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Findok · Richtlinien

VB-0320

3.9. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

überholte Fassung (bis 30.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0114-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2009.

Wortlaut laut Findok

3.9. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für die in der Anlage 1 genannten Waren können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die gemäß Richtlinie 97/78/EG durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erteilt werden. Wenn es die konkret zu setzenden Überwachungsmaßnahmen in Einzelfällen gestatten, können für bestimmte Waren Bewilligungen zum Anschreibeverfahren erteilt werden. In diesen Fällen ist vor der Bewilligungserteilung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen das Einvernehmen mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend herzustellen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0114-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 45)
Gültig
01.03.2007 bis 30.04.2009
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF