Findok · Richtlinien
VB-0320
1.2.12. Drittstaaten
überholte Fassung (bis 09.08.2007)RichtlinieBMF-010311/0055-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 09.08.2007.
Wortlaut laut Findok
1.2.12. Drittstaaten
(1) Als Drittstaaten gelten jene Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (EU-Mitgliedstaaten siehe Abs. 2) und auch nicht als solche zu behandeln sind (siehe Abs. 3, 4 und 5).
(2) In veterinärrechtlicher Hinsicht sind als Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachstehend angeführte Länder zu betrachten:
1.das Gebiet des Königreichs Belgien;
2.das Gebiet der Republik Bulgarien;
3.das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer Inseln und Grönlands (hinsichtlich der Färöer Inseln siehe Abs. 5);
4.das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
5.das Gebiet Estlands;
6.das Gebiet der Republik Finnland;
7.das Gebiet der Französischen Republik;
8.das Gebiet der Republik Griechenland;
9.das Gebiet Irlands;
10.das Gebiet der Italienischen Republik;
11.das Gebiet der Republik Lettland;
12.das Gebiet der Republik Litauen;
13.das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;
14.das Gebiet der Republik Malta;
15.das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;
16.das Gebiet der Republik Österreich;
17.das Gebiet der Republik Polen;
18.das Gebiet der Portugiesischen Republik;
19.das Gebiet Rumäniens;
20.das Gebiet des Königreichs Schweden;
21.das Gebiet der Slowakischen Republik;
22.das Gebiet der Republik Slowenien;
23.das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas;
24.das Gebiet der Tschechischen Republik;
25.das Gebiet der Republik Ungarn;
26.das Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland;
27.das Gebiet der Republik Zypern.
(3) Norwegen hat im Rahmen des EWR-Abkommens sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und ist daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.
(4) Island hat im Rahmen des EWR-Abkommens die veterinärrechtlichen Regelungen von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen der Europäischen Union übernommen und ist daher hinsichtlich von
Fischereierzeugnissen (das sind sämtliche zum Verzehr bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln) und
Aquakulturerzeugnissen (das sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt)
in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln. Hinsichtlich aller anderen veterinärrechtlich kontrollpflichtigen Produkte ist Island als Drittstaat zu betrachten.
(5) Die Gebiete von Andorra, den Färöer Inseln und San Marino haben im Rahmen von Assoziationsverträgen sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union übernommen und sind daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0055-IV/8/2007
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 09.08.2007
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF