
Seite 82).
Dem Gutachten durfte daher nicht schon methodisch jegliche
Beweiskraft abgesprochen werden. Anlässlich eines am 20. März
2007 stattgefundenen Erörterungsgespräches wurde dieser Standpunkt von
der Vertreterin des Finanzamtes auch nicht mehr aufrecht erhalten.
IV. Sachverständigengutachten unterliegen wie alle
Beweismittel der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) durch
die Abgabenbehörde. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten
Umstände aufgezeigt, die für eine kürzere als die vom Gesetz
vermutete (Rest-)Nutzungsdauer von 67 Jahren sprechen: So wurde auf
schwere Beanspruchungen durch die Lkw-Reparaturarbeiten sowie darauf
hingewiesen, dass konstruktive Bauteile des Gebäudes teilweise in
Leichtbauweise errichtet wurden; weiters wurden Erfahrungswerte laut
Fachliteratur zur Lebensdauer von Werk- und Lagerhallen angeführt, die
jedenfalls eine deutlich kürzere als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer
nahelegen. Die vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung, das
Gebäude werde keine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren erreichen, ist somit
nachvollziehbar begründet.
Bei der Schätzung der Gesamtlebensdauer des
gegenständlichen Gebäudes geht der Sachverständige unter Berufung
auf Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 4. Auflage, Seite 80, von
einer durchschnittlichen Lebensdauer von Werk- und Lagerhallen von 30 bis 50
Jahren aus. Nach der zitierten Literaturstelle handelt es sich bei der
angegebenen Bandbreite um "Erfahrungswerte über die gewöhnliche
Gebäudelebensdauer", die im Wesentlichen von Bauart, Bauweise und Nutzung
abhängt und damit "in angemessener Weise sowohl die technische Lebensdauer
als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer berücksichtigt". Dennoch wendet
der Sachverständige einen daraus gewonnenen Mittelwert (von 40 Jahren) aber
nur auf die in Massivbauweise errichteten Gebäudeteile an, während er
für die übrigen Gebäudeteile eine wesentlich kürzere
(technische) Lebensdauer von 25 Jahren ansetzt und so zu einer geschätzten
Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von nur mehr 30 Jahren kommt. Insoweit
erweist sich das Sachverständigengutachten als nicht schlüssig. Dass
etwa in Leichtbauweise errichtete Außenwandkonstruktionen und eine
Dachkonstruktion der vorliegenden Art laut Gutachten eine kürzere
(technische) Lebensdauer haben als die Massivbauteile, muss nämlich im
angegebenen Durchschnittswert "für Betriebsgebäude dieser Art" (siehe
Gutachten vom 16. April 1999) von 40 Jahren bereits berücksichtigt sein
(siehe auch die innerhalb einer Bandbreite von 30 bis 50 Jahren nach "leichter"
bzw. "schwerer" Bauart differenzierenden Angaben bei Kranewitter, aaO, Seite
187). Unter Bedachtnahme auf die vom Sachverständigen hervorgehobene
Beanspruchung des Gebäudes (Lkw-Reparaturarbeiten; Grundwasser) wird es
zwar sachgerecht sein, die Gesamtnutzungsdauer mit einem (innerhalb der
genannten Bandbreite im mittleren Bereich gelegenen) Schätzwert von 40
Jahren anzusetzen. Ein weiterer Abschlag für in Leichtbauweise
ausgeführte Bauteile erscheint jedoch nicht angebracht. Die (spekulativen)
Äußerungen des Sachverständigen zu einer künftig
anhaltenden "rasanten technischen Entwicklung", die eine Vermietbarkeit der
Halle nur für maximal 30 Jahre erwarten ließen, sind auch nicht
geeignet, eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer
nachzuweisen.
Wie aus dem Gutachten vom 16. April 1999 hervorgeht, wird
die Lebensdauer des Gebäudes einerseits durch die vorwiegend massiven Wand-
und Deckenkonstruktionen im Bürotrakt und das Stahlbetonskelett der
Außenwände der Werkshallen (mit einer Nutzungsdauer laut Gutachten
bis zu 50 Jahren) und andererseits durch die Dachkonstruktion, die
Außenwandkonstruktionen aus Trapezblechen sowie die Rolltorkonstruktionen
im Werkstättenteil (mit einer Nutzungsdauer laut Gutachten bis zu 30
Jahren) maßgeblich bestimmt. Hingegen ist die kürzere Lebensdauer der
im Gutachten angeführten haustechnischen Anlagen (einschließlich
Heizkessel und Warmwasserboiler) auch nach den Ausführungen im
Berufungsschreiben (Seite 2) kein Argument für eine kürzere
Nutzungsdauer des Gebäudes, weil diese Anlagen erfahrungsgemäß
im Laufe der Zeit erneuert werden. Stellt man an Hand der in der
Gutachtensergänzung vom 25. August 2003 enthaltenen Aufgliederung lediglich
die Kosten der für die Massivbauteile aufgewendeten Baumeisterarbeiten
einerseits (ohne Fliesenlegerarbeiten rund 5,5 Millionen S) den Kosten der
Dachkonstruktion, Außenwandkonstruktionen und Rolltore andererseits (rund
5,3 Millionen S) gegenüber, so kommt man zu einer Gewichtung von
Massivbauteilen (mit längerer Nutzungsdauer) zu Gebäudeteilen in
Leichtbauweise (mit kürzerer Nutzungsdauer) von rund 50 % zu 50 %. Die
Annahme einer durch die angeführten Bauteile bestimmten
Gebäudenutzungsdauer von 40 Jahren - welcher Wert innerhalb einer
Bandbreite zwischen 30 und 50 Jahren im mittleren Bereich gelegen ist -
erscheint dadurch bestätigt.
Auf das Erörterungsgespräch vom 20. März
2007 wird ergänzend hingewiesen.
V. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes ab Dezember 1998
beträgt (nach einer Bestanddauer von 5,7 Jahren) daher 34,3 Jahre, woraus
sich ein AfA-Satz von 2,9 % errechnet. Die Neuberechnung der AfA und der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist in der Beilage dargestellt.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 23. März 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-I/05
- Stammnummer
- 27490
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF