Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0385-L/06
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger ab 1.1.2006 (§§ 8 und 9 NAG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0385-L/06vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vom 22. März 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. März 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder xx,
für die Zeit ab 1.1.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9.3.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers für die Zeit ab 1.1.2006 abgewiesen. Gem. § 3
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9 Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten würden. Gem. § 3 Abs. 2 FLAG 1967
bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger seien, sofern sie sich nach § 8 und
9 des NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten würden.
Gem. § 3 Abs. 3 FLAG 1967 hätten Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005 (ASylG 2005), BGBl.I Nr. 100, gewährt worden sei, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch bestehe auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt worden sei. Gem. § 55 FLAG 1967
trete § 3 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 mit 1.1.2006 in
Kraft. Da sich weder der Berufungswerber noch die Kinder gem. § 8
und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten würden,
bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die dagegen eingebrachte
Berufung wird damit begründet, dass dem Berufungswerber der Anspruch
zustehe, denn er habe einen rechtmäßigen Aufenthalt laut § 13
Asylgesetz: "Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen sei, sei bis zur
Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechtes
(§ 62 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt". Aufenthalt
nach § 8 und § 9 des Niderlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sei
gleichheitswidrig und rechtlich nicht begründet. Der Berufungswerber
stehe im aufrechten Dienstverhältnis und es würden ihm die
Beiträge laut dem Familienlastenausgleichsgesetz abgezogen. Diese
Entscheidung sei ein Eingriff in seine Privatsphäre und sei darüber
hinaus unmenschlich und diskriminierend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3
leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Bis 31.12.2005 galt für
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende
gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche
Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben zitierte
Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im
Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur
mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich
berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im
Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich
das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des
Gesetzes aufgezählt. Der Berufungswerber konnte keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine
(vorläufige) Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen
gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch
auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Der Berufungswerber kann auch aus der
Tatsache, dass er Asylwerber ist, nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da
der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt
begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt
wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der
bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F.
BGBl. I Nr. 142/2004). Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Er zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an. Da die Abgabenbehörde ihre
Entscheidungen jedoch lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, liegen
für die zwei Kinder des Berufungswerbers die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor. Aus den angeführten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0385-L/06
- Stammnummer
- 27372
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF