Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0455-I/04
Normverbrauchsabgabe beim Verkauf gebrauchter Rettungsfahrzeuge, Wegfall der Steuerbefreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0455-I/04vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die H-GmbH, vom
17. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
12. Mai 2004 betreffend Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2000, 2001
und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin (Bw), einer
gemeinnützigen Rettungsgesellschaft, im Jahr 2004 durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die Bw
Rettungsfahrzeuge, für die ihr beim Kauf der Fahrzeuge die
Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt vergütet worden ist, in den Jahren 2000,
2001 und 2003 verkauft hat, ohne den Käufern die Normverbrauchsabgabe in
Rechnung gestellt und dem Finanzamt abgeführt zu haben. Der Prüfer
vertrat dazu die Ansicht (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 15. April 2004), dass durch den Verkauf eine Änderung der
begünstigten Nutzung eingetreten sei, die, soweit die Fahrzeuge von der Bw
nicht ins Ausland verkauft worden seien, die Steuerpflicht nach § 1
Z 4 NoVAG begründe und errechnete für die verkauften
Rettungsfahrzeuge für das Jahr 2000 eine Normverbrauchsabgabe von
2.536 € (3 Fahrzeuge), für das Jahr 2001 von
4.796 € (4 Fahrzeuge) und für das Jahr 2003 von
13.786 € (10 Fahrzeuge).
Das Finanzamt folge der Ansicht des Prüfers und setzte
in den am 12. Mai 2004 für die Jahre 2000, 2001 und 2003 erlassenen
Bescheiden die Normverbrauchsabgabe entsprechend den Feststellungen des
Prüfers fest.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw am 17. Juni 2004
Berufung, beantragte die angefochtenen Bescheide aufzuheben und führte in
der Begründung aus, unbestritten sei, dass ihr die Steuerbefreiung
gemäß
§ 3 Z 3 NoVAG zustehe. Strittig sei lediglich,
ob der Verkauf von Kraftfahrzeugen, die dem Zweck der Krankenbeförderung
und des Rettungswesen dienten, beim Verkauf an den gewerbsmäßigen
Händler, welcher die Kraftfahrzeuge im Anschluss an den Erwerb ins Ausland
verkauft habe, zwischenzeitlich der Normverbrauchsabgabe unterliege.
Unbestritten sei, dass Ausfuhrlieferungen gemäß
§ 3
Z 1 NoVAG von der Normverbrauchsabgabe befreit seien. Nach den im
Prüfungsakt befindlichen Unterlagen sei unbestritten, dass die Firma D die
Kraftfahrzeuge ins Ausland verkauft habe. Da nach Information der Firma D diese
Fahrzeuge in der Zeit zwischen dem Ankauf von ihr und dem Verkauf ins Ausland
nicht mehr zum Verkehr im Inland zugelassen worden seien, sehe sie keinen
steuerbaren Vorgang im Sinne des § 1 NoVAG. Ergänzend werde noch
darauf hingewiesen, dass § 1 Z 1 letzter Satz NoVAG die Lieferung
an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung
ausdrücklich von den steuerbaren Vorgängen ausnehme. Dieser Satz im
§ 1 Z 1 NoVAG beeinflusse auch die in den Ziffern 3
und 4 des § 1 NoVAG vorgesehenen Ersatztatbestände nach
Beendigung der Steuerbefreiung nach § 3 NoVAG.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
gemäß
§ 1 Z 4 NoVAG sei durch den Verkauf der
Rettungsfahrzeuge eine Änderung in der begünstigten Nutzung
eingetreten und die Normverbrauchsabgabe sei daher entsprechend festzusetzen. Es
sei unerheblich, dass die Fa. D die Fahrzeuge nachweislich in das Ausland
verkauft habe. § 1 Z 1 NoVAG greife hier nicht. Es könne
auch nicht sein, dass die Bw als Verkäuferin an einen inländischen
Abnehmer, dessen Weiterveräußerung in das Ausland zu beurteilen
habe.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 NoVAG in der für den
Streitzeitraum anzuwendenden Fassung unterliegen der Normverbrauchsabgabe
folgende Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein
Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen
Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen
Vermietung.
2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im
Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen......
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr
im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht
nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der
Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt
ist.......
4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme
(§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1992) und die Änderung
der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten
Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3
Z 4.
§ 3 Z 3 NoVAG sieht u.a. eine Befreiung
von der Normverbrauchsabgabe im Wege einer Vergütung (§ 12
Abs. 1 Z 3) für Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge vor,
die für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesen verwendet
werden.
Abgabenschuldner der Normverbrauchsabgabe ist nach
§ 4 Z 1 NoVAG in den Fällen der Lieferung (§ 1
Z 1 und 4), der gewerblichen Vermietung (§ 1 Z 2), des
Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der
Unternehmer, der die Lieferung oder die gewerbliche Vermietung ausführt
oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4
setzt.
Festzuhalten ist, dass entgegen den Angaben der
steuerlichen Vertreterin nicht alle 17 von der Bw verkauften
streitgegenständlichen Rettungsfahrzeuge von den Käufern wiederum ins
Ausland weiterverkauft worden sind, sondern wie die Fa. D OHG in einem Schreiben
vom 25. März 2004 aufgrund einer Anfrage der Bw mitgeteilt hat, sind von
ihr lediglich 5 der von der Bw angekauften Fahrzeuge ins Ausland verkauft
worden.
Unstrittig ist, dass die Bw die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung im Wege der Vergütung für die von ihr angeschafften
streitgegenständlichen Rettungsfahrzeuge erfüllt hat.
Strittig ist hingegen, ob der Verkauf dieser gebrauchten
Rettungsfahrzeuge in den Jahren 2000, 2001 und 2003 bei der Bw der
Normverbrauchsabgabe unterliegt.
Werden von der Normverbrauchsabgabe nach § 3
Z 3 NoVAG befreite Kraftfahrzeugen vom Begünstigten
(Vergütungsberechtigten) nicht mehr für den begünstigten
Verwendungszweck verwendet, liegen bei ihm die Voraussetzungen für die
Abgabenbefreiung also nicht mehr vor, so wird nach dem oben zitierten
§ 1 Z 4 NoVAG die Normverbrauchsabgabepflicht (wieder)
ausgelöst. Bei der Befreiung nach § 3 Z 3 NoVAG handelt es
sich somit im Ergebnis um eine nutzungsdauerbezogene Befreiung. Nur für den
Zeitraum der begünstigten Verwendung beim Vergütungsberechtigten liegt
die Steuerbefreiung vor. Dies kommt auch aus den erläuternden Bemerkungen
zur Regierungsvorlage zu § 1 Z 4 NoVAG klar zum Ausdruck, wo
diesbezüglich ausgeführt wird (siehe SWK, Nr. 36, T 68):
"Die Zulassungssteuer ist eine einmalig zu erhebende
Abgabe. Stellen Steuerbefreiungen
zeitraumbezogen auf einen bestimmten
Verwendungszweck ab, so kann das Vorliegen der Voraussetzungen für
solche Steuerbefreiungen dennoch zunächst nur zeitpunktbezogen beurteilt
werden. Fallen in weiterer Folge die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung wegen einer Änderung des Verwendungszweckes weg, so tritt
die Steuerpflicht wieder ein. Dies kann durch den Verkauf des Fahrzeuges (z. B.
Verkauf eines Taxifahrzeuges) ... der Fall sein. ...".
Durch den Verkauf der streitgegenständlichen
Rettungsfahrzeuge kommt bei der Bw eine weitere nach § 3 Z 3
NoVAG begünstigte Nutzung der Fahrzeuge nicht mehr in Betracht. Die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind somit weggefallen und die
Fahrzeuge sind nach § 1 Z 4 NoVAG der Normverbrauchsabgabe zu
unterziehen.
Abgabenschuldner ist nach dem oben zitierten § 4
Z 1 NoVAG der Unternehmer, der die Lieferung und damit den Verkauf der
Fahrzeuge vorgenommen hat. Als Abgabenschuldner kommt somit nur die Bw als
Verkäuferin der Fahrzeuge in Betracht.
Welcher Verwendung die Erwerber die Fahrzeuge in weiterer
Folge zugeführt haben, ob sie sie wiederum für einen begünstigten
Zweck verwendet oder wie die Bw vorbringt, teilweise ins Ausland weiterverkauft
haben, ist für die Beurteilung des streitgegenständlichen
Sachverhaltes ohne Bedeutung, denn die weitere Verwendung der Fahrzeuge bei den
Erwerbern, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Abgabepflicht bei der Bw
als Verkäuferin.
Ebensowenig vermag der Hinweis in der Berufung, wonach
§ 1 Z 1 letzter Halbsatz NoVAG die Lieferung an einen anderen
Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung ausdrücklich von
den steuerbaren Vorgängen ausnimmt, der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen.
§ 1 Z 1 NoVAG bezieht sich nur auf die
Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen
sowie von Vorführkraftfahrzeugen. Solche Fahrzeuge lagen im
streitgegenständlichen aber Fall nicht vor. Die verkauften Fahrzeuge waren
gebraucht und seit Jahren im Inland zum Verkehr zugelassen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden
Innsbruck,
am 20. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0455-I/04
- Stammnummer
- 27400
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF