Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1290-W/05
Kosten der Nachmittagsbetreuung der Kinder als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1290-W/05vom 23.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Gerald
Schmied, Steuerberater, 1080 Wien, Alser Straße 25/2/7, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2005 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. reichte die Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2004 elektronisch ein. Gegen den erklärungsgemäß
ergangenen Bescheid 2003 legte sie Berufung ein und machte Kosten für
Kinderbetreuung für die beiden Söhne im K. von je € 2.030,00
als außergewöhnliche Belastung geltend. Weiters wurden noch die
Kosten einer Digitalkamera in Höhe von € 279,00, als
Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften als
Immobilienmaklerin geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung gab das FA der Berufung
insoweit statt, als die Kosten der Digitalkamera zu 60 % anerkannt wurden.
Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten
Kinderbetreuungskosten erkannte das FA mit folgender Begründung nicht an:
"Nicht alles, wozu sich Eltern ihren
Kindern gegenüber verpflichtet fühlen, um ihnen eine bestmögliche
Ausbildung in allen Bereichen angedeihen zu lassen, ist als sittliche
Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 anzusehen. Die
Sittenordnung gebietet es aber nicht, Kindern den Besuch einer Privatschule zu
finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem
Lehrziel, wenn auch anderen Unterrichtsmethoden, möglich ist. Dies auch
dann nicht, wenn die Wahl der Privatschule auf eine
religiös-weltanschauliche Überzeugung zurückzuführen ist.
Die Kosten für das K. sind
grundsätzlich mit der Familienbeihilfe abgegolten."
Dagegen stellte die Bw. einen Vorlageantrag und wies darauf
hin, dass in der Berufung nicht das Schulgeld beim K. in Ansatz gebracht worden
sei, sondern die Kosten der Nachmittagsbetreuung. Aus den bereits vorgelegten
Belegen seien die entsprechenden Kosten zu entnehmen. Die Kosten für
Kinderbetreuung (z. B. für Hort) könnten weder als Betriebsausgaben
noch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine außergewöhnliche
Belastung stellten sie bei Vorliegen einer Ehe dann dar, wenn kein Ehegatte in
der Lage sei, die notwendige Betreuung der Kinder zu übernehmen. Dies sei
im gegenständlichen Fall gegeben, da beide Ehegatten berufstätig seien
und aus Gründen der sonstigen Existenzgefährdung (hohe
Kreditrückzahlungen etc.) der Familie zum Unterhalt beitragen
müssten.
Eine Betreuung (Hort) in der Volksschule der Gemeinde P.
hätte ebenfalls monatliche Kosten von € 180,00/Kind verursacht
und nur eine Betreuung bis 16.45 Uhr sichergestellt. Im K. dauere die Betreuung
bis 17.30 Uhr. Auch sei in der Volksschule P. eine Morgenbetreuung zwischen 7.00
und 8.00 Uhr nicht möglich. Aufgrund der Tätigkeit der Bw. als
Fachberaterin in der Immobilienberatung und im Immobilienverkauf komme es zu
unregelmäßigen Arbeitszeiten und daher sei eine Notwendigkeit der
Nachmittagsbetreuung gegeben.
Über Aufforderung des FA übermittelte die Bw.
eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten, der monatlichen
Kreditrückzahlungen sowie Kopien der diversen
Kreditverträge:
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Lebenshaltungskosten
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Kredite
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Text
|
€/monatlich
|
|
Bank
|
Grund
|
Darlehen
|
€/monatlich
|
Rundfunk
|
20,28
|
|
Vbg.
Hypothekenbank
|
Hauskauf
|
44.148,75
|
420,00
|
Strom
|
76,00
|
|
Bausparkasse
|
Hauskauf
|
139.764,39
|
706,36
|
Gas
|
189,47
|
|
Vbg.
Hypothekenbank
|
Hauskauf
|
32.702,78
|
343,00
|
Gemeinde
|
96,62
|
|
Raika
P.
|
Renovierung
|
18.168,21
|
128,00
|
|
|
|
Raiffeisen
Landesbank
|
Hauskauf
|
21.801,85
|
165,00
|
Versicherungen
|
|
|
Raiffeisen
Landesbank
|
Renovierung
|
100.000,00
|
125,00
|
Rechtsschutz
|
20,09
|
|
Bank
Austria
|
Renovierung
|
72.672,93
|
700,00
|
Haus
|
40,83
|
|
Summe
2
|
|
|
2.587,36
|
Muki
|
14,42
|
|
|
|
|
|
Leben/Manfred
|
46,41
|
|
|
|
|
|
Kranken/M
+ C
|
105,37
|
|
Summe
1
|
|
|
1.647,82
|
|
|
|
Summe
2
|
|
|
2.587,36
|
Lebensmittel
etc.
|
500,00
|
|
Gesamt
|
|
|
4.235,18
|
|
|
|
|
|
|
|
Hort
|
338,33
|
|
|
|
|
|
Schulgeld
|
200,00
|
|
|
|
|
|
Summe
1
|
1.647,82
|
|
|
|
|
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (nach Abzug
der Sonderausgaben) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf zudem weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 lautet:
"Für Unterhaltsleistungen
gilt folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge
hat.
2. Leistungen des
gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch
den Alleinverdienerabsetzbetrag
abgegolten.
4. Darüber
hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein
Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen."
Nach dem Berufungsvorbringen stellen die Kosten der
Nachmittagsbetreuung der beiden Kinder eine außergewöhnliche
Belastung dar, weil beide Ehegatten aus Gründen der sonst drohenden
Existenzgefährdung der Familie (hohe
Kreditrückzahlungen etc.) zum Unterhalt beitragen müssten und
daher nicht in der Lage seien die notwendige Betreuung zu
übernehmen.
Zur Frage der Anerkennung von Kinderbetreuungskosten (z. B.
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe) liegt eine umfangreiche
Rechtsprechung vor, die nur in Ausnahmefällen eine Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung zulässt. Im Hinblick auf die
Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die in der
gesetzlichen Unterhaltspflicht wurzeln, durch § 34 Abs. 7 EStG 1988,
verbleiben nur mehr Aufwendungen, die durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
einen Unglücksfall u. ä. bedingt sind und die, würden sie nicht
getätigt, die Erfüllung der Unterhaltspflicht beeinträchtigen
würden (VwGH 2.8.1995, 94/13/0207). Vorsorgen für die Zukunft allein
hat der VwGH in keinem Fall als zwangsläufig anerkannt und im Übrigen
im Falle der Berufstätigkeit beider Ehegatten bzw. Elternteile selbst im
Falle der Erkrankung eines Teiles stets hervorgehoben, dass kein
Anwendungsbereich des § 34 gegeben ist (VwGH 21. 9. 1983,
82/13/0133).
Im Erkenntnis vom 13. 12. 1995 (93/13/0272) hat der
Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines
Kindermädchens dargelegt, dass die im
Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung
ihres Kleinkindes für dieselben in jedem Falle (dh, ob nun beide
Elternteile berufstätig sind oder nur ein Elternteil berufstätig ist)
Belastungen mit sich bringe, die keinesfalls als außergewöhnliche,
sondern im Gegenteil der geradezu typische Fall einer
"gewöhnlichen", dh unter gleichen Umständen alle
Steuerpflichtigen treffenden Belastung sind. Diese Belastung werde keineswegs
dadurch zur "außergewöhnlichen", dass sie in einem
konkreten Fall nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen
Tätigkeit eines der Elternteile, sondern durch Aufnahme einer bezahlten
Aufsichtsperson bewältigt wird, wenn dieser Weg nach den bestehenden
Familien- und Erwerbsverhältnissen der leichter gangbare und vor allem
für die Eltern wirtschaftlich vorteilhaftere ist.
Erst wenn (etwa bei Erkrankung) bei Unterbleiben der
Berufstätigkeit der Familienunterhalt gefährdet wäre, ist
Zwangsläufigkeit gegeben (VwGH 4.5.1983, 82/13/0214, 10.9.1987,
87/13/0086), die unter Umständen nur kurze Zeit währen
kann.
Es ist insbesondere zu prüfen, ob im Hinblick auf die
gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit erfüllt ist (VwGH 19.9.1989, 86/14/0192).
Ist z. B. die Beschäftigung einer Hausgehilfin bereits aufgrund der
Einkommensverhältnisse im Bereich der normalen Lebensführung gelegen
(auch wenn in der entsprechenden Einkommensklasse nicht tatsächlich die
Mehrheit der Steuerpflichtigen eine Hausgehilfin beschäftigt), ist sie auch
dann nicht außergewöhnlich, wenn eine allein stehende Person neben
der Betreuung zweier minderjähriger Kinder einer Berufstätigkeit
nachgehen muss (VwGH 24.2.2000, 96/15/0197).
Bei der Prüfung des Einkommens sind auch steuerfreie
Einkommensteile, insbesondere Familienbeihilfen zu berücksichtigen,
Sonderausgaben nicht abzuziehen und das Vermögen mit den Verkehrswerten
(nicht Einheitswerten) anzusetzen.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. zwar eine
Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten sowie der Kreditraten
vorgelegt, eine Darstellung der Einkommens- und Vermögenssituation fehlt
jedoch. Aus den Verwaltungsakten sind für das Jahr 2003 folgende
Beträge ersichtlich:
|
|
Bw.
|
Gatte
|
|
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
3.384,00
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
10.602,44
|
133.159,02
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
-3.960,63
|
-75.251,93
|
Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag
|
4.080,00
|
|
Summe
der Einkünfte
|
14.105,81
|
57.907,09
|
Einkommensteuer-Gutschrift
|
887,79
|
37.625,96
|
Nettoeinkommen
|
14.993,60
|
95.533,05
Im Hinblick auf die Höhe
des Familieneinkommens, insbesondere die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit des Gatten von € 156.691,29 brutto,
ergibt sich für den UFS kein Anhaltspunkt für die Annahme einer
Existenzgefährdung der Familie für den Fall, dass die Bw. ihre
Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken würde. Anzumerken ist,
dass die Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer den beiden Ehegatten
gehörenden KEG stammen und vom zuständigen FA bislang zunächst
vorläufig festgesetzt wurden.
Da für die Nachmittagsbetreuung der Kinder kein
zwangsläufiges Erfordernis besteht ist eine Berücksichtigung der
Kosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen und war die
Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1290-W/05
- Stammnummer
- 27475
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF