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Findok · Richtlinien

VB-0320

2. Amtliche Kontrolle

geltende FassungRichtlinie2026-0.817.113gilt ab 23.07.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Wortlaut laut Findok

2. Amtliche Kontrolle 2.1. Umfang der amtlichen Kontrolle 2.1.1. Kontrollpflichtige Waren (1) Die im Warenkatalog (Anlage 1) angeführten Waren unterliegen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr in die Union (siehe Abschnitt 2.2.) und bei der Durchfuhr durch die Union (siehe Abschnitt 2.3.). In Österreich obliegt diese Kontrolle dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) Abteilung Einfuhrkontrolle (IMP) Speditionsstraße, Objekt 262, Stiege 10, 3. Stock 1300 Flughafen Wien-Schwechat Tel.: 050 555 25 453 E-Mail: import@bavg.gv.at an den in Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen. Mehr Informationen zum Bundesamt für Verbrauchergesundheit finden sich unter www.bavg.gv.at. (2) Die Kontrollpflicht besteht auch für folgende zusammengesetzte Erzeugnisse (Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten): a)zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse und/oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, unabhängig davon, ob sie bei Umgebungstemperatur zu transportieren oder zu lagern sind, b)zusammengesetzte Erzeugnisse, die NICHT bei Umgebungstemperatur zu transportieren oder zu lagern sind - kühlpflichtige haltbare Erzeugnisse, c)haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder verarbeitete Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine, Kollagen oder Hyaluronsäure, anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, Chitosan, Glucosamin, Hausenblase, Lab, Aminosäuren, Lebensmittelaromen und Fettderivaten enthalten, sofern die Endprodukte NICHT die Ausnahmeregelungen des Abschnittes 2.1.2. erfüllen. Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die der amtlichen Kontrolle unterliegen, sind im Warenkatalog (Anlage 1) angeführt. Hinweis: Zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder verarbeiteten Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine oder Kollagen enthalten, sind jedoch kontrollpflichtig, wenn die Gelatine oder das Kollagen aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde. (3) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, auch andere Waren hinsichtlich der Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren. (4) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im elektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "7299" anzugeben. Dies gilt auch für zusammengesetzte Erzeugnisse, sofern sie gemäß Abschnitt 2.1.2. nicht der amtlichen Kontrolle unterliegen. (5) Gemäß § 36 Abs. 6 der VEVO 2022 ist das Verbringen von kontrollpflichtigen Tieren auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstaaten in die Union gelangt sind, verboten. (6) Gemäß § 37 Abs. 6 der VEVO 2022 ist das Verbringen von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstaaten in die Union gelangt sind, verboten. 2.1.2. Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse (1) Die in Abs. 2 Z 5 angeführten zusammengesetzten Erzeugnisse unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle, wenn der Einführer eine Bestätigung gemäß dem Muster inArtikel 22 der Delegierten Anhang V der Verordnung (EU) 20202022/22352292 (siehe Anlage 3 Muster 12; Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem "7299") vorlegt, in der er bestätigt, dass die Sendung den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen. Die diesbezüglichen Anforderungen sind in Abs. 2 dargestellt. Die im Zuge von Zollkontrollen vorgelegten Bestätigungen sind an den Anmelder nach durchgeführter Kontrolle zu retournieren. (2) Die in Z 5 angeführten zusammengesetzten Erzeugnisse unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle, wenn alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind: 1.die Erzeugnisse sind für den menschlichen Verzehr bestimmt; Hinweis: Zusammengesetzten Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, zu einer anderen Verwendung als für den menschlichen Verzehr (zB Futtermittel oder industrielle Verwertung), unterliegen unabhängig vom Anteil der tierischen Erzeugnisse immer der amtlichen Kontrolle. 2.die Erzeugnisse enthalten keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnener Gelatine, nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnenem Kollagen oder Hyaluronsäure, anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, Chitosan, Glucosamin, Hausenblase, Lab, Aminosäuren, Lebensmittelaromen und Fettderivaten. 3.die Erzeugnisse sind bei Umgebungstemperatur haltbar, und a)die enthaltenen Milcherzeugnisse und Eiprodukte wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen, und Hinweis: Erzeugnisse, die rohe tierische Erzeugnisse enthalten, unterliegen immer der amtlichen Kontrolle. Dies betrifft auch nicht verarbeiteten Honig. b)die Erzeugnisse sind eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet, und c)die Erzeugnisse sind in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt und d)eine Bestätigung durch den Einführer gemäß Muster inArtikel 22 der Delegierten Anhang V der Verordnung (EU) 20202022/22352292 (siehe Anlage 3 Muster 12; Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem "7299") liegt bei und die Erzeugnisse sind in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind, und Hinweis: Aus Qualitäts- oder technologischen Gründen kann sich der Unternehmer entscheiden, bei Umgebungstemperatur haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse unter Temperaturanforderungen (nicht unter 0°C) zu transportieren. Diesfalls ist die Bestätigung durch den Einführer unter d) um eine entsprechende Erklärung zu ergänzen, um diese zusammengesetzten Erzeugnisse von kühlpflichtigen haltbaren Erzeugnissen des Punkts 2.1.1. Abs. 2 Buchstabe b unterscheiden zu können. 4.die Erzeugnisse kommen aus folgenden Staaten: Sofern hitzehandelte Milcherzeugnisse enthalten sind: Albanien, Argentinien, Armenien, Australien, Belarus, Belize, Bosnien-Herzegowina, Brunei, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Ecuador, den Färöer, Guatemala, Guernsey, Honduras, Indonesien, der Insel Man, dem Iran, Island, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldau, Montenegro, Myanmar, Neuseeland, Nigeria, Nordmazedonien, Panama, Philippinen, Russland, San Marino, Saudi Arabien, der Schweiz, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Taiwan, Tansania, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Ukraine, Uruguay, Venezuela, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) oder Vietnam; Sofern Eiprodukte enthalten sind: Albanien, Armenien, Argentinien, Australien, Belarus, Belize, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Brunei, Chile, China (Volksrepublik), Costa Rica, Ecuador, den Färöer, Guatemala, Hongkong, Honduras, Indien, Indonesien, der Insel Man, dem Iran, Island, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldau, Montenegro, Myanmar, Neuseeland, Nigeria, Nordmazedonien, Panama, den Philippinen, Russland, San Marino, Saudi Arabien, der Schweiz, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Taiwan, Tansania, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Ukraine, Venezuela, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) oder Vietnam; Sofern verarbeiteter Honig enthalten ist: Andorra, Armenien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belarus, Benin, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Brasilien, Chile, China (Volksrepublik), Dominikanische Republik, El Salvador, Georgien, Ghana, Guatemala, Indien, der Insel Man, Island, Israel, Japan, Kamerun, Kanada, Kuba, Libanon, Liechtenstein, Madagaskar, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldau, Montenegro, Myanmar, Neukaledonien, Neuseeland, Nicaragua, Nordmazedonien, Pitcairninseln, Ruanda, Russland, Sambia, San Marino, der Schweiz, Serbien, Südkorea, Taiwan, Tansania, Thailand, Togo, der Türkei, Uganda, der Ukraine, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland), Vietnam oder Wallis und Futuna; Sofern ausschließlich verarbeitete Fischereierzeugnisse enthalten sind: Nur aus Wildfang: Ägypten, Algerien, Armenien (nur Krebstiere), Angola, Benin, Bonaire, St. Eustatius und Saba, Bahamas, Cabo Verde, Côte d'Ivoire, Curaçao, El Salvador, Eritrea, Fidschi, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Grönland, Guernsey, Guyana, Hongkong, Jersey, Jamaika, Jemen, Kiribati, Kasachstan, Mauretanien, Malediven, Namibia, Oman, Papua-Neuguinea, St. Pierre und Miquelon, Pakistan, Russland, Salomonen, Senegal, Seychellen, St. Helena (ausgenommen Tristan da Cunha, Ascension), Simbabwe, Sint Maarten, Suriname, Südafrika, Uganda; Aus Aquakultur: Alle verarbeiteten Fischereierzeugnisse (aus Fisch, Krebstieren, Rogen): Australien, Bangladesch, Brasilien, China (Volksrepublik), Costa Rica, Ecuador, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien, Island, Kanada, Kolumbien, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mexiko, Myanmar/Birma, Panama, Philippinen, Russland, Saudi Arabien, Sri Lanka, Südkorea, Taiwan, Thailand, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) oder Vietnam; Verarbeitete Fischereierzeugnisse nur aus Fischen: Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Belarus, der Schweiz, Chile, den Falkland Inseln, den Färöern, Israel, der Insel Man, Japan, Kenia, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Mauritius, Neuseeland, Serbien, Singapur, Tunesien, der Türkei, der Ukraine oder Uruguay; Verarbeitete Fischereierzeugnisse nur aus Krebstieren: Brunei Darussalam, Belize, Kuba, Guatemala, dem Iran, Mosambik, Nigeria, Nicaragua, Tansania oder Venezuela; Verarbeitete Fischereierzeugnisse nur aus verarbeitetem Fischrogen/Kaviar: Aserbaidschan, dem Iran; Verarbeitungserzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken: Australien, Grönland, Guernsey, der Insel Man, Jamaika, Japan, Jersey, Kanada, Marokko, Neuseeland, Peru, der Schweiz, Südafrika, Südkorea, Thailand, Tunesien, der Türkei, der Ukraine, Uruguay, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) oder Vietnam; Verarbeitungserzeugnisse aus Muscheln: Andorra, Albanien, Armenien, Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, China (Volksrepublik), Costa Rica, Ecuador, Eswatini, den Färöern, Guatemala, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien, dem Iran, Island, Israel, Kenia, Kolumbien, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Moldau, Montenegro, Mosambik, Myanmar/Birma, Namibia, Nicaragua, Nigeria, Nordmazedonien, Panama, Paraguay, den Philippinen, Russland, San Marino, Saudi Arabien, Serbien, Singapur, Sri Lanka, St. Pierre und Miquelon, Taiwan, Tansania, Venezuela oder den Vereinigten Arabischen Emiraten; Hinweis: Wenn mehrere Erzeugnisse z.B. Milcherzeugnis und verarbeiteter Honig enthalten sind muss jedes Erzeugnis aus einem zugelassenen Land stammen. Ist verarbeiteter Honig das einzige enthaltene verarbeitete Erzeugnis tierischen Ursprungs, muss das Begleitdokument nicht die in Abs. (1) genannte Form der privaten Betätigung haben. Hinweis: Die Aufnahme in eine dieser Listen gilt nur für zusammengesetzte Erzeugnisse. Sie bedeutet nicht automatisch, dass die Einfuhr des jeweiligen Erzeugnisses tierischen Ursprungs allein zulässig ist. 5.Es handelt sich um eine Ware der nachstehend angeführten KN-Codes und die in der Spalte "Erläuterungen" angeführten Bedingungen treffen zu: | | KN-Codes | Erläuterungen | | 1704, ex 1806 | Süßwaren und weiße Schokolade, nicht kakaohaltig, sowie Süßwaren, Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, Brotaufstriche und Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, kakaohaltig, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | ex 1902 19, ex 1902 30, ex 1902 40 | Teigwaren, Nudeln und Couscous, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | ex 1904 10, ex 1904 20, ex 1904 90 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind (z. B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola, Popcorn, Maisstäbchen und gepuffter Mais). Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | ex 1905 10, ex 1905 20, ex 1905 31, ex 1905 32, ex 1905 40, ex 1905 90 | Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | ex 2001 90 65, ex 2005 70 00, ex 1604 | Mit Fisch gefüllte Oliven, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | ex 2001, ex 2004, ex 2005 20 20, ex 2008 19, ex 2008 99, ex 1604 | Mit Fisch gefüllte Oliven, Kartoffelchips, die zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | 2101 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate hieraus, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | ex 2103 | Miso, das eine kleine Menge Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die eine kleine Menge Fischbrühe enthält, Soßen, die Austern- oder Fischextrakte enthalten, sowie Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Würzmittel und Würzstoffe, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | ex 2104 | Für den Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | ex 2106 | Für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel sowie Süßigkeiten, Gummis und dergleichen, die anstelle von Zucker synthetische Süßstoffe enthalten, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. | | ex 2208 70 | Likör, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Hinweis: Erzeugnisse, die rohe Milch enthalten, unterliegen immer der amtlichen Kontrolle. Auf diese Ausnahmen wird auch in der Anlage 1 bei den in Frage kommenden KN-Codes hingewiesen. (3) Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle, sofern alle im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis vorhandenen tierischen Erzeugnisse lediglich Lebensmittelenzyme, Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen sind oder wenn der einzige tierische Bestandteil Vitamin D3 ist, wobei für diese zusammengesetzten Erzeugnisse eine Bestätigung gemäß dem Muster inArtikel 22 der Delegierten Anhang V der Verordnung (EU) 20202022/22352292 (siehe Anlage 3 Muster 12) nicht erforderlich ist. 2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren (1) Unter Einfuhr ist jede Beförderung einer Sendung mit kontrollpflichtigen Waren von einem in einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.10.) gelegenen Ort a)zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder b)über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem der gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Färöer-Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt sowie Nordirland gelegen ist, zu verstehen. Hierunter fällt auch die Rücksendung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht (ausgeführt) wurden. (2) Der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr unterliegen daher kontrollpflichtige Sendungen ungeachtet dessen, zu welcher Art des Zollverfahrens sie abgefertigt werden sollen. 2.3. Durchfuhr von kontrollpflichtigen Waren (1) Unter Durchfuhr ist das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.10.) nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat zu verstehen. (2) Für die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen (nicht auch von lebenden Tieren) ist ab 1. Juli 1999 neben der amtlichen Kontrolle beim Grenzeintritt in die Union eine zusätzliche amtliche Kontrolle beim Grenzaustritt aus der Union durchzuführen. Dabei gelten folgende Bedingungen: 1.Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Versandverfahren bis zur Ausgangszollstelle verbracht werden. Andere Zollverfahrensarten dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden. 2.Das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) ist während des Transports mitzuführen. 3.Die Sendung muss nach Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle in zollamtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden. Eine Umladung der Sendung während der Beförderung ist ausnahmslos unzulässig. 4.Der Austritt aus dem Gebiet der Union ist nur über eine Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 2.4.) zulässig, wo eine Ausgangsgrenzkontrolle durch die zuständige Behörde (in Österreich durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit) zu erfolgen hat. Die Ausreise ist erst nach durchgeführter amtlicher Kontrolle zu gestatten. (3) Teilt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit einer Zollstelle, der eine Grenzkontrollstelle (Anlage 2) zugeordnet ist, mit, dass eine Durchfuhrsendung die Union nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so sind die notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung zu veranlassen. (4) Bei der Durchfuhr von lebenden Tieren ist eine veterinärbehördliche Ausgangsgrenzkontrolle derzeit nicht vorgesehen. Solche Sendungen dürfen daher nach wie vor bei allen Zollstellen austreten. 2.4. Grenzkontrollstellen (1) Die unter die amtliche Kontrolle fallenden Waren dürfen nur über die in der Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen (Zollstellen) eingebracht werden; alle anderen Zollstellen haben die Eingangsabfertigung unter Hinweis auf § 27 VEVO 2022 abzulehnen. (2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (TRAde Control and Expert System) bereits vor der Ankunft der kontrollpflichtigen Sendung unter Angabe der voraussichtlichen Ankunftszeit elektronisch anzumelden. In der Folge hat der für die Sendung verantwortliche Unternehmer dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit auch das tatsächliche Einlangen der Sendung an der Grenzkontrollstelle (Anlage 2) anzuzeigen. (3) Grundsätzlich haben alle amtlichen Kontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung) ausschließlich bei der Grenzkontrollstelle (Anlage 2) zu erfolgen. 2.5. Umladung von Sendungen auf Flughäfen (1) Bei der Umladung von kontrollpflichtigen Sendungen, die aus Drittstaaten im Flugverkehr eintreffen und die in ein anderes Flugzeug umgeladen werden sollen und die für eine andere zugelassene Grenzkontrollstelle der Union bestimmt sind, ist das Bundesamt für Verbrauchergesundheit von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer zu informieren. Zusätzlich sind der voraussichtliche Entladezeitpunkt, die Bestimmungsgrenzkontrollstelle in der Union und der genaue Standort der Lieferung am Flughafengelände anzugeben. (2) Erfolgt der Weitertransport innerhalb von drei Tagen kann das Bundesamt für Verbrauchergesundheit Kontrollen durchführen. Bei Verweilen der Sendung von drei bis maximal 90 Tagen wird eine Dokumentenkontrolle durchgeführt. Wird der Zeitraum von 90 Tagen überschritten, hat die vollständige amtliche Kontrolle an der erstberührten Flughafengrenzkontrollstelle stattzufinden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.817.113
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
44, 45 (geltend: 45)
Gültig
23.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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