Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0004-W/06
Einleitung, Schätzung der AfA durch Fachmann begründet kein vorsätzliches Verhalten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-W/06vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen Frau K.W., vertreten durch Herrn Mag. Karl Andreas Estl,
Steuerberater, 7350 Oberpullendorf, Hubertusgasse 1, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 28. November 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom 9. November 2005, Strafnummer,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November
2005 hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) zur
Strafnummer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass sie vorsätzlich als Komplementärin der Firma H-KG im Bereich des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen für die Jahre 2000 bis 2003, eine Verkürzung
an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar
für die StNr. A. an
Einkommensteuer 2000 in Höhe von €
851,80 Einkommensteuer 2001 in Höhe von €
1.423,37 Einkommensteuer 2002 in Höhe von €
1.780,52 Einkommensteuer 2003 in Höhe von €
1.433,22
für die StNr. B. an
Einkommensteuer 2000 in Höhe von €
255,64 Einkommensteuer 2001 in Höhe von €
681,16 Einkommensteuer 2002 in Höhe von €
431,45 Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 199,35
für die StNrC. an
Einkommensteuer 2000 in Höhe von €
611,32 Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 2.375,58
bewirkt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass in den Jahren 2000 und 2001 neu
angeschaffte Baumaschinen nicht wie dies schon bei der letzten
Betriebsprüfung beanstandet worden sei, auf eine Nutzungsdauer von 10
Jahren, sondern weiterhin mit 7 Jahren abgeschrieben worden seien. Es bestehe
daher der begründete Verdacht, dass das angeführte Finanzvergehen
begangen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 28. November 2005,
in der ausgeführt wird, dass die in der obigen Tz. 1 angeführte letzte
Betriebsprüfung am 5. April 2000 für die Jahre 1996 bis 1998
stattgefunden habe. Dabei sei wie für die BP der Jahre 2000 bis 2003 als
einzige Gewinnänderung die AfA Nutzungsdauer für einen am 12. Mai 1998
angeschafften Radlader, Anschaffungskosten ATS 1.550.000,00, ohne nähere
Begründung, von wie beantragt 7 auf 10 Jahre, unter Pkt. 1 des
BP-Berichtes wie folgt neu festgesetzt worden:
Änderung der Nutzungsdauer
des Radlader. Im Zuge der Betriebsprüfung werde die Nutzungsdauer auf 10
Jahre erhöht.
Nachträglich betrachtet
sei diese Erhöhung der Nutzungsdauer für diesen Radlader zu Unrecht
erfolgt, da auf Grund der intensiven Nutzung beim Abbau und Verladung des
Straßenbaugesteins (aus Wandgestein für Grädermaterial bzw.
Frostschutzschichtschotter etc.) die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, wie
ursprünglich beantragt, tatsächlich nur ca. 7 Jahre
betrage.
Dieser Sachverhalt gehe aus der
tatsächlichen Verwendungsdauer des bei der vorletzten Betriebsprüfung
erstmalig mit 10 Jahren Nutzungsdauer behandelten Radladers hervor. Dieser sei
am 12. Mai 1998 angeschafft und bereits am 1. Februar 2001, wegen mangelnder
Einsatzfähigkeit und dem beginnenden größeren Ersatzteil- und
Reparaturanfall, wieder veräußert worden. Bei Anerkennung der
ursprünglich beantragten Nutzungsdauer von 7 Jahren durch die
Betriebsprüferin wäre es, wie aus der folgenden Gegenüberstellung
von beiden Varianten hervorgeht, nicht zu einem Veräußerungsverlust
von ATS 237.500,00 im Jahre 2001 gekommen. Dieser hätte bei Belassung der
7-jährigen Nutzungsdauer nur ATS 5.002,00 betragen und auf Grund
dieser Sachlage habe sich, nachträglich gesehen, die gewählte
ursprüngliche Nutzungsdauer, wie in der Folge dargestellt, als richtig
erwiesen.
Die Darstellung der
unterschiedlichen AfA-Werte und Veräußerungsverluste für den
Radlader bei Gegenüberstellung von 10 Jahren und 7 Jahren Nutzungsdauer
ergebe einen Veräußerungsverlust von ATS 237.500,00 (10 Jahre)
bzw. ATS 5.002,00 (7Jahre).
Durch die Abänderung der
AfA durch die Betriebsprüfung seien die Betriebsergebnisse der Jahre 1998
bis 2001 verfälscht worden, insbesondere im Jahre 2001 durch den um
ATS 232.498,00 zu hoch entstandenen
Veräußerungsverlust.
Zusätzlich habe diese
ungerechtfertigte Maßnahme zur Auslösung des gegenständlichen
Strafverfahrens geführt und die Beschuldigung von "Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen" könne daher nicht haltbar sein.
Wenn der Betriebsprüfer
die Festlegung einer 10-jährigen Nutzungsdauer für 3 Baumaschinen (2
Radlader und 1 Walzenzug, angeschafft in den Jahren 2000 und 2001) damit in Tz.
1 begründe "wie schon bei der letzten Betriebsprüfung
beanstandet", so könne er diese Feststellung nur hinsichtlich der
Erhöhung beim obig dargestellten Radlader der Type G im Jahre 1998 gemeint
haben. Für den Walzenzug lasse sich jedenfalls keine aus einer
Betriebsprüfung festgestellte Erhöhung der Nutzungsdauer
feststellen.
Hinsichtlich des Walzenzuges,
welcher am 30. April 2000 um ATS 800.000,00 angeschafft worden sei, sei die
Nutzungsdauer deswegen ebenfalls mit 7 Jahren festgesetzt worden, weil das
Vorgängermodell vom 18. Oktober 1995 bereits am 5. Juni 2000 verkauft
worden sei. Der Grund sei gewesen, dass diese Straßenbaumaschine nicht
mehr den technischen Erfordernissen entsprochen habe.
Grundsätzlich werde in der
Folge zum Ansatz der "betriebsgewöhnlichen" Nutzungsdauer wie
folgt Stellung genommen:
Für abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sei die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA-Bemessung
maßgeblich. Diese bemesse sich nach § 7 (1) EStG "nach der
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung".
Das sei praktisch gesehen der
Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Wirtschaftsgut
bei der betriebsspezifischen Benutzung für seinen Verwendungszweck
unbrauchbar werde. Er werde durch die Nutzungsart und den Nutzungsgrad
beeinflusst. Dabei sei nicht nur die technische, sondern auch auf die
wirtschaftliche Abnutzung (z.B. Entmodung, im gegenständlichen Fall durch
laufende Verbesserungen in technischer Hinsicht bei Neugeräten) zu
berücksichtigen.
Die wirtschaftliche
Nutzungsdauer könne niemals länger, wohl aber kürzer als die
technische Nutzungsdauer sein, wenn dies der Abgabepflichtige durch konkrete
Tatsachen nachgewiesen habe (VwGH 12.9.1989, 88/14/0162).
Letzter Umstand sei im
gegenständlichen Fall, wie bereits vorher dargelegt wurde, für alle
3 Baumaschinen zutreffend, weil sich auf Grund der tatsächlich
angefallenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bei den gleichartigen
Vorgängermodellen keine höhere als die in den Bilanzen mit 7 Jahren
angewendete, feststellen lasse.
Da im Einkommensteuergesetz
keine Nutzungsdauer für spezifische Anlagegüter (wie im
gegenständlichen Fall für Baumaschinen) vorgegeben werde, sei die
Nutzungsdauer vom Steuerpflichtigen zu schätzen (VwGH 27.1.1994,
92/15/0127). Dabei seien alle bereits oben erwähnten betriebsbedingten
Umstände (Nutzungsart, Nutzungsform und Grad der Nutzung, in diesem Fall
insbesondere die Behaltedauer gleichartiger Vorgeräte) zu
beachten.
Die Nutzungsdauer für das
Anlagevermögen der Gesellschaft sei anlässlich der jährlichen
Bilanzbesprechung mit dem zuständigen technischen Leiter, dem
Kommanditisten F.J. besprochen und festgelegt worden. Dabei seien alle diese
bereits dargestellten betriebsspezifischen Besonderheiten für die
Nutzungsdauer einer jeden Neuanschaffung berücksichtigt worden. Es seien
daher die beantragten AfA-Sätze jeweils auf das jeweilige Wirtschaftsgut
maßgeschneidert angewendet worden, wobei insbesondere bei den
3 gegenständlichen Baumaschinen auf die bisherigen Erfahrungen mit den
gleichen Vorgängermaschinen zurückgegriffen werden habe
können.
Wenn dazu vielleicht der
Einwand gebracht werden sollte, warum denn im Zuge von zwei
Betriebsprüfungen auf eine um 3 Jahre längere Nutzungsdauer
eingewilligt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass bei den beiden letzten
Betriebsprüfungen für die Jahre 1996 bis 1998 und für 2000 bis
2003 sich keinerlei andere Feststellungen bzw. Abänderung in den
erklärten Gewinnen ergeben hätten, als jene AfA Änderungen durch
Anhebung der Nutzungsdauer von 7 auf 10 Jahren. Im Kompromissweg sei deswegen
diesen ungerechtfertigten Erhöhungen der Nutzungsdauer zugestimmt worden,
weil sich per Saldo auf Dauer keine steuerliche Mehrbelastung für die
Gesellschaft ergebe, da damit nur eine zeitverschobene AfA für weitere 3
Jahre anfalle.
Weil mit diesem
Einverständnis aber andere kleinere gewinnerhöhende Maßnahmen
seitens der Betriebsprüfung nicht aufgegriffen worden seien, sei diesen
Änderungen zugestimmt worden.
Wäre aber zumindest bei
der letzten Prüfung der Verdacht im Raum gestanden, dass diese
einvernehmliche Einigung ein Strafverfahren nach sich ziehen könnte,
wäre der gegenständlichen Nutzungsdauererhöhung nicht zugestimmt
worden.
Da alle 3 Baumaschinen von der
gleichen Firma geliefert worden seien, sei von ihr auf Veranlassung des
Kommanditisten und technischen Leiters der Gesellschaft F.J. eine Stellungnahme
zur Nutzungsdauer dieser Baumaschinen verlangt worden, welche mit
17. November 2005 datiert und in der Beilage zur Kenntnisnahme gebracht
werde. Daraus gehe hervor, dass die Kunden solcher Geräte nach 5-6 Jahren
in der Regel tauschen um höheren Betriebskosten auszuweichen. Im
gegenständlichen Fall würde dieser Zeitpunkt sogar noch etwas
früher liegen.
Es erscheine daher auch
insoweit glaubwürdig zu sein, dass die ursprünglich beantragte
Nutzungsdauer mit 7 Jahren als den gegebenen Verhältnissen in richtiger
Höhe entspreche.
Zusammengefasst werde daher die
Meinung vertreten, dass es sich bei den gegenständlichen
Prüfungsfeststellungen um jeweils unterschiedliche Rechtsansichten zwischen
Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung gehandelt habe, die lediglich aus
prüfungstaktischen Gründen vom Steuerpflichtigen akzeptiert worden
seien. Werde auf Grund einer vertretbaren, aber nicht mit der
Abgabenbehörde übereinstimmenden Rechtsansicht gehandelt, liege
überhaupt kein Verschulden vor (VfGH 3.7.1965, B 59/64), wodurch der
Tatbestand eines etwaigen Finanzstrafverfahrens hinsichtlich vermuteter
Abgabenhinterziehung nicht erfüllt werde.
Abschließend werde
ersucht, das Strafverfahren einzustellen.
Einem Schreiben der Firma
Z-GmbH vom 17. November 2005 zur Anfrage der Bw. betreffend Rentabilität
von Baumaschinen ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Z.
ist seit mehr als 45 Jahren
Händler in Österreich und
kann daher auf eine langjährige Erfahrung im Baumaschinenhandel und Service
zurückgreifen.
Grundsätzlich
haben CAT Geräte eine hohe Rentabilität. Diese ist jedoch sehr stark
von Einsatzbedingungen, Handhabung und Wartung
abhängig.
Bei
Einsätzen an der Abbauwand und noch dazu im harten Gestein, wie in Ihrem
Fall, ist es ratsam die Geräte aus Rentabilitätsgründen
früher zu ersetzen.
Die
hohen Stoßbelastungen, die in diesen Einsätzen auftreten, belasten
den gesamten Antriebsstrang. Das harte, abräsive Gestein verursacht, wie
Sie wissen, hohen Verschleiß an Reifen und
Anbauteilen.
Daher
empfehlen wir, so wie bisher, die Geräte früher als bei
Standardeinsätzen zu ersetzen um Reparaturkosten zu vermeiden. Diese hohen
Kosten beeinflussen in Ihrem speziellen Einsatz die Rentabilität der
gesamten Geräteflotte.
Zu
Ihrer Frage ,Wann der optimale Zeitpunkt zum Tausch wäre?'
möchten wir Folgendes feststellen:
Im Allgemeinen tauschen die
Kunden die Geräte nach 5-6 Jahren um den besagten höheren
Betriebskosten auszuweichen. In ihrem Fall (Abbau von der Wand, hartes Gestein)
würden wir einen früheren Zeitpunkt
vorschlagen."
Dem Bericht über die
Betriebsprüfung der Firma H-KG für die Jahre 1996 bis 1998 vom 5.
April 2000 ist unter Tz. 16 zu entnehmen, dass die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer einer Baumaschine anlässlich der Betriebsprüfung von 7
Jahren auf 10 Jahre erhöht wurde. Laut Tz. 1 des Berichtes vom 9. Mai 2005
über die Betriebsprüfung der Firma H-KG der Jahre 2000 bis 2003 ist zu
ersehen, dass in den Jahren 2000 und 2001 neu angeschaffte Baumaschinen nicht,
wie schon bei der letzten Betriebsprüfung beanstandet, auf eine
Nutzungsdauer von 10, sondern weiterhin mit 7 Jahren abgeschrieben
wurden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach
der Gesamtdauer der Verwendung oder
Nutzung.
Gemäß
§
7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz: Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr
als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag
abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Das gegenständliche
Finanzstrafverfahren basiert allein auf dem Verdacht, dass die Bf. die AfA
für Baumaschinen unrichtig berechnet und dadurch eine
Abgabenverkürzung bewirkt hat.
Die AfA bemisst sich nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Darunter ist die
Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen
(VwGH 20.11.1996, 92/13/0304). Maßgebend ist dabei aber nicht der
Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes
oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit
der Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 7.9.1993, 93/14/0081). Die
technische Nutzungsdauer wird durch den Materialverschleiß bestimmt. Die
wirtschaftliche Nutzungsdauer richtet sich nach der wirtschaftlichen
Nutzungsmöglichkeit, insbesondere also danach, inwieweit das Wirtschaftsgut
unmodern ist oder durch bessere Anlagen überholt werden kann. Die
wirtschaftliche Nutzungsdauer kann niemals länger, wohl aber kürzer
als die technische Nutzungsdauer sein. Eine kürzere wirtschaftliche
Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung aber erst zu Grunde zu legen, wenn dies der
Abgabepflichtige durch konkrete Tatsachen nachgewiesen hat (VwGH 12.9.1989,
88/14/0162).
Die Nutzungsdauer ist vom
Steuerpflichtigen zu schätzen (VwGH 27.1.1994, 92/15/0127). Dabei sind alle
Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer bestimmen, und zwar sowohl
jene, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch jene, die
sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)Form im Betrieb des
Steuerpflichtigen ergeben (VwGH 10.10.1978, 0483/78). Bei Einschätzung der
Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu
berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich
voraussehen lassen (VwGH 25.4.2002, 99/15/0255).
Die Bw. hat im Sinne der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung der AfA
vorgenommen, die jedoch vom Finanzamt ohne nähere schriftliche - oder
aus dem Strafakt ersichtliche - Begründung nicht anerkannt wurde.
Durch Berechnungen hat die Bf. nachgewiesen, dass die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer der dem BP-Bericht zugrunde liegenden Baumaschinen ihrer Ansicht
nach sieben Jahre - wie beantragt - zu betragen hat, und nicht wie
im Rahmen der Betriebsprüfung auf zehn Jahre zu verlängern wäre.
Festzuhalten ist, dass es keine
gesetzliche Grundlage einer AfA für Baumaschinen in einer bestimmten
Höhe gibt, sodass jede Schätzung der AfA im Vorhinein mit einem
Unsicherheitsfaktor behaftet ist. Nicht unbeachtet bleiben darf, dass die Bf.
stets nur die ihr von der steuerlichen Vertretung dargestellte Rechtsmeinung
vertreten hat. Ein Abgabepflichtiger, der einen sowohl mit der Materie als auch
mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Vertreter und Berater hat, darf sich in
der Regel auf dessen fachkundige Meinung und Handlungsweise verlassen. Selbst
wenn die Bf. in ihrer Rechtsmeinung aufgrund der Erkundigung bei der
steuerlichen Vertretung oder dem technischen Leiter des Unternehmens ein
unentschuldbarer Irrtum unterlaufen wäre, wäre ihr als Täterin
gemäß
§ 9 FinStrG nur die Schuldform der Fahrlässigkeit
zuzurechnen.
Vertritt ein Abgabepflichtiger (hier: hinsichtlich der
Absetzung für Abnutzung von Baumaschinen) einen von der Behörde
abweichenden Rechtsstandpunkt und erstellt er seine Abgabenerklärung unter
Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes, so hat er zur Vermeidung einer
Verletzung der Offenlegungspflicht auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Bf. hat
Ihren dem Finanzamt vorliegenden Bilanzen ihren Rechtsstandpunkt offen gelegt
und den AfA-Prozentsatz (lediglich für 2003 fehlt ein entsprechender
exakter Hinweis in der Bilanz) darin ausgewiesen, sodass daraus keine
vorsätzliche Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht ableitbar ist.
Wenn ein Steuerpflichtiger auf Grund einer vertretbaren
Rechtsansicht bei der Erstellung der Bilanzen und der darauf basierenden
Steuererklärungen gehandelt hat und sich dabei eines mit dem konkreten
Sachverhalt vertrauten steuerlichen Vertreters bedient hat, ist daraus kein
Verdacht einer vorsätzlichen Handlungsweise ableitbar. Da für das
angeschuldete Finanzvergehen der Verdacht einer vorsätzlichen
Handlungsweise vorausgesetzt ist, ein derartiger Verdacht jedoch nicht
nachweisbar ist, war der Beschwerde stattzugeben.
Wien, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-W/06
- Stammnummer
- 27346
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF