Findok · Richtlinien
VB-0320
5.3. Innergemeinschaftliches Verbringen von Waren tierischen Ursprungs im Reiseverkehr
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0066-IV/8/2015gilt ab 29.12.2014
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.12.2014 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
5.3. Innergemeinschaftliches Verbringen von Waren tierischen Ursprungs im Reiseverkehr
(1) Sofern keine besonderen Beschränkungen (Abschnitt 5.1.) bestehen, darf eine geringe Menge (siehe Abs. 2) an
Fleisch und Fleischerzeugnissen,
Milch und Milcherzeugnissen,
Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie
Erzeugnissen, die Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse oder Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse enthalten,
im innergemeinschaftlichen Verkehr verbracht werden, sofern diese Waren für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind und von
Reisenden im persönlichen Gepäck mitgeführt werden,
in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder
im Fernabsatz (zB per Post, Telefon oder über das Internet) bestellt und an Verbraucher geliefert werden.
(2) Als "geringe Menge" ist eine mengenmäßig nicht genau eingegrenzte Menge anzusehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bzw. des Verbrauchers bei Kleinsendungen und im Fernabsatz und keinesfalls zu kommerziellen Zwecken bestimmt ist. Als Richtmenge für eine "geringe Menge", die aber je nach Lage des Einzelfalles auch überschritten werden kann, kann jeweils die für die nichtkommerzielle Einfuhr von Waren und Gegenständen für den persönlichen Verbrauch gegenüber den Färöer Inseln, Grönland oder Island geltende Menge (siehe Abschnitt 4.2.2.) herangezogen werden.
(3) Aus systematischen Gründen wurde diese Regelung hinsichtlich der gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt auch in Abschnitt 4.1. und in der Anlage 4 berücksichtigt.
(4) Diejenigen Waren tierischen Ursprungs, die veterinärbehördlichen Vorschriften beim innergemeinschaftlichen Verbringen unterliegen, sind im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0066-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 20, 21, 22, 23 (geltend: 45)
- Gültig
- 29.12.2014 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF