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Findok · Richtlinien

VB-0320

1. Begriffsbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2026-0.817.113gilt ab 18.05.2026

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich Den veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (amtliche Kontrolle) unterliegen Tiere sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), wenn sie aus Drittstaaten (Abschnitt 1.2.10.) eingeführt werden und in der Anlage 1 genannt sind. 1.2. Begriffsdefinitionen 1.2.1. Huftiere Zur Verwandtschaftsgruppe der Huftiere zählen Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde. 1.2.2. Einhufer Einhufer (Equiden) sind Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide. 1.2.3. Klauentiere Klauentiere (einschließlich Schalenwild) sind alle Wiederkäuer (Rinder, Büffel, Zebus, Bisons, Wisente, Schafe, Ziegen, Mufflons, Steinböcke, Antilopen, Gämsen, Gazellen, Giraffen, Kamele, Kamelide (zB Lamas), Hirsche, Rehe, Elche, Rentiere udgl.) und Schweine (Hausschweine und alle nicht zu den Hausschweinen zählenden Schweinearten). 1.2.4. Geflügel Als Geflügel gelten HühnerVögel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel.die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden: a) Erzeugung von Fleisch; Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen; b) Wiederaufstockung von Wildbeständen; c) Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden. 1.2.5. Heimtiere Als Heimtiere gelten Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus), Frettchen (Mustela putorius furo), wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich-Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea), tropische ZierfischeZierwassertiere, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen GeflügelExemplare von Vogelarten außer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae)) sowie Nager, HasenNagetiere und Kaninchen außer solchen, die nicht zur NahrungsmittelproduktionLebensmittelproduktion bestimmt sind, die von ihrem Halter oder einerzu privaten Zwecken ermächtigten Person, bei einer Verbringung mitgeführt werden und für die der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung verantwortlich ist. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu seinHandelszwecken gehalten werden. Hinweis: In entsprechend begründeten und dokumentierten Fällen (zB im Flugverkehr) gilt das Heimtierist dies auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person als mitgeführterfüllt, wenn die Verbringung nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des HaltersHeimtiereigentümers oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom HalterHeimtiereigentümer oder der ermächtigten Person erfolgt. 1.2.5.1. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszweckennichtkommerziellen Zwecken Eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken ist jede Verbringung eines von seinem Eigentümer mitgeführten Heimtiers, die Eine Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist jede Verbringung, diea) weder den Verkauf einesdes betreffenden Heimtieres noch den Übergangeine andere Form des Übergangs des Eigentums an dem Heimtier bezweckt. und b) Teil der Bewegung des Heimtiereigentümers ist, für die er entweder direkt verantwortlich ist oder eine ermächtigte Person verantwortlich ist, wenn das Heimtier räumlich von dem Heimtiereigentümer getrennt ist. 1.2.5.2. Halter oder BesitzerHeimtiereigentümer Eine natürliche Person, die im Heimtierausweis (siehe Abschnitt 1.2.12.) oder in der Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13.) als Halter oder Besitzer genanntEigentümer angegeben ist. 1.2.5.3. Ermächtigte PersonHeimtierhalter Eine natürliche Person - bei der es sich auch um einen Heimtiereigentümer handeln kann-, die ein Heimtier hält. 1.2.5.4. Ermächtigte Person Eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter oder BesitzerHeimtiereigentümer ermächtigt wird, in ihremim Auftrag des Eigentümers die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszweckennichtkommerziellen Zwecken durchzuführen. 1.2.5.5. Ermächtigter Tierarzt Ein Tierarzt, der kein amtlicher Tierarzt ist und von der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates oder eines Drittlands dazu ermächtigt wurde, bestimmte spezifische Tätigkeiten auszuführen. 1.2.6. Fleischerzeugnisse Als Fleischerzeugnisse gelten alle zum menschlichen Genuss bestimmten Teile geschlachteter oder erlegter Tiere (ausgenommen Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere) sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse, auch durch Hitzesterilisierung haltbar gemacht. 1.2.7. Fischereierzeugnisse Fischereierzeugnisse umfassen frischen, getrockneten, gekochten, geräucherten oder anderweitig haltbar gemachten Fisch sowie frische, getrocknete, gekochte, geräucherte oder anderweitig haltbar gemachte Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse. 1.2.8. Heimtierfutter Als Heimtierfutter gelten Waren, die zur Fütterung von Hunden, Hauskatzen und anderen Heimtieren (siehe Abschnitt 1.2.5.) bestimmt sind. 1.2.9. Imkereierzeugnisse Als Imkereierzeugnisse sind Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz (Propolis) und Pollen anzusehen, wenn diese Materialien ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind. 1.2.10. Drittstaaten (1) Als Drittstaaten gelten jene Staaten, die nicht Mitglied der Union sind (EU-Mitgliedstaaten siehe Abs. 2) und auch nicht als solche zu behandeln sind (siehe Abs. 3 bis 8). (2) In veterinärrechtlicher Hinsicht sind als Mitgliedstaaten der Union nachstehend angeführte Länder zu betrachten: 1.das Gebiet des Königreichs Belgien; 2.das Gebiet der Republik Bulgarien; 3.das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer-Inseln und Grönlands (hinsichtlich der Färöer-Inseln siehe Abs. 5); 4.das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der Insel Helgoland, ohne das Gebiet Büsingen); 5.das Gebiet Estlands; 6.das Gebiet der Republik Finnland; 7.das Gebiet der Französischen Republik (einschließlich Monaco, der französischen Überseedepartements Réunion, Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana und den französischen Nordteil von St. Martin und Mayotte; ausgenommen die überseeischen Gebiete sowie St. Pierre und Miquelon); 8.das Gebiet der Republik Griechenland; 9.das Gebiet Irlands; 10.das Gebiet der Italienischen Republik; 11.das Gebiet der Republik Kroatien; 12.das Gebiet der Republik Lettland; 13.das Gebiet der Republik Litauen; 14.das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg; 15.das Gebiet der Republik Malta; 16.das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa; 17.das Gebiet der Republik Österreich; 18.das Gebiet der Republik Polen; 19.das Gebiet der Portugiesischen Republik (einschließlich der Azoren und Madeira); 20.das Gebiet Rumäniens; 21.das Gebiet des Königreichs Schweden; 22.das Gebiet der Slowakischen Republik; 23.das Gebiet der Republik Slowenien; 24.das Gebiet des Königreichs Spanien (einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln und einschließlich Ceuta und Melilla); 25.das Gebiet der Tschechischen Republik; 26.das Gebiet der Republik Ungarn; 27.das Gebiet der Republik Zypern. (3) Norwegen hat im Rahmen des EWR-Abkommens sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Union übernommen und ist daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Union zu behandeln. (4) Island hat im Rahmen des EWR-Abkommens hinsichtlich von allen Waren außer lebenden Tieren, Samen und Embryonen die veterinärrechtlichen Regelungen der Union übernommen und ist daher diesbezüglich in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Union zu behandeln. Auch in Bezug auf Heimtiere ist Island wie ein Mitgliedstaat der Union zu behandeln. Hinsichtlich aller anderen lebenden Tiere ist Island als Drittstaat zu betrachten. (5) Grönland hat im Rahmen des EWR-Abkommens die veterinärrechtlichen Regelungen von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen der Union übernommen und ist daher hinsichtlich von Fischereierzeugnissen (das sind sämtliche zum Verzehr bestimmte Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen oder Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und lebenden Muscheln) und Aquakulturerzeugnissen (das sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakulturproduktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt) in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Union zu behandeln. Auch in Bezug auf Heimtiere ist Grönland wie ein Mitgliedstaat der Union zu behandeln. Hinsichtlich aller anderen kontrollpflichtigen Produkte ist Grönland als Drittstaat zu betrachten. (6) Andorra, die Färöer-Inseln, San Marino und der Vatikanstadt haben im Rahmen von Assoziationsverträgen sämtliche veterinärrechtlichen Regelungen der Union übernommen und sind daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Union zu behandeln. (7) Die Schweiz und Liechtenstein haben auf Grund eines Abkommens sämtliche veterinärrechtliche Regelungen der Union übernommen und sind daher in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Union zu behandeln. (8) Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist Nordirland in veterinärrechtlicher Hinsicht wie ein Mitgliedstaat der Union zu behandeln. (9) Bei kontrollpflichtigen Waren (Abschnitt 2.1.) mit Herkunft aus jenen Staaten, die in veterinärrechtlicher Sicht wie EU-Mitgliedstaaten zu behandeln sind (siehe Abs. 3 bis 8), ist im elektronischen Abfertigungssystem der Dokumentenartencode "7299" anzugeben. 1.2.11. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (1) Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 wird zur Dokumentation des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle ein durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestätigtes 1.Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) - Common Health Entry Document for Products (CHED-P) - Muster siehe Anlage 3 (Muster 1) bzw. 2.Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere (GGED-A) - Common Health Entry Document for Animals (CHED-A) - Muster siehe Anlage 3 (Muster 2) verwendet. (2) Neben den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente auch durch die zuständigen Behörden der Färöer-Inseln, Grönlands (nur bei Fischereierzeugnissen oder Aquakulturerzeugnissen möglich), Islands (außer bei lebenden Tieren), Norwegens und der Schweiz sowie durch die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für die Kontrollstellen in Nordirland ausgestellt werden (vgl. Abschnitt 1.2.10.). (3) Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände 1.solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht und 2.bis zum Eintreffen im bzw. am im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort zu begleiten. 1.2.12. Heimtierausweis für Hunde, Hauskatzen und Frettchen beim Verbringen innerhalb der Union (1) Von der Kommission wurde für Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) aus Mitgliedstaaten, die zu anderen als Handelszweckennicht kommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden, ein einheitlicher Heimtierausweis (Pet-Passport) festgelegt. Heimtierausweise, die ab dem 29. Dezember 2014 ausgestellt werden, Heimtierausweise, die ab dem 01. Januar 2028 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 33a zu entsprechen (der gesamte gedruckte Text des Heimtierausweises muss in der Amtssprache des ausstellenden Mitgliedstaates und in Englisch abgefasst sein), wenn sie in den Mitgliedstaaten oder im Vereinigten Königreich von Großbritannien für Nordirland ausgestellt werden. (letztere werden durch einen zusätzlichen Sticker als "nordirisch" gekennzeichnet), und haben Anlage 3 Muster 3a4a zu entsprechen (der gesamte gedruckte Text des Heimtierausweises muss in der Amtssprache des ausstellenden Staates und in Englisch abgefasst sein), wenn sie in Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt ausgestellt werden. Hinweis: Die Heimtierausweise gemäß diesem Muster können ab 22. April 2026 bereits ausgestellt werden. Heimtierausweise, die zwischen dem 29. Dezember 2014 und dem 01. Januar 2028 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 3b zu entsprechen (der gesamte gedruckte Text des Heimtierausweises muss in der Amtssprache des ausstellenden Mitgliedstaates und in Englisch abgefasst sein), wenn sie in den Mitgliedstaaten oder im Vereinigten Königreich von Großbritannien für Nordirland ausgestellt werden (letztere werden durch einen zusätzlichen Sticker als "nordirisch" gekennzeichnet), und haben Anlage 3 Muster 4b zu entsprechen (der gesamte gedruckte Text des Heimtierausweises muss in der Amtssprache des ausstellenden Staates und in Englisch abgefasst sein), wenn sie in Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt ausgestellt werden. Heimtierausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, haben Anlage 3 Muster 3c zu entsprechen. Auf die in Anlage 3 bei den Mustern 3 undMustern 3a jeweils enthaltenen zusätzlichen Anforderungen an die Ausweise wird hingewiesen. Danach müssen Heimtierausweise, die ab dem 29. Dezember 2014 ausgestellt werden, ua. folgende Sicherheitsmerkmale aufweisen: Die Informationen zur Kennzeichnung des Tieres in Abschnitt III des Heimtierausweises müssen mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt werden; sofern sich Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber befinden, muss dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt sein, sofern der Aufkleber nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt. Die Ausweise haben den jeweiligen Sicherheitsmerkmalen gemäß Anlage 3 zu entsprechen. Hinweis: Ein Heimtierausweis, der vor dem 2901. Dezember 2014Januar 2028 entsprechend der Entscheidung 2003/803/EGAnlage 3 Muster 3b (sieheoder VB-0320 Anlage 3 Muster 3 in der am 28. Dezember 2014 geltenden Fassung4b) ausgestellt wurde, bleibt für das Tier, für das er ausgestellt wurde, weiterhin gültig. Ab dem 29. Dezember 2014 dürfen der Entscheidung 2003/803/EG entsprechende Heimtierausweise nicht mehr ausgestellt werden! Hinweis: Ein Heimtierausweis, der vor dem 29. Dezember 2014 entsprechend der Anlage 3 Muster 3c ausgestellt wurde, bleibt für das Tier, für das er ausgestellt wurde, weiterhin gültig. (2) Der Heimtierausweis ist von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt auszustellen, nachdem er überprüft hat, dass das Heimtier (durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung - siehe Abs. 3) entsprechend gekennzeichnet ist. Ferner muss die Vornahme einer gültigen Tollwutimpfung des betreffenden Tieres und gegebenenfalls einer gültigen Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem Impfstoff verzeichnet sein. (3) Jene Heimtiere, für die ein Heimtierausweis ausgestellt wurde, müssen durch Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung gekennzeichnet sein. Ab dem 01. Januar 2028 muss der Transponder den Code des Landes enthalten, in dem das Tier erstmals gekennzeichnet wurde. Eine Tätowierung als Kennzeichnung muss vor dem 3. Juli 2011 angebracht worden sein und sie muss deutlich erkennbar sein. Nur dann kann sie anerkannt werden. (4) Zusätzlich kann in Abschnitt VI des Heimtierausweises eine serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) eingetragen sein. Sofern eine Serologische Tollwutuntersuchung vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), muss die dafür erforderliche Blutprobe beim betreffenden Tier mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres erfolgen und die Titerbestimmung einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr ergeben. Diese Titerbestimmung muss in einem gemäß Artikel 3 der Entscheidung 200037 Verordnung (EU) 2017/258/EG625 zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. Die Eintragung einer serologischen Tollwutuntersuchung in Abschnitt VI des Heimtierausweises ist ausschließlich durch hierzu ermächtigte Tierärztinnen und Tierärzte in einem in der Europäischen Union ausgestellten Heimtierausweis zulässig. In Drittländern vorgenommene serologische Tollwutuntersuchungen sind durch ein entsprechendes amtstierärztliches Zertifikat bzw. eine Veterinärbescheinigung nachzuweisen. Die in der Union und in Drittstaaten zugelassenzugelassenenen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar: https://ec.europa.eu/food/animals/movement-pets/approved-rabies-serology-laboratories_en. (5) Kann ein Tier an Hand der vermerkten Kennzeichnung nicht eindeutig identifiziert werden oder ergeben sich andere Fragen zu einem vorgelegten Heimtierausweis, sind im Verkehr mit Drittstaaten das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (Abschnitt 2.1.) und beim Verbringen innerhalb der Union die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) zu kontaktieren. Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten bei Heimtieren auch Einfuhren aus Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt und Nordirland als Verbringen innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.2.10.). 1.2.13. Tiergesundheitsbescheinigung für Hunde, Hauskatzen und Frettchen aus Drittstaaten (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 2026/131 wurde für Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) aus Drittstaaten, die zu nicht kommerziellen Zwecken aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, eine Tiergesundheitsbescheinigung festgelegt. Tiergesundheitsbescheinigungen für Hunde, Hauskatzen und Frettchen, die ab dem 01. Oktober 2026 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 5a und die vor dem 01. Oktober 2026 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 5b zu entsprechen. Hinweis: Tiergesundheitsbescheinigungen, die zwischen dem 22. April 2026 und 01. Oktober 2026 ausgestellt werden, können einem der beiden Muster entsprechen! (1) Mit Verordnung (EU) Nr. 576/2013 wurde für Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) aus Drittstaaten, die zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, eine Tiergesundheitsbescheinigung festgelegt. Tiergesundheitsbescheinigungen, die ab dem 1. November 2019 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 4 zu entsprechen. Dieses Musterformular enthält alle in der Tiergesundheitsbescheinigung möglichen Varianten an Bestätigungstexten. Sofern das Formular in dieser Form verwendet wird, sind die jeweils nicht zutreffenden Textteile deutlich zu streichen. Darauf wird im Musterformular durch die Fußnote (1) hingewiesen. Es ist aber auch möglich, dass eine Tiergesundheitsbescheinigung in der Weise ausgestellt oder als Vordruck aufgelegt wird, dass darin nur die jeweils zutreffenden oder in Betracht kommenden Textteile übernommen werden. Hinweis: Bis einschließlich 2831. Februar 2020März 2027 ist die Einreise auch mit Tiergesundheitsbescheinigungen zu gestatten, die bis zum 3130. Oktober 2019September 2026 ausgestellt worden sind und dem am 31. Oktober 2019 geltenden Muster der Tiergesundheitsbescheinigung entsprechen (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 4 in der am 31. Oktober 2019 geltenden Fassung5b) entsprechen. Mit diesen "alten" Bescheinigungen ist eine Verbringung in andere Mitgliedstaaten bis zum 2831. Februar 2020März 2027 zulässig. (2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt oder durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt - in diesem Fall muss die zuständige Behörde die Ermächtigung in der Tiergesundheitsbescheinigung vordrucksgemäß bestätigen - in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt werden. Sie darf nur dann anerkannt werden, wenn: 1. jedes Tier durch die Implantierung eines Transpondersein individuelles, dauerhaftes, nicht entfernbares und lesbares Identifizierungsmittel mit einem alphanumerischen Code gekennzeichnet ist oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3Vögel gemäß Artikel 25 der VO (EU) 2026/131. Juli 2011 vorgenommen worden sein muss transportiert werden und sich in einem von der zuständigen Behörde verplombten, gekennzeichnet ist,einsehbaren Transportbehälter befinden. 2.in der Tiergesundheitsbescheinigung zusätzlich ein alphanumerischer Code, der den Transponder oder die Tätowierung anzeigt, eingetragen ist, 3.die Vornahme einer gültigen Tollwutimpfung des betreffenden Tieres und gegebenenfalls einer gültigen Auffrischungsimpfung gegen Tollwut mit einem Impfstoff verzeichnet ist. (3) Der Tiergesundheitsbescheinigung muss immer eine schriftliche Erklärung (siehe Anlage 3 Muster 4a8) beiliegen, in der der Besitzer, der HalterHeimtiereigentümer oder die während der Verbringung verantwortliche Person erklärt, dass die Tiere nicht zum Verkauf oder zur Weitergabe bestimmt sind. Diese ErklärungErfolgt die Verbringung durch eine vom Heimtiereigentümer ermächtigte Person, ist in dem Identifizierungsdokument einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats schriftliche Ermächtigung und Englisch sowiegemäß Artikel 4, Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 26 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 in Druckschrift auszustellenbeizufügen (siehe Anlage 3 Muster 7). Das Formular steht auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit im Downloadbereich zur Verfügung: Diese Erklärung ist in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und Englisch sowie in Druckschrift auszustellen. Das Formular steht auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit im Downloadbereich zur Verfügung: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-/-import/downloadbereich. Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss nicht bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein. Es ist ausreichend, wenn der Reisende die Erklärung im Zuge der Zollkontrolle am Einreiseort erstellt. Sollte ein Reisender nicht im Besitz des erforderlichen Vordrucks sein, ist der Vordruck von den Zollstellen auszudrucken und kostenlos abzugeben. (4) Sofern eine Serologische Tollwutuntersuchung (Titerbestimmung) vorgeschrieben ist (siehe diesbezüglich Abschnitt 4.1.), muss die dafür erforderliche Blutprobe beim betreffenden Tier mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres erfolgen und die Titerbestimmung einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr ergeben. Diese Titerbestimmung muss in einem gemäß Artikel 3 der Entscheidung 200037 Verordnung (EU) Nr. 2017/258/EG625 zugelassenen Labor vorgenommen werden. Diese serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. Die Eintragung einer serologischen Tollwutuntersuchung in Abschnitt VI des Heimtierausweises ist ausschließlich durch hierzu ermächtigte Tierärztinnen und Tierärzte in einem in der Europäischen Union ausgestellten Heimtierausweis zulässig. In Drittländern vorgenommene serologische Tollwutuntersuchungen sind durch ein entsprechendes amtstierärztliches Zertifikat bzw. eine Veterinärbescheinigung nachzuweisen. Die in der Union und in Drittstaaten für die Tollwut-Titerbestimmung zugelassenzugelassenenen Laboratorien sind im Internet unter nachstehend angeführter Adresse abrufbar: https://ec.europa.eu/food/animals/movement-pets/approved-rabies-serology-laboratories_en. 1.2.14. Tiergesundheitsbescheinigung für Heimvögel aus Drittstaaten (1) Für Heimvögel, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland in die Union verbracht werden, ist eine Veterinärbescheinigung mitzuführen. Tiergesundheitsbescheinigungen, die ab dem 01. Oktober 2026 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 6a und die vor dem 01. Oktober 2026 ausgestellt werden, haben Anlage 3 Muster 6b zu entsprechen. Dieses Musterformular enthält alle in der Tiergesundheitsbescheinigung möglichen Varianten an Bestätigungstexten. Sofern das Formular in dieser Form verwendet wird, sind die jeweils nicht zutreffenden Textteile deutlich zu streichen. Darauf wird im Musterformular durch die Fußnote (1) hingewiesen. Hinweis: Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 2026 ausgestellt wurden und dem Muster Anlage 3 Muster 6b entsprechen, sind maximal 10 Tage gültig. Bei Reise auf dem Seeweg verlängert sich die Frist entsprechend der Dauer des Seetransports. (2) Die Tiergesundheitsbescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt oder durch einen ermächtigten Tierarzt (mit behördlichem Sichtvermerk) in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch ausgestellt werden. Sie darf nur dann anerkannt werden, wenn: die Vögel individuell, dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind oder sie anhand einer Beschreibung verbracht werden und sich in einem von der zuständigen Behörde verplombten, einsehbaren Transportbehälter befinden. (3) Der Tiergesundheitsbescheinigung muss immer eine schriftliche Erklärung (siehe Anlage 3 Muster 9) beiliegen, in der der Heimtiereigentümer, der Heimtierhalter oder die während der Verbringung ermächtigte Person erklärt, dass die Tiere nicht zum Verkauf oder für eine andere Form des Übergangs des Eigentums bestimmt sind. Erfolgt die Verbringung durch eine vom Heimtiereigentümer ermächtigte Person, ist dem Identifizierungsdokument eine schriftliche Ermächtigung gemäß Artikel 4, Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 26 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 beizufügen (siehe Anlage 3 Muster 7). Diese Erklärung ist in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und Englisch sowie in Druckschrift auszustellen. Das Formular steht auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit im Downloadbereich zur Verfügung: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-/-import/downloadbereich. Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein. 1.3. Zweifelsfragen (1) Bestehen in Angelegenheiten dieser Arbeitsrichtlinie Zweifelsfragen, die durch das Zollamt nicht ausreichend geklärt werden können, bestehen keine Einwände, durch Rückfrage beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe Abschnitt 2.1.) bzw. in der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe Abs. 2) eine entsprechende Klärung herbeizuführen. (2) Die Veterinärfachbeamten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (veterinärbehördliche Einfuhrkontrolle), Telefon-Nr. 01/711 00, Durchwahl 644813, sind jeweils Montag bis Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.817.113
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
42, 43, 44, 45 (geltend: 45)
Gültig
18.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF