Findok · Richtlinien
VB-0320
Anlage 1
überholte Fassung (bis 31.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0091-IV/8/2009gilt ab 12.11.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.11.2009 bis 31.07.2011.
01.03.200719.05.200812.06.200812.11.200901.08.201125.01.201207.02.201201.07.201316.09.201410.04.201501.05.201601.02.201701.02.202001.01.202101.05.202127.06.202218.08.202214.08.202423.07.202601.10.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
Anlage 1
Grenztierärztlich kontrollpflichtige Waren
Der grenztierärztlichen Kontrolle (Abschnitt 2) unterliegen die nachstehend angeführten Waren:
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KN-Code
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Warenbezeichnung
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Kapitel 1
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Lebende Tiere
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Kapitel 2
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Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
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Kapitel 3
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Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
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Kapitel 4
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Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
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0502 10 00
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unbearbeitete Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten
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ex0502 90 00
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Dachshaare und andere Tierhaare, unbearbeitet
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0504 00 00
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Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
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0505
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Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen
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0506
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Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon, von Huftieren (Abschnitt 1.2.1)
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0507
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Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon, von Huftieren (Abschnitt 1.2.1.), Geflügel (Abschnitt 1.2.4.) und Wildgeflügel (Abschnitt 1.2.5.)
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ex0510 00 00
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Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Organe zur Herstellung von Arzneiwaren
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0511
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Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; Rosshaar und Rosshaarabfälle, unbearbeitet
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ex1213 00 00
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Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst, ausgenommen in Form von Pellets
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ex1214 90 99
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Heu
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1501 00
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Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503
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1502 00
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Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503
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1503 00
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Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
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1504 00
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Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
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1506 00 00
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Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
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1516 10
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tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen
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ex1518 00
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Waren dieser Position, die tierische Fette und Öle enthalten
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ex1521 90 91
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Bienenwachs, roh
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Kapitel 16
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Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
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1702 11 00
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Lactose und Lactosesirup
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ex1901,
ex1902 und
ex1905 90
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Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2
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ex2004 und
ex2005
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Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2
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ex2103,
ex2104
ex2105 00 99 und
ex2106 90 98
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Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1. Abs. 2
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2301
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Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln
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ex2309
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Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, die tierische Rohstoffe oder Fleisch von Tieren enthalten
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2835 25 00
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Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)
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ex2835 26 00
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Tricalciumphosphat
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ex3001 20 90
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Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen
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3001 90 91
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Heparin und seine Salze
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3001 90 98
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Waren dieser Unterposition
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ex3002 10 10
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Antisera, von Tieren
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ex3002 10 91
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Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline, von Tieren
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3002 10 99
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Waren dieser Unterposition
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3002 90 30
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tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet
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ex3002 90 50
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Kulturen von Mikroorganismen, die tierische Rohstoffe (z. B. tierisches Blut) enthalten, sowie Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten
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ex3002 90 90
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Waren dieser Unterposition, die tierische Rohstoffe (z. B. tierisches Blut enthalten, sowie Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten und Teile solcher Erreger
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ex3101 00 00
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Waren dieser Position, die tierische Rohstoffe enthalten, ausgenommen Mischungen aus Naturdünger und chemischen Düngemitteln
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ex3501
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Casein, Caseinate und andere Caseinderivate
für den menschlichen Verzehr, sofern 50 GHT oder mehr,
zur Verwendung als Futtermittel oder zu industriellen Zwecken
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3502
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Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate
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3503 00 10
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Gelatine und ihre Derivate, nur für den menschlichen Verzehr und für die Lebensmittelindustrie
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3504 00 00
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Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert
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3507 10
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Lab und seine Konzentrate
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ex4101
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Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern oder Pferden und anderen Einhufern, ausgenommen gepikelt oder gekalkt
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ex4102
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Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern, ausgenommen gepikelt (Unterposition 4102 21 00) oder gekalkt
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ex4103
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Andere rohe Häute und Felle, ausgenommen gepikelt oder gekalkt
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ex4205 00 90
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Kauartikel für Tiere aus Leder oder rekonstituiertem Leder (einschließlich aus Rohhautleder)
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ex4206 00 00
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Kauartikel für Tiere aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen
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ex4301 30
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Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
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ex4301 80
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Andere rohe Pelzfelle , ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, von Huftieren und Vögeln
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ex4301 90 00
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Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile, von Huftieren und Vögeln
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ex5101
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Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, nicht carbonisiert, ausgenommen solche, die einer Fabrikswäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden
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ex5102
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Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, ausgenommen solche, die einer Fabrikswäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden
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ex5103
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Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff, ausgenommen solche, die einer Fabrikswäsche unterzogen oder beim Gerben gewonnen wurden
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ex9508 10 00
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Zirkusse, Tierschauen und Wanderbühnen, mit lebenden Tieren der Kapitel 1 und 3
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ex9705 00 00
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Waren dieser Position, von Huftieren (Abschnitt 1.2.1.) und Vögeln
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0091-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 13 (geltend: 45)
- Gültig
- 12.11.2009 bis 31.07.2011
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF