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Findok · Richtlinien

VB-0320

5.2.3 Bluetongue - Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit betreffend die Verbringung von Tieren aus Schutzzonen

überholte Fassung (bis 09.08.2007)RichtlinieBMF-010311/0055-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 09.08.2007.

Wortlaut laut Findok

5.2.3 Bluetongue - Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit betreffend die Verbringung von Tieren aus Schutzzonen (1) Die Veterinärverwaltung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen hat mit Kundmachung vom 28. Februar 2007, GZ. 74.100/0020-IV/5/2007, kundgemacht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vom 1. März 2007, Nr. 1a/2007, Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit und Vorschriften für die Verbringung von Tieren aus betroffenen Zonen erlassen. (2) Das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern, deren Samen, Eizellen und Embryonen aus bestimmten Schutz- und Kontrollzonen der Gemeinschaft nach bzw. durch Österreich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. (3) Für das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern durch bestimmte Sperrzonen der Gemeinschaft ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates erforderlich. (4) Link zur Kundmachung: http://bmgf.cms.apa.at/cms/site/attachments/7/9/0/CH0061/CMS1172834093748/1.pdf

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0055-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 45)
Gültig
01.03.2007 bis 09.08.2007
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF