Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0531-W/07
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bei Überschreiten der Einkommensgrenze des § 5 Abs 1 FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0531-W/07vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Christian Schuckert und Felicitas Seebach im
Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung des Dkfm.
Ernst R. , M., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 nach der am
20. März 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn F.,
geb. 18.2.1978, bis 30. Juni 2003 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
F. studierte an der Technischen Universität Wien und
schloss am 10. März 2003 das Diplomstudium der Studienrichtung
technische Chemie ab.
Nach dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2003 hat der
Sohn des Bw. in diesem Jahr folgende Einkünfte bezogen:
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb: € 5.693,75.
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug von Werbungskosten: €
8.658,02
Nach Berücksichtigung von
Sonderausgaben betrug sein Einkommen € 13.807,77.
Das Finanzamt erließ am 2. Oktober 2006 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit 1.1.2003
bis 30.6.2003.
Die Rückforderung wurde wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 5 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in
dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu
versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den
Betrag von € 8.725,-- übersteigt.
Da das eigene
Einkommen des Kindes im Kalenderjahr 2003 über der Einkommensgrenze lag,
entstand der genannte Überbezug."
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 2. Oktober 2006 fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Mein Sohn,
Dipl.Ing. F.R., hat im Laufe des Frühjahrs 2003
sein Diplomstudium Technische Chemie an der TU Wien erfolgreich
abgeschlossen.
Er erhielt mit
Wirkung vom 2.6.2003 eine Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am
Projekt ... - finanziert vom .... am Institut für Angewandte Synthesechemie
der TU Wien im Ausmaß von 40 Wochenstunden.
Um diesem
Forschungsauftrag - im Rahmen einer Vollbeschäftigung und nicht als
Nebenverdienst im Rahmen des Regelstudiums - nachkommen zu können,
musste mein Sohn seinen Inskriptionsstatus auf Dissertationsstudium Technische
Wissenschaften ändern (Details...).
Hätte mein
Sohn nach Beendigung des Regelstudiums in die Privatwirtschaft gewechselt,
wäre es vermutlich zu keiner amtswegigen Bearbeitung meines Falles
gekommen. Um sich der universitären wissenschaftlichen Forschung widmen zu
können, war eine weitere Inskription als Dissertant der Technischen
Wissenschaften zwingend erforderlich.
In dem vorliegenden
Fall wäre dies meines Erachtens eine Ungleichbehandlung gegenüber
Abgängern von Universitäten; dies umso mehr als ohnehin immer weniger
junge Staatsbürger sich an der unterbezahlten wissenschaftlichen Forschung
österr. Universitäten engagieren..."
Das Finanzamt erließ am 31. Oktober 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Verweis auf §
5 Abs. 1 FLAG - unter anderem mit folgender Begründung
ab:
"...Bei der
Ermittlung der Einkünfte bleiben außer Betracht:
das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
Entschädigungen
aus anerkannten Lehrverhältnissen sowie
Waisenpensionen
und
Waisenversorgungsgenüsse.
Da
Ihr Sohn im Jahr 2003 das gesamte Jahr über in Berufsausbildung stand und
dadurch auch für das gesamte Jahr 2003 Anspruch auf Familienbeihilfe
bestanden hätte, war das Einkommen des gesamten Jahres heranzuziehen. Da
das Einkommen jedoch in beihilfenschädigender Höhe war, bestand daher
auch für das ganze Jahr 2003 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Ob die
Einkünfte aus einer universitären wissenschaftlichen Forschung oder
aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft zugeflossen sind, ist
hiebei irrelevant. Ausgenommen bei der Berechnung der Einkünfte sind
lediglich die obzitierten Ausnahmen.
Da das Einkommen
mehr als € 8.725,-- betrug, war die Familienbeihilfe für den Zeitraum
1.1.2003 bis 30.6.2003 rückzufordern..."
Der Bw. stellte am 8. Dezember 2006 den Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu
Folgendes aus:
"Mein Sohn
F.R. stand in dem fraglichen Zeitraum NICHT
in der üblichen Form der Berufsausbildung, sondern nach Abschluss des
Diplomstudiums in einem zeitlich befristeten Angestelltenverhältnis an der
Technischen Universität in Wien, welche jedoch ohne Inskription einer
anderen Studienrichtung nicht möglich gewesen war.
Es handelt sich
m.E. dabei um eine mögliche Gesetzeslücke im Rahmen der
Familienbeihilfe. Hätte mein Sohn einen normalen Beruf nach Beendigung des
Diplomstudiums ergriffen und nicht die wissenschaftliche Laufbahn eingeschlagen,
wäre die gegenwärtige Problematik gar nicht
entstanden..."
In der am 20. März 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der Bw ergänzend vor, die Entscheidung des
Finanzamtes könnte rechtens sein. Im Übrigen habe der Sohn sein Gehalt
aus öffentlichen Mitteln bezogen. Die öffentliche Hand habe auf der
einen Seite die Tätigkeit seines Sohnes finanziert, auf der anderen Seite
würden aber wiederum öffentliche Mittel entzogen. Sollte daher
ein Ermessen seitens der Finanzverwaltung bestehen, werde beantragt, von der
Rückforderung der Familienbeihilfe abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5 Abs. 1 FLAG lautet wie folgt:
"Für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt,
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
a) das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse."
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung
(arg: "hat ...
zurückzuzahlen"). Ein Ermessen, auf die Rückzahlung zu
verzichten, ist der Finanzbehörde daher nicht eingeräumt.
Sachverhaltsmäßig steht
unbestrittenermaßen fest, dass der Sohn des Bw. im Jahr 2003 ein Einkommen
von € 13.807,77 bezogen hat.
Das Einkommen des Sohnes hat also den Grenzbetrag des
§ 5 Abs. 1 FLAG eindeutig überschritten. Die Ausnahmetatbestände
der lit. a bis c sind nicht erfüllt.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung
zutreffend darauf hingewiesen, dass es hiebei irrelevant ist, ob Einkünfte
aus einer universitären wissenschaftlichen Forschung oder aus einer
Beschäftigung in der Privatwirtschaft zugeflossen sind.
Somit war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0531-W/07
- Stammnummer
- 27412
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF