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Findok · Richtlinien

VB-0320

3.6. Aufgaben des Innerlandszollamtes

überholte Fassung (bis 30.04.2009)RichtlinieBMF-010311/0114-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 30.04.2009.

Wortlaut laut Findok

3.6. Aufgaben des Innerlandszollamtes (1) Das Innerlandszollamt, bei dem eine Zollabfertigung beantragt wird, hat zunächst die Übereinstimmung der Sendung mit der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung (Original oder im Fall einer Teilung gemäß Abschnitt 3.5. eine amtlich beglaubigte Kopie), die eine erforderlich Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist, zu überprüfen. Dies gilt auch für Sendungen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten grenztierärztlich kontrolliert wurden. Ist die Übereinstimmung gegeben, kann die Abfertigung durchgeführt werden. Die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung ist nicht einzuziehen, sondern zusammen mit allenfalls vorgelegten anderen veterinärbehördlichen Einfuhrpapieren dem Anmelder zurückzugeben. (2) Stellt das Zollamt auf Grund eigener Ermittlungen oder durch Mitteilung des Amtstierarztes oder eines anderen Sachverständigen fest, dass die grenztierärztliche Abfertigung a)zu Unrecht unterblieben ist (veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung fehlt) oder b)von unrichtigen Angaben ausgegangen ist (z. B. Begleitpapiere enthalten unrichtige Warenbezeichnungen) oder c)zu unrichtigen Ergebnissen geführt hat (z. B. die Warenbezeichnung in der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung ist unrichtig) so ist der Anmelder zu veranlassen, die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend oder den nächstgelegenen Grenztierarzt zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Einfuhr zu kontaktieren. Wird von der kontaktierten Stelle entschieden, dass die Sendung an eine Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle zu verbringen ist, hat dies in einem Versandverfahren zu erfolgen. Falls bei der anschließenden veterinärbehördlichen Kontrolle festgestellt wird, dass die Sendung nicht den veterinärrechtlichen Einfuhrbedingungen genügt und vom Grenztierarzt daher die Rücksendung über eine bestimmte Grenzkontrollstelle angeordnet wird, so hat die Verbringung zu dieser Grenzkontrollstelle in der vorgegebenen Frist in einem Versandverfahren zu erfolgen. Sofern vom Grenztierarzt eine unschädliche Beseitigung der Sendung in einer für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung (Tierkörperverwertung) angeordnet wird, hat diese unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten des Beteiligten zu erfolgen. (3) Bei einer Verletzung eines veterinärbehördlichen Packstück- oder Raumverschlusses ist nach Abschnitt 3.4. Abs. 4 vorzugehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0114-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 45)
Gültig
01.03.2007 bis 30.04.2009
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF