Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0808-W/05
Aussetzung der Einhebung bei erfolgversprechend erscheinender Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0808-W/05vom 23.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L-GmbH, vertreten durch T-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. Jänner 2005 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Einhebung der Umsatzsteuer
5-12/2002 in Höhe von € 32.598,34, der Umsatzsteuer 2-3/2003
in Höhe von € 417,21 und der Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 1.232,54 wird gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2005 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
10. Jänner 2005 betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben
gemäß
§ 212a BAO ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies
die Bw. auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
30. Dezember 2003, RV/1617-L/02, in welcher der Unabhängige
Finanzsenat entgegen den Umsatzsteuerrichtlinien 2002, Rz. 793 ff., entschieden
habe, dass Vorsteuern aus Vorleistungen nicht nach
§ 12 Abs. 3 UStG vom Abzug ausgeschlossen und somit
auch nicht von § 6 Abs. 2 letzter Satz UStG
erfasst seien, sofern im Zeitpunkt dieser Vorleistungen feststehe, dass der
künftige Grundstückumsatz steuerpflichtig behandelt
werde.
Nach der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
sei die dokumentierte Verwendungsabsicht (zB unterfertigter Kaufvertrag)
für das Recht auf den Vorsteuerabzug ausreichend. Die Entscheidung
stütze sich auf Art. 17 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, in welcher
das Recht zum Vorsteuerabzug in jenem Zeitpunkt entstehe, in dem der
Empfänger der Vorleistungen nachweisen könne, dass er alle
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt habe und die
Vorleistungen zur Verwendung von steuerpflichtigen Umsätzen bestimmt seien.
Somit könne auf keinen Fall von wenig vielversprechenden Erfolgsaussichten
gesprochen werden.
Zusätzlich möchte die Bw. auf das
Umsatzsteuerprotokoll 2003 hinweisen, in welches in der Rz. 900 aufgenommen
worden sei, dass, wenn der Unternehmer im Hinblick auf eine von ihm
vorzunehmenden Option bereits vor der Ausführung des Umsatzes den
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wolle, dies nur dann möglich sei, wenn
der Unternehmer im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen könne,
dass er mit dem Mieter der Liegenschaft eine Vereinbarung dahin gehend getroffen
habe (oder aus den über eine Absichtserklärung hinausgehenden
Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehe, dass er eine solche
Vereinbarung abschließen werde), dass er den Umsatz steuerpflichtig
behandeln und dem Mieter die darauf entfallende Umsatzsteuer gemäß
§ 11 UStG in Rechnung stellen werde. Aus diesen aus der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes abgeleiteten Ausführungen ergebe sich, dass
für die Gewährung des Vorsteuerabzuges in diesen Fällen nicht auf
das Vorliegen bindender Verträge allein abgestellt werden könne.
Vielmehr seien auch andere (über eine Absichtserklärung hinausgehende)
Umstände, die auf eine zukünftige steuerpflichtige Vermietung
schließen ließen, zu berücksichtigen. Derartige Umstände
wären zB Werbemaßnahmen oder die Form der Finanzierung.
Auf Grund des Umstandes, dass ein bindender Vertrag
zwischen der Bw. und der Li-GmbH vorliege, durch welche die Liegenschaft L1
umsatzsteuerpflichtig verkauft werde, erfülle die Bw. die Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug.
Die Bw. beantrage daher, ihrem Antrag über die
Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 5-12/2002 in Höhe von
€ 32.598,34, der Umsatzsteuer 2-3/2003 in Höhe von
€ 417,21 und der hiefür festgesetzten Aussetzungszinsen in
Höhe von € 1.232,54 stattzugeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 15. April 2005 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom 25. November 1997, 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe
eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern
haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des
Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1993, 93/17/0055,
insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte)
Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit
wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als
offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie
nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das
Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt.
Entsprechend dem Vorbringen der Bw. wurde bereits mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
30. Dezember 2003, RV/1617-L/02, entgegen der (mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, 2006/15/0020,
aufgehobenen) Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
7. August 2003, RV/0646-L/02, entschieden, dass Vorsteuern aus
Vorleistungen nicht nach § 12 Abs. 3 UStG vom Abzug
ausgeschlossen und somit auch nicht von
§ 6 Abs. 2 letzter Satz UStG erfasst sind,
sofern im Zeitpunkt des Bezuges dieser Vorleistungen feststeht, dass der
künftige Grundstücksumsatz steuerpflichtig behandelt wird. Auch wurde
bereits mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 26. September 2002,
RV/182-06/06/2002, die Entscheidung über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 7-12/2001 und
der Umsatzsteuer 1-4/2002 gemäß
§ 281 BAO bis zur
Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2002/13/0066 schwebenden
Verfahrens ausgesetzt. Von einer offenkundigen Erfolglosigkeit kann somit keine
Rede sein, zumal auch bereits von 11. Juni 2003 bis
17. Dezember 2004 die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der Umsatzsteuer 5-12/2002 in Höhe von
€ 32.598,34 und der Umsatzsteuer 2-3/2003 in Höhe von
€ 417,21 bewilligt wurde.
Auf Grund des Vorliegens einer strittigen Rechtsfrage und
der übrigen Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO
war die beantragte Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 5-12/2002 in
Höhe von € 32.598,34, der Umsatzsteuer 2-3/2003 in Höhe von
€ 417,21 und der hiefür festgesetzten Aussetzungszinsen in
Höhe von € 1.232,54 somit im Sinne des Erkenntnises des
Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, G 119/86, zu
bewilligen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0808-W/05
- Stammnummer
- 27478
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF