RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0320

5. Verbringen innerhalb der Union

geltende FassungRichtlinie2026-0.817.113gilt ab 18.05.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Wortlaut laut Findok

5. Verbringen innerhalb der Union 5.1. Besondere Beschränkungen (Schutz- und Sperrmaßnahmen im IGH) (1) In diesem Abschnitt sind jene Waren behandelt, für die die Kommission oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz besondere Schutz- und Sperrmaßnahmen im IGH angeordnet hat. Diejenigen Waren, für die solche besonderen Beschränkungen bestehen, sind jedoch im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet. (2) Dem Verbot des Verbringens von Waren aus bestimmten Gebieten eines Staates wird in der Regel nur bei Vorliegen von Frachtbriefen bzw. Paketkarten aus Orten der genannten Gebiete entsprochen werden können. Aus den Fakturen wird zumeist nämlich nicht hervorgehen, aus welchen Gebieten des betreffenden Staates die Waren stammen. (3) Im Reiseverkehr ist das Verbringen von Waren, für die Schutz- und Sperrmaßnahmen im IGH bestehen, nur zu gestatten, wenn durch amtliche Bestätigungen, Rechnungen, Aufschriften oder Etiketten etc. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird, dass die Ware nicht aus den oben angeführten Ländern oder Provinzen stammt. Kann die Herkunft der Ware nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, so ist die Einbringung nicht möglich. Derartige Waren sind wieder in das Ausland zu verbringen bzw. auf Wunsch der Partei zu vernichten, falls entsprechende Einrichtungen beim Zollamt vorhanden sind. (4) Bestehen Zweifel darüber, ob eine Sendung unter eine Schutz- und Sperrmaßnahme im IGH fällt bzw. darüber, ob eine Ausnahmebestimmung auf eine Sendung anwendbar ist, ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) zu kontaktieren bzw. eine Prüfung durch den nächstgelegenen Amtstierarzt zu veranlassen. (5) Die dem Verbot unterliegenden Tiere bzw. Waren sind bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht umgehend rückgebracht bzw. auf Wunsch der Partei vernichtet werden. Zwecks Vernichtung der Waren ist der nächstgelegene Amtstierarzt zu verständigen. (6) Die bestehenden Schutz- und Sperrmaßnahmen im IGH können der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/handel_export/igh/igh_start.html#heading_Schutz__und_Sperrmassnahmen_im_IGH entnommen werden. 5.2. Verbringen von Heimtieren im Reiseverkehr innerhalb der Union (1) Beim Verbringen von Hunden (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) im Reiseverkehr innerhalb der Union dürfen bis zu fünf Tiere pro Person mitgeführt werden, sofern für jedes Tier ein Heimtierausweis (Pet-Passport, siehe Abschnitt 1.2.12., Muster siehe Anlage 3 Muster 33a bzw. Anlage 3 Muster 3a4a) oder bei Tieren aus Drittstaaten eine - mit einem Kontrollvermerk der Eingangsstelle versehene - Tiergesundheitsbescheinigung für Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.13., Muster siehe Anlage 3 Muster 45a) und eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Abs.18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 5762026/2013131 (siehe Abschnitt 1.2.13. Abs. 3, Muster siehe Anlage 3 Muster 4a8), Hinweis: Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Tiergesundheitsbescheinigungen siehe Abschnitt 4.1.2.2. Abs. 4. jeweils mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung, mitgeführt wird und die Tiere zu anderen als Handelszweckennicht kommerziellen Zwecken mitgeführt werden. Dies gilt auch für die gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Schweiz, Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt sowie Nordirland. Das gilt jedoch nicht für Diensthunde im Eigentum der Republik Österreich und für Heimtiere, sofern für die Verbringung eine Bewilligung der für den Bestimmungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. (2) Für die Einreise nach Finnland, Irland, Malta, Norwegen und NordirlandFinnland , Irland, Malta, Norwegen und Vereintes Königreich (Nordirland) ist eine BandwurmbehandlungBehandlung gegen Echinococcus multilocularis (Fuchsbandwurm) für Hunde erforderlich. (3) Für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich-Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea), tropische ZierfischeZierwassertiere, Amphibien, Reptilien, sowie Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, HasenNagetiere und Kaninchen außer solchen, die nicht zur NahrungsmittelproduktionLebensmittelproduktion bestimmt sind, die zu anderen als Handelszweckennicht kommerziellen Zwecken mitgeführt werden, bestehen derzeit im Reiseverkehr bei der Verbringung innerhalb der Union und bei Einfuhren aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Schweiz, Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt keine Beschränkungen. Sofern nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist eine mündliche Erklärung des Reisenden, dass kein Verkauf und keine Eigentumsübertragungandere Form des Übergangs des Eigentums beabsichtigt sind, als ausreichende Glaubhaftmachung der Heimtiereigenschaft anzusehen. Sofern mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist die Heimtiereigenschaft durch Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft zu machen. (4) Aus systematischen Gründen wurde diese Regelung hinsichtlich der gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Schweiz, Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt sowie Nordirland auch in Abschnitt 4.1. berücksichtigt. 5.3. Verbringen von Waren tierischen Ursprungs im Reiseverkehr innerhalb der Union (1) Sofern keine besonderen Beschränkungen (Abschnitt 5.1.) bestehen, darf eine geringe Menge (siehe Abs. 2) an Fleisch und Fleischerzeugnissen, Milch und Milcherzeugnissen, Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie Erzeugnissen, die Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse oder Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse enthalten, innerhalb der Union verbracht werden, sofern diese Waren für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind und von Reisenden im persönlichen Gepäck mitgeführt werden, in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder im Fernabsatz (zB per Post, Telefon oder über das Internet) bestellt und an Verbraucher geliefert werden. (2) Als "geringe Menge" ist eine mengenmäßig nicht genau eingegrenzte Menge anzusehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bzw. des Verbrauchers bei Kleinsendungen und im Fernabsatz und keinesfalls zu kommerziellen Zwecken bestimmt ist. Als Richtmenge für eine "geringe Menge", die aber je nach Lage des Einzelfalles auch überschritten werden kann, kann jeweils die für die nichtkommerzielle Einfuhr von Waren und Gegenständen für den persönlichen Verbrauch gegenüber den Färöer-Inseln, Grönland oder Island geltende Menge (siehe Abschnitt 4.2.2.) herangezogen werden. (3) Aus systematischen Gründen wurde diese Regelung hinsichtlich der gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt sowie Nordirland auch in Abschnitt 4.1. berücksichtigt. (4) Diejenigen Waren tierischen Ursprungs, die veterinärbehördlichen Vorschriften beim Verbringen innerhalb der Union unterliegen, sind im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.817.113
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
42, 43, 44, 45 (geltend: 45)
Gültig
18.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF