Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0026-Z2L/06
Abrechnungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0026-Z2L/06vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der W. vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Johannes Patzak, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom
3. April 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Wien vom 13. März 2006, Zl. 100/78.616/2004,
betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Der Spruch der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass
der Abrechnungsbescheid vom 17. November 2004,
Zl. 100/77.505/2004, aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2004 beantragte
die Beschwerdeführerin (Bf.) beim Zollamt Wien betreffend die
Rückstandsaufgliederung zum Abgabenkonto 123 die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO. Dem nicht
näher begründeten Antrag war die Rückstandsaufgliederung zum
genannten Abgabenkonto zum Stichtag 1. Oktober 2004 beigefügt.
Diesem Antrag kam das Zollamt Wien mit Bescheid vom
17. November 2004, Zl. 100/77.505/2004, nach. Es stellte fest,
dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abgabenschuldigkeiten betreffend die
Geschäftszahlen laut beigeschlossener Aufstellung in der Höhe von
insgesamt 36.441,10 Euro zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Rückstandsaufgliederung am 1. Oktober 2004 zu Recht bestanden
hätte. In der Begründung heißt es im Wesentlichen, die
Überprüfung der Gebarung des Abgabenkontos habe ergeben, dass mit
Zahlungstermin 5. Juli 2004 ein Betrag von insgesamt 35.948,89 Euro
aushafte. Zuzüglich der vorgeschriebenen Säumniszinsen ergäbe
sich daraus laut beigelegter Aufstellung die Summe von 36.441,10 Euro. Aufgrund
der Verbuchung aller Zahlungen und Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten gem.
§ 214 Abs. 1 BAO weise das Abgabenkonto zum
Ausstellungszeitpunkt der Rückstandsaufgliederung am
1. Oktober 2004 zur Geschäftszahl 100/000/35.401/01/8/00 einen
Rückstand in der Höhe von insgesamt 36.441,10 Euro aus. Die darin
tatsächlich enthaltenen Geschäftsfälle könnten der
beigelegten Aufstellung entnommen werden. Für die anderen beiden
Geschäftsfälle auf der Rückstandsaufgliederung sei die Aussetzung
der Einbringung beantragt worden, wodurch bis zur bescheidmäßigen
Erledigung keine Fälligkeit einträte.
In der dagegen erhobenen Berufung vom
22. Dezember 2004 beantragte die Bf., ihrer Berufung Folge zu geben
und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die
Verbindlichkeiten der Bf. mit Null festgesetzt werden. Dies im Wesentlichen mit
folgender Begründung: Da zwischen der Bf. und der Zollbehörde schon
seit geraumer Zeit Auffassungsunterschiede bestanden hätten, ob und
inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen sei, habe die Zollbehörde nach
§ 216 BAO einen Abrechnungsbescheid erlassen. Ein Abrechnungsbescheid
habe zu enthalten - welche Gutschriften die Behörde durchführen
hätte müssen (VwGH 23.6.1992, 87/14/0127; 8814/0041) - wie
solche Gutschriften zu verrechnen seien (VwGH 11.9.1989, 8815/0112;
14.9.1993, 91/15/0103), sowie - den Bestand oder das Erlöschen
von Zahlungsverpflichtungen (VwGH 31.3.1992, 91/14/0210). Im
vorliegenden Fall habe sich die angerufene Behörde mit dem unkommentierten
Beischluss einer Geschäftsfallliste begnügt, die zweierlei
Gutschriften völlig unberücksichtigt gelassen habe,
nämlich a) Gutschriften als Folge einer aufgrund einer Berufung
eingebrachten und bewilligten Aussetzung sowie b) Gutschriften aufgrund
eines aufgehobenen (also aus seinem Rechtsbestand genommenen)
Bescheides Es wären auch solche Zahlungen zu berücksichtigen
gewesen, die aufgrund abgeschlossener Verfahren zu tätigen gewesen
wären und auch tatsächlich von der Bf. vorgenommen worden wären.
Hätte man den Abrechnungsbescheid gesetzeskonform gestaltet, so wäre
der Abgabenrückstand der Bf. mit Null festzusetzen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
13. März 2006, Zl. 100/78.616/2004, wies das Zollamt Wien
die Berufung als unbegründet ab. Der Antrag auf Abrechnungsbescheid vom
20. Oktober 2004 habe nicht erkennen lassen, in welchen Punkten
Meinungsverschiedenheiten bestünden. Daraufhin habe die Zollbehörde
telefonisch mit der Bf. Kontakt aufgenommen. Die Bf. habe in diesem Telefonat
erklärt, dass sie sich des offenen, nicht ausgesetzten Abgabenbetrages in
der Höhe von 36.440,10 Euro zwar bewusst sei, sie sich aber die zu
diesem Abgabenbetrag in der Rückstandsaufgliederung ausgeworfene
Geschäftszahl nicht erklären könne. Das Zollamt habe im
Abrechnungsbescheid auf diese Unklarheiten Bedacht genommen. Es habe dargelegt,
dass aufgrund der Verrechnungsweisung gem. § 214 BAO, wonach in
den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und
sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen seien. Dies erkläre, warum
der der Bf. ohnehin verständliche offene Betrag von 36.440,10 Euro zu
einer Geschäftszahl ausgeworfen sei, die nach der Rechtsauffassung der Bf.
bereits hätte abgedeckt sein müssen. In einer dem Abrechnungsbescheid
angeschlossenen Aufstellung sei dargestellt worden, welche Geschäftszahlen
durch Gutschriften bzw. Zahlungen aufgrund der bereits zuvor erwähnten
Verrechnungsweise abgedeckt worden seien. Von der Antragstellerin sei
explizit keine Gutschrift genannt worden, über die oder deren Verrechnung
Unklarheit oder gar eine Meinungsverschiedenheit mit der Behörde
bestünde. Daher habe das Zollamt im Abrechnungsbescheid auf gar keinen
Buchungsvorgang im Einzelnen eingehen können. Die Partei habe im
Abrechnungsverfahren das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines Tilgungstatbestandes zu behaupten und auch zu
konkretisieren (VwGH 14.3.1986, 85/17/0048). Der Antragsteller habe auch
die Pflicht, die Meinungsverschiedenheit über Tilgungstatbestände zu
konkretisieren (VwGH 21.3.1995, 95/14/0008; 5.7.1999, 99/16/0115). Weder
bei Antragstellung am 20. Oktober 2004 noch in der Berufung habe die Bf.
dargelegt, bei welchem Buchungsvorgang Meinungsverschiedenheiten mit der
Behörde bestünden, oder konkret einen Tilgungstatbestand
angeführt, durch den die Zahlungsverpflichtung vor dem
1. Oktober 2004 verringert bzw. gelöscht worden wäre. Die
Bf. behaupte ohne Anführung eines Tilgungstatbestandes, dass die
Abgabenschuldigkeiten mit Stichtag 1. Oktober 2004 auf Null
herabzusetzen gewesen wären. Die Rechtmäßigkeit wirksamer
Abgabenfestsetzungen dürfe aber im Abrechnungsbescheidverfahren nicht mehr
geprüft werden. Dies sei ein untauglicher Versuch, im Weg der
Bekämpfung des Abrechnungsbescheides nachzuholen, was zuvor in einem
anderen Verfahren versäumt worden sei (VwGH 19.6.1985,
82/17/0149).
Dagegen richtet sich die als Vorlageantrag bezeichnete
Beschwerde vom 3. April 2006.
"1. Aufgrund einer von der Bf.
am 14. Dezember 2005 eingebrachten Beschwerde gem. Art. 133 B-VG
habe der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde, das sei der
Unabhängige Finanzsenat, mit Beschluss vom
17. Jänner 2006 aufgetragen, binnen drei Monaten den
versäumten Bescheid zu erlassen bzw. anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht vorliege. Durch diesen höchstgerichtlichen
Beschluss sei der Unabhängige Finanzsenat zuständig geworden, das
Zollamt Wien habe damit endgültig keine Entscheidungskompetenz mehr. die
nunmehr ergangene und hiemit bekämpfte Berufungsvorentscheidung sei daher
von einer unzuständigen Behörde erlassen
worden.
2. Der
Vollständigkeit halber sei auf die Begründung der von der
unzuständigen Behörde erlassenen Entscheidung wie folgt
eingegangen:
Die
unzuständige Behörde moniere, dass ihr Antrag, der zur Erlassung des
bekämpften Abrechnungsbescheides geführt habe, zu ungenau gewesen sei.
Darauf müsse aber nicht mehr eingegangen werden, denn die
Abgabenbehörde habe ja auf diesen Antrag entsprechend reagiert, in dem sie
den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nicht etwa abwies und zwar
mit jener Begründung, die sie nun verwende, sondern antragskonform einen
Bescheid erlassen habe. Es stehe nun nicht mehr zur Debatte, ob der Antrag
richtig gewesen sei, sondern nur mehr, ob der Bescheid, der dem Antrag gefolgt
sei, rechtswidrig sei oder nicht. Dies sei aber - wie in der Berufung
ausgeführt - nicht der
Fall.
Es ergehe daher der
Antrag, das Rechtsmittel der Abgabenbehörde der zweiten Rechtsstufe
vorzulegen."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 4. Juli 2006
forderte der Unabhängige Finanzsenat die Bf. gem. §
85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 275 BAO
auf, die inhaltlichen Mängel der Beschwerde, nämlich die fehlende
Erklärung, welche Punkte der angefochtenen Berufungsvorentscheidung mit dem
Rechtsbehelf der Beschwerde angefochten werden und die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, zu beheben. Gleichzeitig wurde die Bf.
mit Vorhalt aufgefordert, im Hinblick auf die die Partei im Abrechnungsverfahren
treffende Behauptungslast und Konkretisierungspflicht die in der Berufung
angeführten und nach Ansicht der Bf. unberücksichtigt gebliebenen
Gutschriften und Zahlungen konkret zu benennen und durch Vorlage entsprechender
Belege und Unterlagen darzulegen.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2006 erklärte
die Bf., dass mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde der gesamte Inhalt des
Abrechnungsbescheides vom 17. November 2004 angefochten werde. Es
werde auch beantragt, dass der Abrechnungsbescheid eine Abgabenschuldigkeit von
Null ausspräche. In der Vorhaltsbeantwortung verwies die Bf. darauf,
dass die Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe den diesbezüglichen
Antrag der damals noch unvertretenen Partei richtig verstanden habe, in dem es
eben einen Abrechnungsbescheid erlassen habe. Damit sei endgültig
festgestanden, dass das Anliegen der Partei ausreichend und konkret genug
gewesen sei, das sich die Behörde sonst nicht zu einer Sachentscheidung
entschlossen hätte. Im nunmehrigen Berufungsverfahren gehe es lediglich
darum, dass der Bescheid der ersten Rechtsstufe nicht ausreichend begründet
gewesen sei, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche einzelnen
Geschäftsfälle in ihrem Gesamtergebnis zu jenem Saldo geführt
hätten, den die Abgabenbehörde erster Instanz als von der Partei
geschuldet festgestellt habe. In ihrem Vorhalt übersähe die angerufene
Behörde, dass das Wesen eines Abrechnungsbescheides darin bestehe, der
Partei darüber Aufklärung zu geben, welche einzelnen
Steuertatbestände zu welcher Abgabenforderung geführt hätten und
welche Zahlungen die Abgabenverbindlichkeit gemindert hätten. Dies sei
gerade im gegenständlichen Fall von Bedeutung, weil der von der
Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe festgestellte Saldo ein Ergebnis aus
vielen einzelnen bereits verwirklichten Steuertatbeständen darstelle, die
aufgrund der spärlichen Angaben in der Begründung nicht identifiziert
werden könnten, weil die einzelnen Tatbestandsmerkmale entweder
überhaupt fehlen würden oder nur teilweise angegeben worden
seien. Es sei nicht Sache der Partei, einen Abrechnungsbescheid vorweg zu
nehmen und die Behörde lediglich um eine Bestätigung zu bitten; es
gehe vielmehr darum, dass die Partei Anspruch darauf habe, zu wissen, aus
welchen einzelnen Abgabenforderungen vermindert um Zahlungen bzw. Gutschriften
das Gesamtschuldergebnis bestehe.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Bf. betreffend die
Unzuständigkeit des Zollamtes Wien zur Erlassung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
27. April 2006, 2005/16/0281, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof
hat darin die von der Bf. erhobene Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der
Entscheidungspflicht des Unabhängigen Finanzsenates zurückgewiesen.
Dies mit der Begründung, dass über die Berufung der Bf. gegen den
Bescheid des Zollamtes Wien vom 17. November 2004 im Zeitpunkt
der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch keine Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Wien ergangen war und daher das Rechtsbehelfverfahren der ersten
Stufe noch nicht abgeschlossen war. Einen Rechtsbehelf der zweiten Stufe, die
Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat, hatte die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhoben. Somit war der
administrative Instanzenzug nicht erschöpft. Gem. § 85b
ZollR-DG war das Zollamt Wien zur Erlassung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung zuständig.
§ 77 Absätze 4 bis 6 ZollR-DG
lauten:
"4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben
und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung
zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen
(Rückstandsaufgliederung).
(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle
eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes
oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb
von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen
Abrechnungsbescheid gemäß
§ 216 BAO
beantragen.
(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid
gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die
Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung
nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis)."
Der in § 77 Abs. 5 ZollR-DG
genannte § 216 BAO (in der Stammfassung) lautet:
"Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu
entscheiden (Abrechnungsbescheid)."
§ 216 BAO in der mit
BGBl I Nr. 180/2004 geänderten Fassung lautet:
"Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und
inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
(§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von
fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung
erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig."
Im vorliegenden Fall wurde der Bf. eine
Rückstandsaufgliederung im Sinne des
§ 77 Abs. 4 ZollR-DG zum 1. Oktober 2004
übermittelt. Hier gegenständlich ist das Ansuchen der Bf. vom
20. Oktober 2004 an das Zollamt Wien. Dieses Ansuchen enthält
lediglich folgende Formulierung:
"Betreffend der
Rückstandsaufgliederung zum Abgabenkonto 015-1831 beantragen wir die
Erstellung des Abrechnungsbescheids gemäß
§ 216
Bundesabgabenordnung."
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Erkenntnis
vom 7. August 2003, 2000/16/0573, die Rechtsansicht der in diesem
Verfahren belangten Abgabenbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat VI
der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit
Sitz in Klagenfurt), wonach ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides
der gesetzlichen Grundlage entbehrt und als unzulässig zurückzuweisen
ist, wenn der Antragsteller nicht dargetan hat, welche kassentechnischen
Buchungsvorgänge im Einzelnen umstritten sind. Allerdings hätte nach
Auffassung der belangten Behörde das Zollamt
als erstinstanzliche
Berufungsbehörde den Antrag nicht als unzulässig
zurückweisen dürfen, weil es damit als Berufungsbehörde zugleich
über einen Antrag entschieden hätte, zu dem noch kein
erstinstanzlicher Bescheid ergangen sei. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom
12. November 1997, 96/16/0285, führte der Verwaltungsgerichtshof
näher aus, die belangte Behörde habe zu Recht angenommen, dass die
Voraussetzungen eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO nicht
vorlägen und deshalb ein darauf gerichteter Antrag zurückzuweisen sei.
Da der Beschwerdeführer in diesem (dem Erkenntnis zugrunde liegenden) Fall
die gesetzlichen Voraussetzungen der Erlassung eines Abrechnungsbescheides in
seinem Antrag nicht behauptet habe, sondern ausschließlich die
Abgabenfestsetzung habe bekämpfen wollen, habe die belangte
Abgabenbehörde zweiter Instanz den von der Behörde erster Instanz
erlassenen Abrechnungsbescheid zu Recht aufgehoben.
Da auch im vorliegenden Fall die Bf. in ihrem Antrag vom
20. Oktober 2004 nicht dargelegt hat, welche kassentechnischen
Buchungsvorgänge im Einzelnen umstritten sind, und die gesetzlichen
Voraussetzungen der Erlassung eines Abrechnungsbescheides sohin nicht behauptet
hat, wäre auch im gegenständlichen Beschwerdefall dieses Ansuchen von
der Zollbehörde zurückzuweisen gewesen. Auch aus den Ausführungen
der Berufungsbehörde erster Instanz in der Begründung der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung geht hervor, dass das Zollamt nicht auf
einzelne Buchungsvorgänge eingehen konnte, weil die Antragstellerin keinen
Gebarungsvorgang benannte, über den Unklarheit oder eine
Meinungsverschiedenheit mit der Behörde bestand. Das Gesetz spricht
ausdrücklich vom Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines
"bestimmten"
(verrechnungsbedeutsamen) Tilgungstatbestandes. Hieraus wird abgeleitet, dass
die Partei im Abrechnungsverfahren die Behauptungslast und die
Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen
Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft, die einem
Bestimmtheitsgebot unterliegen. Der Abgabepflichtige hat daher den bestimmten
Tilgungstatbestand in Bezug auf eine bestimmte Zahlungsverpflichtung zu nennen
(Ritz, BAO³, § 216, Tz 4 und die dort zitierte Literatur und
Judikatur). Dies ist im gegenständlichen Fall unterblieben und kann
von der Bf. auch im Rechtsbehelfsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
nicht mehr "sanierend" nachgeholt werden, weil die
Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") durch die Sache
begrenzt ist. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster
Instanz gebildet hat (siehe Ritz, BAO³, § 289, Tz 38 und die
dort angeführte Rechtsprechung des VwGH). Im vorliegenden Fall also die
Feststellung, dass die Verpflichtung der Bf. zur Zahlung der
Abgabenschuldigkeiten betreffend die Geschäftszahlen laut beigeschlossener
Aufstellung in der Höhe von insgesamt 36.441,10 Euro zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Rückstandsaufgliederung am 1. Oktober 2004 zu Recht
bestanden habe. Eine inhaltliche Entscheidung durch den
Unabhängigen Finanzsenat über nachträglich im
Rechtsbehelfsverfahren benannte Buchungsvorgänge wäre ein
unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde
erster Instanz, die über diese nachträglich benannten
Buchungsvorgänge bislang noch nicht entschieden hat.
Gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung
der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen
Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in
diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen,
sinngemäß.
§ 289 BAO lautet: (1) Ist die
Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit
die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung
(Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der
Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt
sinngemäß. (2) Außer in den Fällen des Abs. 1
hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Dem bereits oben genannten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2003, 2000/16/0573, folgend war
daher auch im Beschwerdefall der Spruch der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung dahingehend zu ändern, dass der erstinstanzliche
Abrechnungsbescheid ersatzlos aufgehoben wird (siehe auch VwGH 18.5.2006,
2003/16/0009). In dieser Sache kommt auch keine weitere (Sach-) Entscheidung in
Betracht, weil der Antrag vom 20. Oktober 2004 von der
Abgabenbehörde erster Instanz als unzulässig zurückzuweisen sein
wird.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der
Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom 22. September 2006
der Bf. die Kontoausdrucke 1/1998 bis 1/2004 sowie die EDV-Ausdrucke über
die "Abfrage der Bewegungen" (359 Bewegungssätze) zum
betreffenden Abgabenkonto übermittelte und diese ersuchte, Stellung zu
nehmen, ob sie nach Durchsicht dieser Unterlagen das Zustandekommen der
Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Rückstandsaufgliederung am 1. Oktober 2004 nunmehr nachvollziehen
könne bzw. ob sie die Unklarheiten auf einzelne oder mehrere
Verrechnungsvorgänge oder Gebarungskomponenten einschränken
könne.
In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2006
listete die Bf. mehrere Buchungsvorgänge auf, aus denen sich nach Ansicht
der Bf. ergäbe, dass die Abgabenverbindlichkeit zur Gänze bezahlt sei.
Die Behauptung, dass ein allfälliger Rückstand auf dem
Geschäftsfall 35401 beruhe, sei unzutreffend. Insbesondere sei für die
Bf. nicht nachvollziehbar, warum es auf dem Abgabenkonto zu einer Aufhebung der
Aussetzung der Einhebung über 53.211,05 Euro komme, wenn eine
Gutschrift über den Gesamtbetrag bereits erfolgt sei.
Diese Stellungnahme wurde der Zollbehörde zur Kenntnis
gebracht. Anschließend wurden der Bf. mit Schreiben vom
1. Dezember 2006 die von ihr ins Treffen geführten Buchungs- und
Verrechnungsvorgänge erläuternd dargelegt. Eine meritorische
Entscheidung über diese nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren
benannten Buchungsvorgänge durch den Unabhängigen Finanzsenat
wäre jedoch - wie bereits oben ausgeführt - ein unzulässiger
Eingriff in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster
Instanz.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 77 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 77 Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 77 Abs. 6 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0026-Z2L/06
- Stammnummer
- 27354
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF