Findok · Richtlinien
VB-0320
5. Besondere Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen
überholte Fassung (bis 30.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0114-IV/8/2008gilt ab 10.08.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.08.2007 bis 30.04.2009.
Wortlaut laut Findok
5. Besondere Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen
5.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) In diesem Abschnitt sind jene Waren behandelt, für die die Europäische Kommission oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend besondere Beschränkungen angeordnet hat. Sofern diese besonderen Beschränkungen auch für Waren gelten, für die Ausnahmen von der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bestehen (Abschnitt 4), wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Diejenigen Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, sind jedoch im Warenkatalog (Anlage 1) nicht angeführt bzw. besonders gekennzeichnet.
(2) Die Beachtung der besonderen Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen ist bei jenen Waren von besonderer Bedeutung, die nicht auch der grenztierärztlichen Kontrolle (Abschnitt 2) unterliegen (z. B. im Reiseverkehr oder Postverkehr). In allen anderen Fällen werden die Beschränkungen ohnedies vom Grenztierarzt im Zuge der grenztierärztlichen Abfertigung wahrgenommen.
(3) Dem Verbot der Ein- und Durchfuhr von Waren aus bestimmten Gebieten eines Staates wird in der Regel nur bei Vorliegen von Frachtbriefen bzw. Paketkarten aus Orten der genannten Gebiete entsprochen werden können. Aus den Fakturen wird zumeist nämlich nicht hervorgehen, aus welchen Gebieten des betreffenden Staates die Waren stammen.
(4) Im Reiseverkehr ist die Einfuhr von Waren, für die besondere Beschränkungen bestehen, nur zu gestatten, wenn durch amtliche Bestätigungen, Rechnungen, Aufschriften oder Etiketten etc. nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird, dass die Ware nicht aus den oben angeführten Ländern oder Provinzen stammt. Kann die Herkunft der Ware nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, so ist die Einbringung nur nach grenztierärztlicher Untersuchung möglich. Andernfalls ist die Ware wieder in das Ausland zu verbringen bzw. auf Wunsch der Partei zu vernichten, falls entsprechende Einrichtungen beim Zollamt vorhanden sind.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob eine Sendung unter eine besondere Einfuhr- oder Durchfuhrbeschränkung fällt bzw. darüber, ob eine Ausnahmebestimmung auf eine Sendung anwendbar ist, ist der Grenztierarzt zu kontaktieren bzw. eine Prüfung durch den nächstgelegenen Grenztierarzt zu veranlassen.
(6) Die dem Verbot unterliegenden Tiere bzw. Waren sind bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht umgehend rückgebracht bzw. auf Wunsch der Partei vernichtet werden (siehe Abschnitt 6.1..). Zwecks Vernichtung der Waren ist der zuständige Amtstierarzt zu verständigen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0114-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 45)
- Gültig
- 10.08.2007 bis 30.04.2009
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF