Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0979-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0979-W/05vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des IM, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 21. Dezember 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 7.416,01 anstatt
€ 17.783,27 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH. im Ausmaß von € 17.783,27 in
Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die M-GmbH in Konkurs gewesen sei. Zu dieser Zeit habe der Bw. die
restliche ausstehende Einlage an die GmbH bezahlt.
Die Firma arbeite nicht mehr und bekomme der Bw. auch kein
Gehalt. Er sei nicht in der Lage, diesen Betrag zu bezahlen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 21. März 2005 beantragte der
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch seit 18. März 1993 und seit
29. Dezember 2000 als selbstständig vertretungsbefugter
Liquidator die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben steht entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.5.1996, 96/14/0052) auf Grund der
Umstände, dass die Gesellschaft laut Aktenlage ihre betriebliche
Tätigkeit eingestellt hat (letzte Umsatzsteuervoranmeldung:
März 2002) und über kein verwertbares Vermögen verfügt,
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. zwar nicht behauptet, doch entbindet nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2004,
2003/16/0080) auch eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters die
Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht; eine solche Pflicht besteht
etwa dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das
Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben.
Laut Aktenlage wurden bis einschließlich
März 2002 (Zahllast: € 189,24) regelmäßig
Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet und bis 30. Juli 2002 Zahlungen
auf das Abgabenkonto der M-GmbH geleistet (15. Jänner 2002:
€ 345,78, 14. März 2002: € 195,33,
15. April 2002: € 217,80, 15. Mai 2002:
€ 189,24, 30. Juli 2002: € 1.717,81). Die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 weist einen Umsatz von
S 1,554.102,49 aus, für die Jahre 2001 und 2002 wurden keine
Umsatzsteuererklärungen eingereicht. In den Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 2003 bis 2005 wird der Umsatz mit Null
angegeben.
Unter Zugrundelegung deutlicher Anhaltspunkte für das
Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung nach der Aktenlage ab August 2002
haftet der Bw. somit für die Umsatzsteuer 11/00 in Höhe von
€ 223,91, die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das
zweite und dritte Kalendervierteljahr 2001 in Höhe von je
€ 437,49 und das erste und zweite Kalendervierteljahr 2002 in
Höhe von je € 437,00 und die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 5.443,12.
Der Hinweis, dass der Bw. für die Ausübung der
Funktion kein Gehalt bekommen habe, steht nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.9.1998, 96/15/0053) der Annahme der
schuldhaften Pflichtverletzung nicht entgegen.
Sofern der Bw. mit dem Einwand, dass er nicht in der Lage
sei, diesen Betrag zu bezahlen, die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei
ihm vorbringt, ist dem zu entgegnen, dass damit nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177) nicht eine
unzweckmäßige Ermessensübung dargelegt wird, da die
allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Laut
Firmenbuchauszug war der Bw. einziger Geschäftsführer der
Gesellschaft, somit der einzige in Betracht kommende Haftende im Sinne der
§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 80 ff. BAO, und können diese Abgabenschulden
bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde daher
in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom
20. März 2007 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 7.416,01 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte Pflichtverletzungqualifizierte Mitwirkungspflichtdeutliche AnhaltspunkteErmessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0979-W/05
- Stammnummer
- 27433
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF