Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2429-W/06
Zahlungserleichterung bei entrichtetem Abgabenrückstand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2429-W/06vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vertreten durch V-GmbH, vom
7. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
30. August 2006 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 24. August 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), den am Abgabenkonto aushaftenden Rückstand
zuzüglich der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das
4. Quartal 2006 und das 1. Quartal 2007 abzüglich einer
Ratenzahlung vom 24. August 2006 im Ausmaß von € 1.000,00,
somit im Gesamtausmaß von € 26.207,22, in 5 monatlichen Raten in
Höhe von € 1.000,00 und einer Restrate in Höhe von
€ 21.207,22, beginnend mit 25. September 2006, abstatten zu
dürfen.
Durch einen kurzfristigen Liquiditätsengpass sei es
derzeit nicht möglich, den gesamten aushaftenden Rückstand auf einmal
zu entrichten.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
30. August 2006 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass es durch einen kurzfristigen
Liquiditätsengpass derzeit nicht möglich sei, den gesamten
aushaftenden Rückstand auf einmal zu entrichten. Es werde daher ersucht,
den Rückstand inklusive Einkommensteuervorauszahlungen für das
4. Quartal 2006 sowie das 1. Quartal 2007, wie im Ratenansuchen vom
24. August 2006 beantragt, in 5 Monatsraten a € 1.500,00 sowie
einer Restrate in Höhe € 18.707,22 zu begleichen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. September 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wird ergänzend ausgeführt, dass die Bw. zurzeit an einem
größeren Projekt, wofür der Honorareingang für Ende
2006/Anfang 2007 zu erwarten sei, arbeite. Aufgrund dieses
Liquiditätsengpasses sei es nicht möglich, den Rückstand sofort
zu entrichten. Die Einbringlichkeit sei nicht gefährdet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 3.6.1992, 91/13/0127) ist Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung
einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle auch der Umstand, dass
hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht
kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der
funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der
Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist,
wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von
Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der
Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen
Gründen immer weggefallen ist.
Nach der Aktenlage wurden die antragsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten am 31. Jänner 2007 entrichtet und ist der Saldo
auch derzeit auf Null.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2429-W/06
- Stammnummer
- 27327
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF