Findok · Richtlinien
VB-0320
5.2.3 Bluetongue - Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit betreffend die Verbringung von Tieren aus Schutzzonen
überholte Fassung (bis 09.08.2007)RichtlinieBMF-010311/0055-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 09.08.2007.
Wortlaut laut Findok
5.2.3 Bluetongue - Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit betreffend die Verbringung von Tieren aus Schutzzonen
(1) Die Veterinärverwaltung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen hat mit Kundmachung vom 28. Februar 2007, GZ. 74.100/0020-IV/5/2007, kundgemacht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vom 1. März 2007, Nr. 1a/2007, Maßnahmen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit und Vorschriften für die Verbringung von Tieren aus betroffenen Zonen erlassen.
(2) Das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern, deren Samen, Eizellen und Embryonen aus bestimmten Schutz- und Kontrollzonen der Gemeinschaft nach bzw. durch Österreich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
(3) Für das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern durch bestimmte Sperrzonen der Gemeinschaft ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates erforderlich.
(4) Link zur Kundmachung:
http://bmgf.cms.apa.at/cms/site/attachments/7/9/0/CH0061/CMS1172834093748/1.pdf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0055-IV/8/2007
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 09.08.2007
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF