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Findok · Richtlinien

VB-0320

5.2.5 Maul- und Klauenseuche - Veterinärbehördliche Verbringungsbeschränkungen

überholte Fassung (bis 18.05.2008)RichtlinieBMF-010311/0009-IV/8/2008gilt ab 01.02.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2008 bis 18.05.2008.

Wortlaut laut Findok

5.2.5 Maul- und Klauenseuche - Veterinärbehördliche Verbringungsbeschränkungen (Aufgehoben.1) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat mit der Kundmachung vom 21. Juli 2003, GZ. 30.517/37-IV/12/03, kundgemacht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vom 24. Juli 2003, Nr. 6a/2003, bestimmte Auflagen betreffend der Verbringung von Zucht-, Mast-, und Schlachtschafen und -ziegen angeordnet. (2) Die innergemeinschaftliche Verbringung lebender Tiere, die für Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. (3) Die Kundmachung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 21. Juli 2003, GZ. 30.517/37-IV/12/03, lautet: Die Europäische Gemeinschaft hat, gestützt auf Art. 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, folgende Entscheidung erlassen: Entscheidung 2003/483/EG der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Übergangsvorschriften für die Kontrolle der Verbringung von Tieren der für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten. Gemäß § 2c und § 5 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2002, sowie gemäß der obgenannten Vorschriften, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V), wird daher verfügt: Artikel I Zucht-/Mast-/Schlachtschafe und -ziegen dürfen nur unter den in Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung 2003/483/EG der Kommission genannten Bedingungen und Bescheinigungsanforderungen innergemeinschaftlich verbracht werden. Artikel II Die innergemeinschaftliche Verbringung von für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Tieren durch Aufenthaltsorte darf nur unter den Bedingungen der Artikel 7, 8 und 9 der Entscheidung 2003/483/EG der Kommission erfolgen. Für die Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 7 Abs. 3 Entscheidung 2003/483/EG der Kommission sowie die Ausstellung von Bescheinigungen und Meldungen nach Artikel 8 Entscheidung 2003/483/EG der Kommission ist hiebei in Österreich die Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes zuständig. Artikel III Zuwiderhandlungen gegen diese Kundmachung werden gemäß den Bestimmungen des § 64 Tierseuchengesetzes RGBL. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2002, geahndet. Artikel IV Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" in Kraft und gilt bis 30. Juni 2004. Gleichzeitig tritt die Kundmachung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 9. Juli 2001, GZ 30.517/87-IX/10/01, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vom 10. Juli 2001, Nr. 5b/2001, außer Kraft.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0009-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 45)
Gültig
01.02.2008 bis 18.05.2008
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF