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Findok · Richtlinien

VB-0320

Anlage 1

überholte Fassung (bis 31.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0091-IV/8/2009gilt ab 12.11.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.11.2009 bis 31.07.2011.

Wortlaut laut Findok

Anlage 1 Grenztierärztlich kontrollpflichtige Waren Der grenztierärztlichen Kontrolle (Abschnitt 2) unterliegen die nachstehend angeführten Waren: | KN-Code | Warenbezeichnung | Kapitel 1 | Lebende Tiere | Kapitel 2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 0502 10 00 | unbearbeitete Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten | ex0502 90 00 | Dachshaare und andere Tierhaare, unbearbeitet | 0504 00 00 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | 0505 | Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen | 0506 | Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon, von Huftieren (Abschnitt 1.2.1) | 0507 | Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon, von Huftieren (Abschnitt 1.2.1.), Geflügel (Abschnitt 1.2.4.) und Wildgeflügel (Abschnitt 1.2.5.) | ex0510 00 00 | Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Organe zur Herstellung von Arzneiwaren | 0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; Rosshaar und Rosshaarabfälle, unbearbeitet | ex1213 00 00 | Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst, ausgenommen in Form von Pellets | ex1214 90 99 | Heu | 1501 00 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 | 1502 00 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 | 1503 00 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet | 1504 00 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1506 00 00 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | 1516 10 | tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen | ex1518 00 | Waren dieser Position, die tierische Fette und Öle enthalten | ex1521 90 91 | Bienenwachs, roh | Kapitel 16 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | 1702 11 00 | Lactose und Lactosesirup | ex1901, ex1902 und ex1905 90 | Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2 | ex2004 und ex2005 | Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2 | ex2103, ex2104 ex2105 00 99 und ex2106 90 98 | Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2 | 2301 | Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln | ex2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, die tierische Rohstoffe oder Fleisch von Tieren enthalten | 2835 25 00 | Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat) | ex2835 26 00 | Tricalciumphosphat | ex3001 20 90 | Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen | 3001 90 91 | Heparin und seine Salze | 3001 90 98 | Waren dieser Unterposition | ex3002 10 10 | Antisera, von Tieren | ex3002 10 91 | Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline, von Tieren | 3002 10 99 | Waren dieser Unterposition | 3002 90 30 | tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet | ex3002 90 50 | Kulturen von Mikroorganismen, die tierische Rohstoffe (z. B. tierisches Blut) enthalten, sowie Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten | ex3002 90 90 | Waren dieser Unterposition, die tierische Rohstoffe (z. B. tierisches Blut enthalten, sowie Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten und Teile solcher Erreger | ex3101 00 00 | Waren dieser Position, die tierische Rohstoffe enthalten, ausgenommen Mischungen aus Naturdünger und chemischen Düngemitteln | ex3501 | Casein, Caseinate und andere Caseinderivate für den menschlichen Verzehr, sofern 50 GHT oder mehr, zur Verwendung als Futtermittel oder zu industriellen Zwecken | 3502 | Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate | 3503 00 10 | Gelatine und ihre Derivate, nur für den menschlichen Verzehr und für die Lebensmittelindustrie | 3504 00 00 | Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert | 3507 10 | Lab und seine Konzentrate | ex4101 | Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern oder Pferden und anderen Einhufern, ausgenommen gepikelt oder gekalkt | ex4102 | Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern, ausgenommen gepikelt (Unterposition 4102 21 00) oder gekalkt | ex4103 | Andere rohe Häute und Felle, ausgenommen gepikelt oder gekalkt | ex4205 00 90 | Kauartikel für Tiere aus Leder oder rekonstituiertem Leder (einschließlich aus Rohhautleder) | ex4206 00 00 | Kauartikel für Tiere aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen | ex4301 30 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen | ex4301 80 | Andere rohe Pelzfelle , ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, von Huftieren und Vögeln | ex4301 90 00 | Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile, von Huftieren und Vögeln | ex5101 | Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, nicht carbonisiert, ausgenommen solche, die einer Fabrikswäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden | ex5102 | Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, ausgenommen solche, die einer Fabrikswäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden | ex5103 | Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff, ausgenommen solche, die einer Fabrikswäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden | ex9508 10 00 | Zirkusse, Tierschauen und Wanderbühnen, mit lebenden Tieren der Kapitel 1 und 3 | ex9705 00 00 | Waren dieser Position, von Huftieren (Abschnitt 1.2.1.) und Vögeln

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0091-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
13 (geltend: 45)
Gültig
12.11.2009 bis 31.07.2011
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF