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Findok · Richtlinien

VB-0320

Muster 3a - Heimtierausweis (Pet Passport), der in Andorra, der Schweiz, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt ausgestellt wird

überholte Fassung (bis 09.04.2015)RichtlinieBMF-010311/0078-IV/8/2014gilt ab 29.12.2014

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.12.2014 bis 09.04.2015.

Wortlaut laut Findok

Muster 43a - Bescheinigung für HundeHeimtierausweis (Pet Passport), Hauskatzender in Andorra, der Schweiz, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und FrettchenVatikanstadt ausgestellt wird Hinweis: Das Muster entspricht nicht dem tatsächlichen Aussehen des Heimtierausweises, da der gesamte gedruckte Text in der Amtssprache des Drittstaates und in Englisch abgefasst sein muss. [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in Andorra, der Schweiz, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt ausgestellt wird 1.Format des Ausweises: Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen. 2.Einband des Ausweises: a)Vorderseite des Einbands: i)Farbe: PANTONE ® Monochrom und Hoheitszeichen des Landes im oberen Viertel; ii)der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 3 als "Nummer" bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein. b)vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß; c)Rückseite des Einbands: Farbe PANTONE ® Monochrom. 3.Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises: a)Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten; b)die Seiten des Ausweises sind am unteren Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: "x von n", wobei "x" die laufende Seite und "n" die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet; c)der ISO-Ländercode des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein; d)bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 3 handelt es sich um Orientierungswerte. 4.Sprachen: Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Gebiets oder Drittlandes sowie in Englisch abzufassen. 5.Sicherheitsmerkmale: a)Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln. b)Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0078-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
20 (geltend: 45)
Gültig
29.12.2014 bis 09.04.2015
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF