Findok · Richtlinien
VB-0320
Muster 12 - Bestätigung des Einführers für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse
geltende FassungRichtlinie2026-0.817.113gilt ab 23.07.2026
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Wortlaut laut Findok
Muster 12 - Bestätigung des Einführers für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse
Hinweis: Ein einheitliches Muster für diese Bestätigung ist nicht mehr vorgesehen. Stattdessen sind die inhaltlichen Anforderungen an die Bestätigung festgelegt.
Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten:
a)Angaben zum Absender und Empfänger der in die Union verbrachten Waren;
b)die Liste der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und der verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthalten sind, in absteigender Reihenfolge des zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung der zusammengesetzten Erzeugnisse erfassten Gewichts;
c)die Zulassungsnummer, die dem (den) Betrieb(en), der (die) die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt hat (haben), bei der Erteilung der Zulassung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugeteilt wurde und die vom Lebensmittelunternehmer, der die Waren in die Union verbringt, angegeben wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.817.113
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 44, 45 (geltend: 45)
- Gültig
- 23.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF