Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0517-W/06
Haftungsbescheid, Umsatzsteuernachforderung aufgrund einer Jahreserklärung, Gleichbehandlungsgrundsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-W/06vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.V., (Bw.) vertreten durch Schmitt
& Schmitt, WTHGmbH, 1030 Wien, Strohgasse 25, vom 11. Jänner
2006 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
23. November 2005 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 2002 in
der Höhe von € 17.293,18 eingeschränkt.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
Wien für den 8., 16. u. 17. Bezirk hat am 23. November 2005 einen
Haftungsbescheid erlassen und den Bw. nach §§ 224 i.V.m. 9 und 80 BAO
zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der C.GesmbH. im Gesamtausmaß
von € 34.639,41 herangezogen.
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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04/2003
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Umsatzsteuer
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16.947,74
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2002
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Umsatzsteuer
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17.293,18
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2003
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Umsatzsteuer
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398,49
Mit Schreiben
vom 20. Dezember 2005 ersuchte der Bw. um eine Fristverlängerung zur
Einbringung einer Berufung bis zum 13. Jänner 2006, da er sich betreffend
der Höhe der Haftungsinanspruchnahme mit dem Masseverwalter und seiner
ehemaligen Buchhalterin besprechen wolle.
In der Berufung
vom 11. Jänner 2006 wird ausgeführt, dass dem Bw. als
Geschäftsführer der C.GesmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
einzelnen Steuerzahlungen keinerlei Barmittel des Unternehmens zur
Verfügung gestanden seien, was aus dem Kassabuch und den Bankauszüge
abzuleiten sei. Da auch bei gleichmäßiger Befriedigung der
Gläubiger die Forderung des Finanzamtes uneinbringlich geworden wäre,
sei eine Haftung des Bw. nicht gegeben.
Der Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2006 teilweise
stattgegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 2002 in Höhe von €
17.293,18 eingeschränkt. Dazu wurde ausgeführt, dass im Kalenderjahr
2002 Umsatzsteuervoranmeldungen in unrichtiger Höhe abgegeben worden seien.
Da die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung 2002 und damit die Richtigkeit
derselben ausschließlich in die Verantwortung des Bw. falle, bestehe die
Haftung zu Recht. Die Umsatzsteuer 4/2003 sei während des Konkursverfahrens
fällig geworden, somit sei für deren Entrichtung der Masseverwalters
verantwortlich gewesen. Da der Geschäftsführer einer GmbH nie für
die Vorsteuerberichtigung nach Eröffnung eines Konkursverfahrens zur
Haftung herangezogen werden könne, entfalle die Haftung des Bw. für
die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 4/2003 in Höhe von
€ 16.947,74. Die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2003
sei gleichfalls während des offenen Konkursverfahrens erfolgt und deren
Inhalt damit dem Verantwortungsbereich des Masseverwalters
zuzurechnen.
Dagegen richtet
sich der Vorlageantrag vom 16. Februar 2006, der auf das Schreiben des
Masseverwalters vom 15. September 2003 verweist. In diesem Schreiben wird
ausgeführt, dass die Gemeinschuldnerin eine ordnungsgemäße
Buchhaltung geführt und monatlich anhand der Buchhaltungsunterlagen
erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen ordnungsgemäß abgegeben habe.
Der Bw. stelle daher den Antrag zur Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002
und zur Festsetzung der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer in Höhe einer
Gutschrift von € 40.669,67.
Des Weiteren
wird im Vorlageantrag ausgeführt, dass der Bw. zum
Fälligkeitszeitpunkt über keinerlei Geldmittel verfügt habe. Frau
Z., die seinerzeitige Buchhalterin der C.GesmbH, sei trotz zahlreicher
Bemühungen des Bw. nicht mehr aufzufinden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 BAO haften die in den §§ 80ff. bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung iSd
§ 9 BAO ist eine Ausfallshaftung, welche eine objektive Uneinbringlichkeit
der betreffenden Abgaben vorausgesetzt. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären. Die Haftung besteht für Abgaben, bei denen der Vertretene
Eigenschuldner oder Haftungspflichtiger ist. Die Haftung erstreckt sich vor
allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der
Vertretungstätigkeit fällt.
Der Bw.
fungierte ab 30. Jänner 2001 als Geschäftsführer der C.GesmbH,
welche nach einer Konkursabweisung mangels Vermögen am 21. Dezember 2005
aufgelöst wurde.
Die offenen
Abgabenschuldigkeiten sind demnach bei der Gesellschaft nicht
einbringlich.
Nach dem
Firmenbuchauszug wurde die Gesellschaft bereits ab 16. Mai 2003 durch den
Masseverwalter vertreten. Die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Monat April 2003 war am 15. Juni 2003 gegeben, daher traf den Bw.
diesbezüglich keine Entrichtungsverpflichtung mehr, zudem resultierte die
Nachforderung aus einer Vorsteuerberichtigung im Konkursverfahren, daher liegt
auch keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Die
Umsatzsteuerjahreszahllast 2003 wurde am 16. Juni 2005 wegen Nichteinreichung
einer Jahreserklärung geschätzt und ein Nachforderungsbetrag in der
Höhe von € 398,49 vorgeschrieben. Dem Bw. könnte für das
Jahr 2003 lediglich eine Verantwortung für eine Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis März 2003
angelastet werden, wobei für die Monate Jänner und Februar
Gutschriften geltend gemacht wurden und die Fälligkeit einer
Umsatzsteuerzahllast für den Monat März unmittelbar vor Bestellung des
Masseverwalters liegt. Dem Vorbringen, der Bw. sei knapp vor
Konkurseröffnung gänzlich nicht mehr in der Lage gewesen Zahlungen zu
leisten, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung Glauben geschenkt werden,
daher war auch in diesem Punkt der Berufung stattzugeben.
Bezüglich
der Umsatzsteuernachforderung 2002 wird in dem Schreiben des Masseverwalters vom
15. September 2003 ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße
Buchhaltung geführt worden sei und monatlich anhand der
Buchhaltungsunterlagen erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen
ordnungsgemäß abgegeben worden seien.
Es ist nach der
Aktenlage zutreffend, dass für das Jahr 2002 zwölf
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, wobei sieben Voranmeldungen
Gutschriften ausgewiesen haben. Am 25. Juli 2003 wurde eine
Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht und ein Nachforderungsbetrag in der
Höhe von € 17.293,18 einbekannt. Es handelt sich dabei um eine selbst
errechnete Abgabenschuldigkeit, die im Einklang mit dem vorgelegten Rechenwerk
in der Bilanz steht, daher wurde die Berufung des Masseverwalters mit dem Antrag
auf Festsetzung der Jahresabgabenschuld in Höhe der Summe der zwölf
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen von der Abgabenbehörde erster
Instanz mit in Rechtskraft erwachsener Berufungsvorentscheidung
abgewiesen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den
Kalendermonat zweit folgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und
eine sich ergebende Vorauszahlung zu entrichten, was in dem
gegenständlichen Jahr demgemäß nicht erfolgt ist, woraus sich
die Haftung des Bw. ergibt.
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner
gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der
Beweis.
Daraus ist
abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der
die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben
haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden
können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht
entrichtet werden konnten. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert.
Bei
Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2002 waren nach der
Aktenlage zweifelsfrei noch verfügbare Geldmittel vorhanden. Ein auf dem
Abgabenkonto bestehendes Guthaben von € 5.037,75 wurde, wie die
Abgabenbehörde erster Instanz bereits richtig in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, noch am 11. März 2003
zurückbezahlt. Aus der vorliegenden Bilanz 2002 ist zudem ein Kassenbestand
in der Höhe von € 2.909,63 und namhafte Bankguthaben
ersichtlich.
Die
Umsatzsteuern 2002 wurden somit trotz Vorhandensein von Geldmitteln nicht
entrichtet, daher war der Bw., als verantwortlicher handelsrechtlicher
Geschäftsführer wegen schuldhafter Pflichtverletzung zur Haftung
heranzuziehen.
Wenn die Mittel
zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten fehlen, ist es Sache des Bw.
nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH 18. Oktober 1995, 91/13/0037,
0038).
Dieser Nachweis
zur Gleichbehandlung aller Gläubiger und anteiligen Verwendung der Mittel
ist nicht erbracht worden.
Die Berufung
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-W/06
- Stammnummer
- 27357
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF