Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0654-G/06
Veräußerung einer Liegenschaft samt Brückenkran - Spekulationsgewinn gem. § 30 EStG; Scheingeschäft gem. § 23 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0654-G/06vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder Dr. Beatrix Hutter, Mag. Christiane Riel-Kinzer und Mag. Gerald Klug
im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer über die
Berufung des AL, vertreten durch die Steirische Wirtschaftstreuhand GmbH,
8010 Graz, Leonhardstraße 109 sowie durch bk Berchtold &
Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Raubergasse 16/1, vom
23. Dezember 1996 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch Dr. Barbara Knauer, vom 19. November 1996 betreffend Einkommensteuer
1993 nach der am 8. März 2007 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (in Schilling) sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
In Euro
beträgt die festgesetzte Einkommensteuer daher:
21.826,48
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Höhe des aus der
Veräußerung eines Liegenschaftsanteils im Jahr 1993 erzielten
Spekulationsgewinnes. Strittig ist insbesondere, welcher Anteil des insgesamt
erzielten Veräußerungspreises von 2,2 Mio. S auf das
Grundstück im Sinn des § 30 EStG 1988 und welcher Anteil auf
den zum Zeitpunkt der Veräußerung auf der Liegenschaft befindlichen
Brückenkran entfällt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des
bisherigen Vorbringens der Parteien auf die Ausführungen in der
Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 20.4.2004, RV/0315-G/03,
sowie auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
21.9.2006, 2004/15/0080, verwiesen.
Mit Vorhalt vom 30. November 2006 wurde dem Bw.
mitgeteilt, der unabhängige Finanzsenat vertrete nach Ergehen des oa.
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, dass der bisher
ermittelte Spekulationsgewinn um insgesamt 30.000 S zu vermindern sei. Der
auf den Bw. entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes würde demnach statt
308.467 S nunmehr (vermindert um den Anteil des Bw.) 293.467 S
betragen. Der Bw. wurde daher ersucht, bekannt zu geben, ob er mit einer
abschließenden Erledigung des gegenständlichen Berufungsverfahrens in
diesem Sinn mit zweiter Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt
einverstanden wäre.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde ausgeführt, dass der
der genannten Berechnung zugrunde liegende Wert der Krananlage von 30.000 S
zwar im Verwaltungsgerichtshoferkenntnis genannt werde, jedoch nicht dem
zitierten Gutachten entnommen worden sei, in der Berichterstattung an den
Verwaltungsgerichtshof somit auch nicht richtig zitiert worden sei und
darüber hinaus nicht den tatsächlichen Wertverhältnissen
entspreche. Es werde daher die Fortführung des Verfahrens unter
Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Anträge beantragt. Der Erlassung
einer zweiten Berufungsvorentscheidung unter Zugrundelegung dieser unrichtigen
Wertverhältnisse werde keinesfalls zugestimmt.
In der am 8. März 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der Vertreter des Bw., Dr. PG, ergänzend
aus, dass dem Bw. nach Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde das
Anlageverzeichnis betreffend die EM GmbH zugekommen sei. Der
Verwaltungsgerichtshof, dem dieses Anlageverzeichnis vorgelegt worden sei, habe
naturgemäß nur auf den im beschwerdegegenständlichen Bescheid
ausgeführten Sachverhalt Bezug genommen. Aus dem Anlageverzeichnis, das
nunmehr auch dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt werde, sei ersichtlich,
dass die Krananlage bei den Käufern als bewegliches Wirtschaftsgut -
ausgehend von einem Anschaffungspreis von 600.000 S - abgeschrieben werde.
Diese Vorgangsweise sei anlässlich einer Betriebsprüfung als richtig
anerkannt worden. Das bisherige Vorbringen des Bw., dass es sich beim Verkauf
der Krananlage nicht um ein Scheingeschäft gehandelt habe, werde daher
ausdrücklich aufrecht gehalten. Zur Prüfung dieser Frage werden
weitere Beweismittel beantragt, und zwar werde die Beischaffung des Steueraktes
der EM GmbH, St.Nr. X, sowie die Einvernahme der Gesellschafter bzw.
Geschäftsführer der Käuferin der Krananlage (zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages) beantragt. Beantragt werde somit die Einvernahme
von EM, W, und MZ, V.
Dr. PG führte weiters aus, dass vom Vertragswillen zum
Zeitpunkt des Ankaufs der Krananlage auszugehen sei. Nachträgliche
Nutzungsänderungen haben außer Betracht zu bleiben. Nach den vom Bw.
geführten Verkaufsgesprächen habe die EM GmbH die Absicht gehabt, in
der Halle Lastkraftwagen, die Abfallcontainer und Flüssigkeitscontainer
transportieren, sowohl zu be- als auch zu entladen. Das Vorhaben des
Käufers, die Krananlage für Containerabladungen zu verwenden, stehe
daher keinesfalls im Widerspruch zum Vorhaben des Käufers, Lastkraftwagen
zu warten. Da diese Ausführungen aber ein wesentlicher Bestandteil der
ursprünglichen Beweiswürdigung seien, müsse, um eine
Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu vermeiden, die Entscheidungsbasis nunmehr
verbreitert werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe nur das bisherige
Beweisergebnis und die sich darauf stützende Beweiswürdigung einer
Beurteilung unterzogen. Die vom unabhängigen Finanzsenat vorgenommene
Bewertung der beweglichen Kranteile mit 30.000 S gehe - wie Frau Mag. S
noch ausführen werde - am vorliegenden Gutachten vorbei. Nicht
berücksichtigt worden sei, welche Bestandteile der Krananlage als
selbständige Bestandteile im Sinn des § 30 EStG 1988 zu
betrachten seien. Nach den Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
(ABGB) sei als selbständiger Bestandteil all dasjenige zu betrachten, das
ohne Substanzschädigung des Gebäudes entfernt werden könne. Dies
sei im gegenständlichen Fall nicht nur die so genannte Laufkatze, sondern
auch die Kranbahn. Eine Aufwertung der Krananlage ergebe sich darüber
hinaus - wie der Sachverständige ausgeführt habe - auch daraus, dass
sich im gegenständlichen Fall der Erwerber eine Demontage oder Verlegung
der Krananlage erspart habe. Auch wenn der Sachverständige ausgeführt
habe, dass ab einem gewissen Zeitpunkt das Kranbuch nicht mehr geführt
worden sei, so sei die Krananlage jedenfalls bis zum Verkauf im Jahr 1993
in einem guten, funktionstüchtigen Zustand gewesen. Dies könne auch
anhand der Verkaufsgespräche bewiesen werden, bei denen der Bw. die
Krananlage vorgeführt und in technisch einwandfreiem Zustand übergeben
habe. Die Übergabe der Krananlage habe an Ort und Stelle stattgefunden. Im
Zuge der Übergabe sei auch jener Bereich gezeigt worden, den der Kran habe
bestreichen können und sei die Funktionsweise des zahlreich vorhandenen
Hebewerkzeuges vorgeführt worden. Weder auf Seiten der Verkäufer, noch
auf Seiten der Erwerber der Krananlage habe die Absicht bestanden, anstelle des
eingegangenen Rechtsgeschäftes etwas anderes zu wollen. Dies sei schon
aufgrund der verschiedenen an den Rechtsgeschäften beteiligten Personen
nicht möglich gewesen. Dr. PG stellte daher den Antrag, die oa. Beweise
durchzuführen und den schriftlich gestellten Anträgen Folge zu
geben.
Der Bw. brachte im Zusammenhang
mit dem Kauf des Betriebes im Jahr 1987 vor, dass er und sein damaliger
Partner, WH, den Betrieb keinesfalls aus spekulativen Gründen gekauft
haben, sondern die Absicht gehabt haben, den Betrieb in verringertem Umfang
weiter zu führen. Im Zusammenhang mit dem von P erstellten Gutachten
brachte der Bw. vor, er selbst sei seit über 50 Jahren im Industriebau
tätig und habe eine Maschinenbau- und Bauwesenausbildung. Er habe sehr
viele Förderanlagen berechnet, entwickelt, geplant und begutachtet. In dem
im Jahr 2000 erstellten Gutachten habe der Sachverständige
festgestellt, dass es sehr schwer sei, ein Gutachten zu erstellen.
Feststellungen über den "vermutlichen" Zustand der Krananlage, über
den "vermutlichen" Gebrauchtmaschinenverkaufspreis etc. können nicht Sinn
und Inhalt eines Gutachtens sein. Die Übergabe der Krananlage sei
anlässlich der Verladung von im Freilager liegenden Betonteilen,
Trägern etc. erfolgt, welche der Bw. verladen habe, um EM zu zeigen, was
man mit dem Kran alles machen könne. Die beiden Geschäftsfälle
(Verkauf der Liegenschaft und Verkauf der Krananlage) seien zwei voneinander
getrennte Geschäftsfälle gewesen. Der Verkauf der Liegenschaft sei in
Form eines Notariatsaktes im Beisein der Käufer und Verkäufer erfolgt.
Der Verkauf der Krananlage sei im Beisein des Steuerberaters Dr. K erfolgt.
Dieser habe gemeint: "Wenn ihr den Kran braucht, dann kauft ihn". Der Vorwurf,
dass die beiden Geschäfte in einem abgewickelt worden seien, sei nicht
zutreffend. Sie seien lediglich am selben Tag unterschrieben worden, wobei der
Liegenschaftsverkauf zuerst unterschrieben worden sei. Wir haben beim
Objektverkauf keinerlei Bedingungen dahingehend gestellt, dass die Krananlage
mitgekauft werden müsse. Im Gegenteil, ich habe die Krananlage auch anderen
Firmen angeboten. Der Vorwurf der Einholung eines Brandschutzgutachtens und die
Nichtüberprüfung der Krananlage durch einen Sachverständigen gehe
insofern ins Leere, als EM den Bw. als Statiker ersucht habe, die
Dachkonstruktion nachzurechnen. Er habe wissen wollen, ob eine nicht brennbare
Isolierung aufgebracht werden könne. Die nicht durchgeführten weiteren
Überprüfungen seien nicht notwendig gewesen, weil die
Betriebsstätte nach dem Konkurs des Voreigentümers (1987) stillgelegt
worden sei. Eine weitere Überprüfung wäre nicht
zweckmäßig gewesen, weil jeder sich neu einmietende Betreiber eines
Gewerbebetriebes eine Betriebsstättengenehmigung gebraucht hätte mit
den jeweiligen Auflagen für Einbauten, Maschinenanlagen etc.
Frau Mag. S gab zunächst ein von ihr am
7. März 2007 verfasstes Schreiben zu Protokoll, in dem sie
ausführte, dass der Sachverhalt im bisherigen Verfahren noch nicht
hinreichend ermittelt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei lediglich
seiner Funktion, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu
kontrollieren, nachgekommen, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob die
Beweiswürdigung nicht auch ein anderes Ergebnis hätte bringen
können. Das Wertzitat aus dem Gutachten mit 30.000 S beim Verkauf an
einen Gebrauchtmaschinenhändler stehe im Widerspruch zu dem Wert, den die
Krananlage für die Erwerber gehabt habe. Das Problem im vorliegenden Fall
liege darin, dass nicht eine Sachverhaltsbeurteilung aufgrund einer
unterschiedlich interpretierten Gesetzesvorschrift den Gegenstand des Verfahrens
bilde, sondern ein unternehmerischer Vorgang zu beurteilen sei, der im Zeitpunkt
der Beschwerde bereits mehr als zehn Jahre zurück gelegen sei. Während
der Betriebsprüfung sei der Wert der Krananlage mit 600.000 S
außer Streit gestellt worden und es sei vom Prüfer beabsichtigt
gewesen, diesen Betrag von den ursprünglichen Anschaffungskosten der
Gesamtliegenschaft in Abzug zu bringen. Aus der Gegenüberstellung von
Anschaffungs- und Verkaufspreis der Liegenschaft hätte sich ein
entsprechender Spekulationsgewinn ergeben. Dass die Krananlage beim Verkauf
durch den Bw. einen Mehrpreis erzielt habe, sei dabei vollkommen
unberücksichtigt geblieben, obwohl aus dem Verkauf der anderen, ebenfalls
übernommenen Maschinen hohe Mehrerlöse gegenüber den
Einstandswerten hätten erzielt werden können. Im Zuge der
Betriebsprüfung sei immer wieder die Frage der Zugehörigkeit der
Krananlage zum beweglichen bzw. zum unbeweglichen Vermögen und damit im
Zusammenhang die Einbeziehung des erzielten Verkaufserlöses in die
Spekulationsgewinnermittlung zur Diskussion gestanden. Erst im
Berufungsverfahren im Jahr 2000 - und somit sieben Jahre nach dem Verkauf -
sei erstmals der Wert der Krananlage hinterfragt und von der Finanzverwaltung
ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits
eine so weitgehende Veränderung am Betriebsgelände erfolgt, dass die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Verkaufs der Krananlage im Jahr 1993
nicht mehr erkennbar und darstellbar gewesen seien. Die nachfolgenden
Bemühungen im Berufungsverfahren (rechtliche Argumente und Beweisanbote),
die allein auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens gestützte
Qualifikation des Verkaufsgeschäftes als Scheingeschäft zu widerlegen,
seien ignoriert worden. Die zum Nachweis des erzielten Entgeltes für die
Krananlage vorgelegten Anbote bzw. Korrespondenzen mit anderen interessierten
Käufern seien nicht als taugliche Beweismittel anerkannt worden. Erst in
diesem Stadium des Verfahrens sei dem Bw. bekannt geworden, dass bereits im
Jahr 1996 während des Betriebsprüfungsverfahrens bei den
Käufern der Krananlage auch Erhebungen beim Eigentümer der zweiten
Hälfte der Krananlage durchgeführt worden seien. Spätestens zu
diesem Zeitpunkt hätte eine Akkordierung der Überprüfung der
Verhältnisse auf Verkäufer- und Käuferseite erfolgen müssen.
Das Problem der Sachverhaltsklärung sei durch die getrennt geführten
Berufungsverfahren für die beiden Hälfteeigentümer der
Liegenschaft und der Krananlage noch erschwert worden. Ein diesbezüglicher
Antrag auf Zusammenlegung der beiden Verfahren vor dem unabhängigen
Finanzsenat sei abgelehnt worden. Die an der Transaktion beteiligten Unternehmer
hätten bei persönlicher Befragung über ihre Intentionen
hinsichtlich der Nutzung und Fortführung der Krananlage bzw. der sonstigen
Betriebsanlagen Auskunft geben können. Die Behörde habe jedoch keine
Maßnahmen für eine zeitnahe Klärung des Sachverhaltes gesetzt.
Die von den Käufern tatsächlich beabsichtigte Nutzung der Krananlage
sowie der dafür bezahlte Preis seien nicht hinterfragt worden. Bei den
Erwerbern der Krananlage sei hingegen in Anerkennung der Anschaffungskosten auch
die Abschreibung auf eine zehnjährige Nutzungsdauer anerkannt worden. Der
Versuch, diese Ungleichbehandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof darzutun, sei
nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Das Verfahren sei bisher somit - allein
aufgrund der Unmöglichkeit, nach sieben, zehn bzw. mittlerweile bereits
14 Jahren nach dem Verkauf und nach 20 Jahren nach dem Erwerb der
Anlage noch eine zutreffende Sachverhaltsbeurteilung aufgrund einer soliden
Beweisführung vornehmen zu können - zu ungunsten des Bw. entschieden
worden.
Ergänzend brachte Mag. S
in der mündlichen Verhandlung vor, der Verwaltungsgerichtshof habe zwar den
Wert der Krananlage mit 30.000 S genannt, habe in seine Urteilsfindung aber
in keiner Weise eingehen lassen, dass sowohl Fremdanbote vorgelegt worden seien,
die den Kaufpreis bestätigt haben, als auch die Betriebsprüfung beim
Erwerber der Krananlage den Wert mit 600.000 S und bei den Erwerbern der
Liegenschaft deren Wert mit 1,6 Mio. S anerkannt habe. Bei den Erwerbern
von Krananlage und Liegenschaft sei es zu keiner Abänderung der
abgabenrechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Kaufpreise gekommen. Wir haben
schon im Erörterungsgespräch (gemeint ist die Besprechung am 16.
Dezember 2003) und in der Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat
darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im Gutachten allein nicht
geeignet seien, die tatsächlichen Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des
Verkaufs der Krananlage im Jahr 1993 einzig richtig darzustellen. Abgesehen von
der großen zeitlichen Differenz zwischen dem Verkauf (1993) und der
Erstellung des Gutachtens (2000), sei auch der Inhalt des
Verkaufsgeschäftes im Gutachten nicht dargestellt worden. Der Bw. habe die
Bestandteile der Krananlage heute nochmals beschrieben. Der Wert von
30.000 S, der dem Gutachten entnommen sei, betreffe nur einen kleinen Teil
der gesamten Anlage. Auf Seite 11 des Gutachtens werde in der
Zusammenfassung ein Wiederbeschaffungswert von 800.000 S angeführt.
Wiederholt werde im Gutachten darauf hingewiesen, dass der Kran im Jahr 1993
sicher in einem funktionsfähigen, guten Zustand gewesen sei. Auf Seite 11
des Gutachtens werden die Teile der Krananlage in dem eingeschränkten
Ausmaß, in dem der Gutachter sie gesehen habe, wertmäßig
dargestellt. In der Position "Maschinen und elektrotechnische Einrichtungen der
Krananlage" werde der Betrag von 30.000 S angesetzt und für einen
Drittelanteil der Kranbahn komme ein Wert von 59.400 S zum Ansatz. Allein
unter Richtigstellung des Wertes für die gesamte Anlage, nämlich unter
Berücksichtigung des Anteils der Anlage, der sich in der Halle befunden
habe (Auflage auf die Betonträger und zugehörige Kranbahnschiene),
errechne sich der gutachtliche Wert mit 208.200 S. Hingewiesen sei nochmals
darauf, dass der Gutachter offensichtlich nicht alle wechselbar einsetzbaren
Teile der Hebewerkzeuge, Ersatzteile und sonstigen Teile zur Beurteilung
vorgefunden habe und diese somit nicht in die Bewertung Eingang gefunden haben.
Ich darf auch die sehr vehement geäußerte Klage des Bw. betreffend
die Darstellung des Sachverhaltes aufgreifen. Seit der Betriebsprüfung,
deren Schwerpunkt eine ganz andere Argumentation gebildet habe, ziehe sich
über alle Verhandlungsschritte bis zur Beschwerde vor dem
Verwaltungsgerichtshof eine einseitige behördliche Vorgehensweise durch,
sodass letztlich eine gerechte Urteilsfindung mangels Erhebung des Sachverhaltes
zum Zeitpunkt des Verkaufes wahrscheinlich nicht mehr möglich sei. Zur
Darstellung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes möchte ich
die einleitenden Worte der Referentin relativeren. Nicht der
Verwaltungsgerichtshof habe gesagt, es bestünde kein Interesse am Erwerb
einer Krananlage seitens der Käufer und daher läge ein
Scheingeschäft vor, weil hinsichtlich der Mitfinanzierung der Liegenschaft
eine Verschleierung gegeben sei, sondern dies seien Zitate des
Verwaltungsgerichtshofes aus der Stellungnahme der Behörde. Dass der
Verwaltungsgerichtshof leider keine eigene Beweiswürdigung vornehmen
könne und deshalb unsere Anträge in das Urteil keinen Eingang gefunden
haben, sollte nicht die letzte Entscheidung sein.
Dr. PG ergänzt, auch nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes können selbständige Bestandteile
nicht Teile des Grundstückes sein. Da die gesamte Krananlage ein
selbständiger Bestandteil sei, sei schon aus gesetzlichen Gründen
(§ 30 EStG 1988) eine Einbeziehung des Kranwertes in die
Spekulationsbesteuerung ausgeschlossen. Der Wert der Krananlage sei
anlässlich der Betriebsprüfung mit 600.000 S außer Streit
gestellt und auch in der Niederschrift mit diesem Wert ausgewiesen worden. Auch
anlässlich der Betriebsprüfung bei der EM GmbH sei dieser Wert als
richtig anerkannt worden. Ergänzend wurde das dem Verwaltungsgerichtshof
bereits vorgelegte Anlageverzeichnis der EM GmbH auch dem unabhängigen
Finanzsenat nochmals vorgelegt.
Die Vertreterin des Finanzamtes
entgegnete in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der
Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Finanzamtes die bisherigen
Ausführungen und Schlussfolgerungen der Finanzverwaltung vollinhaltlich
bestätigt habe. Lediglich der Spekulationsgewinn sei um 15.000 S
(bezogen auf den Bw.) zu kürzen. Dies würde das Finanzamt jederzeit
mittels zweiter Berufungsvorentscheidung umsetzen. Für WH sei dies bereits
erfolgt.
Mag. S entgegnete, dass WH
mittlerweile verstorben und das Verfahren aus diesem Grund beendet sei.
Dr. PG führte abschließend aus, dass der
Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der Behörde nur als
denkmöglich angesehen, eine andere Beweiswürdigung aufgrund einer
erweiterten Beweisgrundlage jedoch für möglich gehalten habe.
Die Vertreter des Bw. ersuchten daher, der Berufung Folge
zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.9.2006,
2004/15/0080, ausgeführt hat, ist bei der Ermittlung des
Spekulationsgewinnes gemäß
§ 30 EStG 1988 der Teil des
Kaufpreises, der auf die Krananlage entfällt, auszuscheiden, weil der Kran
als "selbständiger Bestandteil" nicht Teil des Grundstückes ist.
Strittig ist daher, welcher Teil des Kaufpreises auf die als "selbständiger
Bestandteil" anzusehende Krananlage entfällt.
Aufgrund des bisherigen Vorbringens der Parteien wird als
erwiesen angesehen, dass der Bw. und sein ehemaliger Geschäftspartner, WH,
anlässlich des Erwerbes der streitgegenständlichen Liegenschaft im
Jahr 1987 für die Krananlage kein Entgelt geleistet haben. Dem
Voreigentümer der Liegenschaft war es nicht gelungen, den zum damaligen
Zeitpunkt (1987) noch in einem sehr guten Zustand befindlichen, bis dahin
regelmäßig benutzten und überprüften Kran zu verkaufen,
weshalb die Krananlage letztlich unentgeltlich an den Bw. und WH überlassen
worden ist. Als erwiesen anzusehen ist weiters, dass der Bw. und WH den nach der
Teilung und dem Teilverkauf noch verbliebenen Liegenschaftsanteil samt Halle und
Krananlage im Jahr 1993 um insgesamt 2,2 Mio. S verkauft haben,
wobei es sich bei den Käufern der Liegenschaft (EM und MZ) und der
Käuferin der Krananlage (der EM GmbH) - entgegen dem Vorbringen des Bw. -
nicht um verschiedene, sondern um dieselben Personen gehandelt hat, weil - wie
aus dem Firmenbuch ersichtlich ist - an der GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses
der Kaufverträge EM und MZ je zur Hälfte beteiligt gewesen sind (siehe
dazu auch die Ausführungen auf Seite 10 des oa. Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes).
Aufgrund des ergänzenden Vorbringens im fortgesetzten
Verfahren kann jedoch nicht mehr ausgeschlossen werden, dass die Erwerber der
Liegenschaft sowie der Krananlage zumindest bis zum Abschluss der
Kaufverträge noch die Absicht gehabt haben, die auf der Liegenschaft
befindliche Halle nicht nur als Montage- und Servicehalle für LKW zu
nutzen, sondern auch die darin befindliche Krananlage für Be- und
Entladungen von Abfallgut und Containern zu verwenden. Zu diesem Zweck war den
Erwerbern der Liegenschaft bzw. der Krananlage dessen Nutzungsmöglichkeit
vom Bw. vorgeführt worden. Unbestritten bleibt jedoch, dass eine
tatsächliche gewerbliche Nutzung der Krananlage durch die Erwerber nie
erfolgt ist, weil weder die dazu erforderlichen technischen
Überprüfungen vorgenommen, noch die für die Wiederinbetriebnahme
der Anlage erforderlichen Genehmigungen jemals eingeholt worden sind. (Auf die
Notwendigkeit dieser Schritte im Fall einer Wiederinbetriebnahme der Krananlage,
nachdem diese durch die Voreigentümer der Liegenschaft im Jahr 1987
stillgelegt worden war, hat der Bw. in der im fortgesetzten Verfahren
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich
hingewiesen.) Die Absicht der Erwerber der Liegenschaft, die Krananlage durch
den Umbau der Halle stillzulegen, ist somit spätestens unmittelbar nach
deren Erwerb entstanden.
Nicht glaubwürdig bleibt auch nach den
ergänzenden Ausführungen im fortgesetzten Verfahren das Vorbringen des
Bw., die Krananlage sei um 600.000 S veräußert worden. Gegen
dieses Vorbringen spricht - wie bereits in der Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 20.4.2004, RV/0315-G/03, ausgeführt
wurde - zunächst, dass es dem Voreigentümer der Liegenschaft bereits
im Jahr 1987 nicht gelungen ist, einen Käufer für die Krananlage
zu finden und er diese letztlich unentgeltlich dem Bw. und seinem damaligen
Partner, WH, überlassen musste; und das, obwohl die Krananlage im
Jahr 1987 noch in einem sehr guten Zustand war und bis dahin stets benutzt
und überprüft worden war.
Gegen dieses Vorbringen des Bw. spricht aber insbesondere,
dass der Sachverständige, P, im Gutachten vom 3. Oktober 2000
jenen Teil der Krananlage, der laut Bw. gesondert verkauft worden war, für
den Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 1993 mit nur 30.000 S
bewertet hat. Der Sachverständige hat auf Seite 2 des Gutachtens
zunächst ausgeführt, die Krananlage bestehe aus zwei Teilen,
einerseits einem ortsfesten Bauteil, nämlich der Kranbahn-Tragekonstruktion
aus Beton, andererseits einem transportfähigen maschinellen Teil. Letzterer
bestehe aus dem Hubwerk mit dem Katzfahrwerk (beides zusammen auch "Laufkatze"
genannt), der Kranbrücke, den beiden Brückenfahrwerken, den
2 x 50 m Schienen, auf denen das Brückenfahrwerk fährt,
und den elektrischen Schalt-, Steuer- und Bediengeräten. Nach den
Ausführungen des Bw. anlässlich der Besprechung am
16. Dezember 2003 hat die an die EM GmbH verkaufte Krananlage
ausschließlich die beweglichen
Teile umfasst, die man abmontieren und
an einem anderen Ort aufstellen kann. Dazu haben die auf der Betonbahn
montierten Schienen und der maschinelle Teil (Kranbrücke, Laufkatze und
Schleifleitungen) gehört. Nicht dazu gehört haben die
Betonstützen oder irgendwelche Teile der Halle. Genau diesen Teil der
Krananlage, der laut Bw. gesondert an die EM GmbH verkauft worden sei, hat der
Sachverständige für das Jahr mit 30.000 S bewertet (siehe
Seite 9 des Gutachtens). Bei der Ermittlung dieses Wertes ist der
Sachverständige weiters davon ausgegangen, dass die Krananlage direkt -
also ohne Zwischenschaltung eines Gebrauchtmaschinenhändlers, was weitere
Abschläge zur Folge gehabt hätte - verkauft werde und nach dem Verkauf
an Ort und Stelle bleibe, weshalb keine Kosten für deren Demontage und
Transport anfallen. Alle diese Voraussetzungen treffen auf den Verkauf der
Krananlage an die EM GmbH zu. Wenn die steuerliche Vertreterin in der
mündlichen Berufungsverhandlung von einer "Richtigstellung des Wertes
für die gesamte Krananlage" bzw. von einem "gutachtlichen Wert von
208.200 S" spricht, so bezieht sie dabei Teile der Krananlage in ihre
Berechnungen ein, die nicht von dem mit der EM GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag
umfasst waren und bei denen es sich auch nicht um selbständige Bestandteile
im Sinn des § 30 EStG 1988, sondern um "integrale
Bestandteile" des Bauwerkes (siehe Seite 3 des Gutachtens) gehandelt hat.
Die in den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin des Bw. genannten
Wertansätze sind für die Beantwortung der Frage, welcher Teil des
Gesamtkaufpreises auf die Krananlage entfällt und damit aus der
Spekulationsgewinnbesteuerung auszuscheiden ist, somit nicht heranzuziehen. Aber
auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, der
Sachverständige habe offensichtlich nicht alle wechselbar einsetzbaren
Teile der Hebewerkzeuge, der Ersatzteile und sonstigen Teile zur Beurteilung
vorgefunden, weshalb diese nicht Eingang in die Bewertung gefunden hätten,
ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens
zu widerlegen. Abgesehen davon, dass in der seinerzeitigen Stellungnahme zum
Gutachten des P (siehe das Schreiben der steuerlichen Vertreterin des Bw. vom
12. Jänner 2001) mit keinem Wort erwähnt worden ist, dass
Teile der Krananlage in die Bewertung nicht einbezogen worden seien, wurde auch
im fortgesetzten Verfahren nicht ausgeführt, welche Teile (neben den vom
Sachverständigen im Gutachten aufgezählten Teilen) das gewesen sein
sollten und insbesondere, welchen Wert diese Teile gehabt haben. Dass mit Hilfe
dieser angeblich fehlenden Teile die Wertdifferenz zwischen 30.000 S und
600.000 S erklärbar wäre, wurde nicht einmal von Seiten des Bw.
behauptet. Der unabhängige Finanzsenat sieht auch im fortgesetzten
Verfahren daher keinen Grund, an der Richtigkeit der im Gutachten des P
ermittelten Werte zu zweifeln.
Hinsichtlich des im fortgesetzten Verfahren wiederholten
Vorbringens, der Verkaufspreis von 600.000 S für die Krananlage sei
deshalb anzuerkennen, weil sich Käufer und Verkäufer auf diesen Betrag
geeinigt haben, ist auf die Ausführungen in der Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 20.4.2004, RV/0315-G/03, zu verweisen.
Danach wäre es an den Käufern gelegen gewesen, darzutun, worin ihr
besonderes Interesse am Erwerb der Krananlage bestanden hat, sodass sie bereit
gewesen sind, für eine Anlage, deren gutachtlich festgestellter Wert nur
30.000 S betragen hat, 600.000 S zu bezahlen. Diese Frage, die den
Käufern der Krananlage mit Vorhalt vom 17. Dezember 2003 gestellt
worden ist, blieb in der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Jänner 2004
jedoch vollkommen offen. Der bloße Hinweis, die Käufer haben zum
Zeitpunkt der Kaufvertragserrichtung die Absicht gehabt, die Krananlage (auch)
für die Be- und Entladung von Abfallgütern und Containern zu
verwenden, erklärt die Bezahlung eines derart exorbitant hohen Preises
nicht. Unbestritten ist, dass die Krananlage von ihren Erwerbern nicht
gewerblich genutzt, sondern die Halle unmittelbar nach deren Erwerb von den
Käufern der Liegenschaft umgebaut worden ist. Danach hätte die
Krananlage ohnedies nur mehr sehr eingeschränkt, nämlich nur mehr auf
einem Drittel ihrer ursprünglichen Bahn, verwendet werden können und
ist sie überdies stets der Witterung ausgesetzt gewesen, was innerhalb
weniger Jahre zu ihrer vollkommenen Unbrauchbarkeit geführt hat. Diese
Vorgangsweise steht dem Vorliegen eines - ohnedies stets nur vom Bw. behaupteten
- "besonderen Interesses" der Käufer am Erwerb der Krananlage jedenfalls
entgegen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 29. Jänner 2004 ist in
diesem Zusammenhang nur ausgeführt worden, dass der Plan, die "bestehende
Krananlage entsprechend einzufassen und mit einem stabilen Dach zu versehen, um
dann die daraus entstehende Halle als Montage- und Servicehalle zu nutzen", erst
später gereift sei. Weshalb es zu dieser Änderung der Nutzungsabsicht
der Erwerber gekommen sei, ist jedoch nicht ausgeführt worden.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt daher auch im
fortgesetzten Verfahren die Ansicht, dass es sich bei dem Kaufvertrag über
die Krananlage um ein (relatives) Scheingeschäft im Sinn des § 23
Abs. 1 BAO gehandelt hat, mit dem die Höhe des für die
Liegenschaft erzielten Kaufpreises verdeckt werden sollte. Tatsächlich ist
von dem Gesamtkaufpreis von 2,2 Mio. S, der aus dem Verkauf der
Liegenschaft und der Krananlage insgesamt erzielt worden ist, nicht ein Betrag
von 600.000 S, sondern nur der Teilbetrag von 30.000 S auf die
Krananlage entfallen. Den Verkäufern ist es vor allem darum gegangen, den
ihren Vorstellungen entsprechenden Gesamtkaufpreis zu erzielen. Weder
Käufer noch Verkäufer haben erklären können, aus welchen
besonderen Gründen die Käufer bereit gewesen sein sollten, für
eine Krananlage, die sie in der Folge nicht genutzt haben und deren gutachtlich
festgestellter Wert im Zeitpunkt des Erwerbes nur 30.000 S betragen hat,
600.000 S zu bezahlen. Beide Vertragspartner haben einverständlich den
Schein, dass die Krananlage um 600.000 S verkauft worden sei, hervorgerufen
und beide Vertragspartner haben - wie im Erstverfahren bereits dargelegt worden
ist - steuerliche Vorteile aus dem zum Schein abgeschlossenen
Rechtsgeschäft erzielt.
Der im fortgesetzten Verfahren wiederholt vorgebrachte
Einwand, bei den Käufern der Krananlage sei der Anschaffungspreis von
600.000 S von der Betriebsprüfung nicht beanstandet worden, ist
unbestritten. Die Aufnahme der in diesem Zusammenhang beantragten Beweise kann
daher unterbleiben. Die (vor der Einholung des Sachverständigengutachtens
des P erfolgte) rechtliche Beurteilung der gegenständlichen
Geschäftsfälle bei den Erwerbern der Liegenschaft bzw. der Krananlage
hat auf die eigenständig zu erfolgende rechtliche Beurteilung im
vorliegenden Berufungsverfahren keinen Einfluss. Dem Hinweis des Vertreters des
Bw., auch im Betriebsprüfungsverfahren des Bw. sei der Kaufpreis von
600.000 S für die Krananlage zunächst anerkannt und außer
Streit gestellt worden, ist entgegenzuhalten, dass eine
"Außerstreitstellung" einzelner Beträge innerhalb des
Veranlagungsverfahrens nicht möglich ist und der tatsächliche Wert der
Krananlage letztlich erst durch das - erst nach Abschluss der
Betriebsprüfung- eingeholte Gutachten des P festgestellt werden
konnte.
Der Einwand, der unabhängige Finanzsenat habe sich mit
den vom Bw. vorgelegten Fremdanboten, die den Kaufpreis von 600.000 S
für die Krananlage bestätigt haben, nicht auseinander gesetzt, ist
unhaltbar, weil bereits der Verwaltungsgerichtshof (vgl. S 11 des oa.
Erkenntnisses) ausgeführt hat, der unabhängige Finanzsenat habe sich
mit diesen Ausführungen ausreichend auseinander gesetzt. Neues Vorbringen
wurde in diesem Zusammenhang im fortgesetzten Verfahren keines erstattet.
Unverständlich ist schließlich der Einwand der
steuerlichen Vertreterin des Bw., ein Antrag auf Zusammenlegung der
Berufungsverfahren des Bw. und seines ehemaligen Partners, WH, vor dem
unabhängigen Finanzsenat sei ohne Begründung abgelehnt worden. Die
Zusammenlegung der Berufungsverfahren zweier Berufungswerber ist nach der
Bundesabgabenordung nicht möglich.
Auf den Kran, soweit er als selbständiger Teil nicht
Bestandteil des Grundstückes im Sinn des § 30 EStG 1988 ist,
entfällt somit ein Kaufpreis von 30.000 S. Dieser Anteil am
Gesamtkaufpreis von 2,2 Mio. S ist aus der Ermittlung des
Spekulationsgewinnes auszuscheiden. Der bisher für den Bw. ermittelte
Spekulationsgewinn von 308.467 S ist daher um den auf den Bw. entfallenden
Anteil am Kaufpreis des Krans, somit um 15.000 S, zu vermindern. Der beim
Bw. zu erfassende Spekulationsgewinn beträgt daher 293.467 S.
Die Rechtsansicht des unabhängigen Finanzsenates
hinsichtlich der Vermietungsabsicht des Bw. im Streitjahr bleibt gegenüber
den Ausführungen in der Entscheidung vom 20.4.2003, RV/0315-G/04,
unverändert.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 12.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0654-G/06
- Stammnummer
- 27376
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF