Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2149-W/05
Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2149-W/05vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HR, vom 14. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. Juni 2005 betreffend
Anspruchszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von
€ 174,71 fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber (Bw.) aus, dass von ihm
auch Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften für die
Jahre 1999 und 2000 eingereicht worden seien, wobei in diesen Jahren
vortragsfähige Verluste entstanden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
5. August 2005 führte der Bw. aus, dass von ihm bereits am
23. September 2002 die Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2001 an das Finanzamt abgegeben worden
sei. Der Feststellungsbescheid 2001 sei jedoch erst am 14. Dezember 2004
ergangen. Das heiße, zwischen seiner Einreichung und der Bearbeitung
lägen mehr als 2 Jahre. Diese Zeitverzögerung habe zur Folge gehabt,
dass auch der Einkommensteuerbescheid für 2001 erst am 28. Juni 2006
ergangen sei und erhebliche Anspruchszinsen angefallen seien, nämlich ab
dem 1. Oktober 2002.
Erfahrungsgemäß dauere eine Veranlagung der
Steuererklärung ca. 3 Monate. Dass heiße, dass unter normalen
Umständen am Jahresende 2002 die Steuerbescheide sowohl für die
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch für
die Einkommensteuer 2001 vorliegen hätten können. Damit wären nur
Anspruchszinsen für 3 Monate angefallen.
Warum die Bearbeitung der Steuererklärungen 2001 so
lange gedauert habe, sei ihm nicht bekannt. Es sei nicht richtig, von ihm
Anspruchszinsen für mehr als 2 Jahre zu verlangen, wenn die
Steuererklärungen beim Finanzamt Wien lägen und nicht bearbeitet
worden seien. Es werde daher beantragt, die Anspruchszinsen auf 3 Monate (vom
1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002) zu mindern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Hinsichtlich des im Vorlageantrag erhobenen Einwandes, dass
nur Anspruchszinsen für drei Monate angefallen wären, wurde bereits in
der Berufungsvorentscheidung vorgehalten, dass es unerheblich ist, ob und aus
welchen Gründen eine Abgabenfestsetzung sehr früh oder sehr spät
erfolgt. Zusätzlich ist auf den letzten Satz des § 205
Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach Anspruchszinsen für einen Zeitraum von
höchstens 48 Monaten festzusetzen sind. Auch besteht gemäß
§ 205 Abs. 3 und 4 BAO die Möglichkeit, die Entstehung von
Anspruchszinsen durch Entrichtung bekanntgegebener Anzahlungen zu
vermeiden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2149-W/05
- Stammnummer
- 27420
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF