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Findok · Richtlinien

VB-0320

2.4. Grenzübertrittstellen

überholte Fassung (bis 31.10.2019)RichtlinieBMF-010311/0022-IV/8/2017gilt ab 01.09.2016

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2016 bis 31.10.2019.

Wortlaut laut Findok

2.4. Grenzübertrittstellen (1) Die unter die Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt fallenden Waren dürfen nur über die in der Anlage 2 angeführten Grenzübertrittstellen (Zollämter) eingebracht werden; alle anderen Zollämter haben die Eingangsabfertigung unter Hinweis auf § 27 VEVO 2008 abzulehnen. (2) Im Straßenverkehr hat die Grenzübertrittstelle, erforderlichenfalls fernmündlich, den in Betracht kommenden Grenztierarzt bzw. dessen Stellvertreter vom Eintreffen einer Sendung mit Waren, die unter die Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt fallen, umgehend zu verständigen; dies gilt auch für Sendungen, die austreten und anschließend wieder zurücklangen sowie für Sendungen, die durch die Behörden des Nachbarstaates zurückgewiesen werden. Erfolgt die Rückbringung im Fall der Zurückweisung einer Sendung über ein Zollamt, das keine Übertrittstelle (Anlage 2) ist, so ist der nächstgelegene Grenztierarzt oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen fernmündlich zu verständigen (siehe auch Abschnitt 1.3.). (3) Im Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr findet die Verständigung durch das Verkehrsunternehmen statt. Für allfällige Ferngespräche und Telegramme sind keine Kosten einzuheben; auf die diesbezüglichen Verrechnungsanweisungen wird hingewiesen. (4) Grundsätzlich haben alle veterinärbehördlichen Kontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung) ausschließlich bei der Grenzübertrittstelle (Anlage 2) zu erfolgen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0022-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
26, 27 (geltend: 45)
Gültig
01.09.2016 bis 31.10.2019
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF