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Findok · Richtlinien

VB-0320

2.3. Durchfuhr von kontrollpflichtigen Waren

überholte Fassung (bis 31.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0091-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2011.

Wortlaut laut Findok

2.3. Durchfuhr von kontrollpflichtigen Waren (1) Unter Durchfuhr ist das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.12.) nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat zu verstehen. (2) Für die Durchfuhr von veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen (nicht auch von lebenden Tieren) ist ab 1. Juli 1999 neben der veterinärbehördlichen Kontrolle beim Grenzeintritt in die Gemeinschaft eine zusätzliche veterinärbehördliche Kontrolle beim Grenzaustritt aus der Gemeinschaft durchzuführen. Dabei gelten folgende Bedingungen: 1.Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Versandverfahren bis zur Ausgangszollstelle verbracht werden. Andere Zollverfahrensarten dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden. 2.Das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) von Erzeugnissen ist während des Transports mitzuführen. 3.Die Sendung muss nach Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle in zollamtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden. Eine Umladung der Sendung während der Beförderung ist ausnahmslos unzulässig. 4.Der Austritt aus dem Gemeinschaftsgebiet ist nur über eine veterinärbehördliche Grenzübertrittstelle (siehe Abschnitt 2.4.) zulässig, wo eine Ausgangsgrenzkontrolle durch den Grenztierarzt zu erfolgen hat. Die Ausreise ist erst nach durchgeführter Kontrolle durch den Grenztierarzt und nach Entrichtung der grenztierärztlichen Gebühren zu gestatten. (3) Teilt der Grenztierarzt der Eingangsgrenzkontrollstelle mit, dass eine Durchfuhrsendung die EG nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so sind die notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung zu veranlassen. (4) Bei der Durchfuhr von lebenden Tieren ist eine veterinärbehördliche Ausgangsgrenzkontrolle derzeit nicht vorgesehen. Solche Sendungen dürfen daher nach wie vor bei allen Zollstellen austreten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0091-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 45)
Gültig
01.03.2007 bis 31.07.2011
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF