Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2349-W/06
Sicherstellungsauftrag, Einwand der Verminderung der gegenständlichen Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2349-W/06vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Kurt
Wurmitzer, Steuerberater, 3001 Mauerbach, Steinbachstraße 49,
vom 27. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 30. März 2006 betreffend Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom
30. März 2006 ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im
Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen
an Einkommensteuer 2001 und 2003 sowie Umsatzsteuer 2001, 2002, 01-11/2004 und
01-07/2005 im Betrag von insgesamt € 76.170,20 die Sicherstellung in
das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Berufungswerberin (Bw.)
an.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bw. bis 31. Dezember 2003 an der Adresse
XY, ein Ausflugslokal (Gaststätte
mit zwei Gasträumen, ein Schankraum und Terrasse mit
Sitzmöglichkeiten) sowie eine Tennisanlage, welche ihr mit
Schenkungsvertrag vom 8. April 2003 von ihrem Ehegatten P.S.
übertragen worden wäre, betrieben hätte.
Mit 1. Jänner 2004
wäre die gesamte Betriebsausstattung sowie die Waren laut Inventur an ihren
Sohn R.S. veräußert worden. Das Gebäude sowie das
Grundstück, für deren Überlassung sie ab dem Zeitpunkt der
Übergabe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhalte, wären
von der Bw. ins Privatvermögen übernommen worden.
Bisher wäre kein
Aufgabegewinn gerechnet worden, da die Bw. der Ansicht gewesen wäre, dass
es sich hierbei um eine gewerbliche Vermietung handeln würde. Dagegen
spreche jedoch, dass der Betrieb nicht ruhend wäre, somit nicht mehr auf
eigene Gefahr und Rechnung geführt werde, bzw. mit Beendigung des
Pachtverhältnisses aufgrund der Veräußerung der
Betriebsausstattung der Bertrieb nicht mehr fortgeführt werden
könne.
Für den Zeitraum 2001-2003
(Nachschauzeitraum 012004 - 07/2005) wäre eine Betriebsprüfung
durchgeführt worden, woraus die im bekämpften Bescheid
angeführten Abgabenansprüche resultiert wären. Die genauen
Feststellungen wären aus der Niederschrift vom 27. März 2006
sowie aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 30. März 2006
ersichtlich.
Eine Gefährdung bzw.
wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben wäre deshalb gegeben,
da die Bw. die Steuernachforderung auf Grund der Betriebsprüfung nicht aus
dem laufend erwirtschafteten Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus
den nichtselbstständigen Einkünften zu leisten imstande sein werde,
wodurch ein Konkursverfahren drohen würde. Aufgrund der wirtschaftlichen
Lage der Abgabepflichtigen müsse geschlossen werden, dass nur bei raschem
Zugriff durch die Behörde eine Abgabeneinbringung gesichert
erscheine.
In der dagegen am
27. April 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, dass
gegen die Bescheide über die dem Sicherstellungsauftrag zugrundeliegenden
Abgaben das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden wäre. Durch ein
Gutachten belegt, müsste sich der angefochtene Abgabenbetrag derart
reduzieren, dass weder eine Gefährdung noch eine wesentliche Erschwerung
der Einbringung von Abgaben gegeben wäre.
Die am 31. März 2006
erhobenen Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Bw. ergaben ein monatliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von € 3.000,00 (Mieter wäre der Sohn R.S.), das an die
Bank zur Rückzahlung des in Höhe von ca. € 400.000,00
aushaftenden Darlehens verwendet werde. Darüber hinaus beziehe sie eine
Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe
von rund € 1.250,00 monatlich. An Vermögenswerten besitze die Bw.
mehrere Liegenschaften in der Katastralgemeinde H., die jedoch entweder mit
Pfandrechten oder mit Belastungs- und Veräußerungsverboten belastet
wären. Weiters besitze die Bw. ein Kraftfahrzeug der Marke Skoda Oktavia,
Baujahr 1999, das in Vollziehung des Sicherstellungsauftrages gepfändet
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht,
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den
Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu
begegnen.
Die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch
nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben
voraus.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 UStG entsteht der Abgabenanspruch bei der
Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats, in dem die sonstige Leistung erbracht bzw.
das Entgelt vereinnahmt worden ist, sowie gemäß
§ 4
Abs. 2 Zi. 3 BAO bei der veranlagten Einkommenssteuer mit Ablauf
des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Zudem ist die
mittlerweile erfolgte Festsetzung der dem Sicherstellungsauftrag zu Grunde
liegenden Abgaben ein Indiz für die Entstehung des Abgabenanspruches,
obwohl dieser grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen
Tätigkeit entsteht, er demnach keine diesbezügliche Bescheiderlassung
voraussetzt (VwGH 19.2.1997, 95/13/0046).
Das
Finanzamt hat sowohl im Bericht über das Ergebnis der Buch- und
Betriebsprüfung als auch in der Begründung zum Sicherstellungsauftrag,
beides vom 30. März 2006, schlüssig und nachvollziehbar die
Entstehung des Abgabenanspruches dargelegt.
Aus dem
Berufungsbegehren, dass gegen die Bescheide betreffend die gegenständlichen
Abgaben das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden wäre, lässt
sich nichts gewinnen, da es dabei auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht
ankommt, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein
Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid ist, sondern eine
dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren
Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der
Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht
erforderlich ist (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor
Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen
setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die
Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte
für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche
Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH 27.8.1998,
98/13/0062).
Von einer Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der Bestimmung des
§ 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der
wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles
geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde
die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 27.8.1998,
98/13/0062).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erk. 7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige
Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei
Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an
Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch
schwer wiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die
Annahme begründen, dass sich der Abgabenpflichtige auch der Vollstreckung
der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen
ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen
Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten
lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO.
Im
gegenständlichen Fall bringt die Bw. keine zielführenden Einwände
gegen die Annahme der Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung
vor, da das Nichtvorliegen wiederum mit der angestrebten Verminderung der
Abgaben im Berufungswege zu erklären versucht wurde. Dennoch ist
festzuhalten, dass die Gefährdung der Einbringlichkeit bereits darin zu
erblicken ist, dass der zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages
zu erwartenden Steuernachforderung kein ausreichendes laufendes Einkommen zur
Abdeckung der Steuerschulden gegenüberstand, da die aus der Vermietung und
Verpachtung in Höhe von € 3.000,00 monatlich erzielten
Einkünfte zur Rückzahlung des aushaftenden Kredites an die Bank
zediert wurden.
Somit ist
auch die weitere kumulative Voraussetzung des § 232
Abs. 1 BAO als erfüllt anzusehen.
Aus den
dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2349-W/06
- Stammnummer
- 27392
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF