Findok · Richtlinien
VB-0320
5.3. Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren
überholte Fassung (bis 30.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0114-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2009.
Wortlaut laut Findok
5.3. Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren
(1) Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung (EU- und EWR-Raum) von Hunden, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr muss ein Heimtierausweis (Abschnitt 1.2.14., Formular siehe Anlage 3 Muster 3) mitgeführt werden.
(2) Bis zumindest Juli 2009 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
a)es muss im Ausweis (oder in den bisherigen Zeugnissen gemäß den Übergangsbestimmungen, erhältlich bei den österreichischen Amtstierärzten) bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regelmäßig wieder geimpft wurde;
b)eine Bestätigung im Heimtierausweis (oder in dem bisher verwendeten Formular gemäß den Übergangsbestimmungen, erhältlich bei den österreichischen Amtstierärzten), dass das Tier vor dem Verbringen (Vereinigtes Königreich 24 bis 48 Stunden vorher, Schweden innerhalb von 10 Tagen vorher) mit einem zugelassenen Akarizid gegen Zecken (Vereinigtes Königreich und Irland) und mit einer auf Basis von "Praziquantel" hergestellten Arzneispezialität gegen Echinococcus multilocularis (Vereinigtes Königreich, Irland und Schweden) behandelt wurde.
(3) Für die Einreise nach Norwegen und Finnland ist eine Bandwurmbehandlung erforderlich.
(4) Für andere Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.6.) als Hunde, Katzen und Frettchen bestehen derzeit bei der der innergemeinschaftlichen Verbringung im Reiseverkehr keine Beschränkungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0114-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 30.04.2009
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF