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Findok · Richtlinien

VB-0320

Muster 12 - Bestätigung des Einführers für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse

geltende FassungRichtlinie2026-0.817.113gilt ab 23.07.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Wortlaut laut Findok

Muster 12 - Bestätigung des Einführers für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse Hinweis: Ein einheitliches Muster für diese Bestätigung ist nicht mehr vorgesehen. Stattdessen sind die inhaltlichen Anforderungen an die Bestätigung festgelegt. Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten: a)Angaben zum Absender und Empfänger der in die Union verbrachten Waren; b)die Liste der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und der verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthalten sind, in absteigender Reihenfolge des zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung der zusammengesetzten Erzeugnisse erfassten Gewichts; c)die Zulassungsnummer, die dem (den) Betrieb(en), der (die) die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt hat (haben), bei der Erteilung der Zulassung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugeteilt wurde und die vom Lebensmittelunternehmer, der die Waren in die Union verbringt, angegeben wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.817.113
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
44, 45 (geltend: 45)
Gültig
23.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF