Findok · Richtlinien
VB-0320
5.2. Bestehende Beschränkungen
überholte Fassung (bis 30.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0114-IV/8/2008gilt ab 19.05.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2008 bis 30.04.2009.
Wortlaut laut Findok
5.2. Bestehende Beschränkungen
5.2.1. BSEBluetongue - Sperrkundmachung gegenüber dem Vereinigten KönigreichMaßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit betreffend die Verbringung von Großbritannien und NordirlandTieren aus Schutzzonen
Aufgehoben(1) Die Veterinärverwaltung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen hat mit Kundmachung vom 6. Juni 2007, GZ. 74100/0056-IV/B/5/2007, kundgemacht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vom 12. Juni 2007, Nr. 4a/2007, Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit und Vorschriften für die Verbringung von Tieren aus betroffenen Zonen erlassen.
(2) Das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern, deren Samen, Eizellen und Embryonen aus bestimmten Schutz- und Kontrollzonen der Gemeinschaft nach bzw. durch Österreich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
(3) Für das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern durch bestimmte Sperrzonen der Gemeinschaft ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates erforderlich.
(4) Link zur Kundmachung:
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/5/1/1/CH0061/CMS1181657984828/kundmachung.pdf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0114-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 45)
- Gültig
- 19.05.2008 bis 30.04.2009
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF