Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0188-G/07
Zurückweisung einer Berufung infolge Ausscheidens der angefochtenen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0188-G/07vom 14.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch K & E
Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz, Glacisstraße 27, vom
30. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldbach vom
13. Dezember 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 1999 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Nach der durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, neu gefassten Bestimmung des § 273
Abs. 1 BAO obliegt die Zurückweisung von Berufungen gegen Bescheide
der Abgabenbehörde erster Instanz (auch) der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, wenn ein Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ein
Hindernis, eine im Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige Berufung
sachlich zu erledigen, ist unter anderem dann gegeben, wenn der angefochtene
Bescheid vor der Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl.
Ritz. BAO-Kommentar, 3. Aufl., § 273, Tz 2).
Vorliegendenfalls stand im Verfahren vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz in Streit, ob eine nach erstinstanzlich
behobenen Wiederaufnahmebescheiden neuerlich verfügte Wiederaufnahme des
Verfahrens (§ 303 Abs. 4 BAO) hinsichtlich Umatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 zu Recht erfolgt war und ob die
nebenberufliche Tätigkeit des Berufungswerbers als Schlagersänger bzw
Schlagersängerimitator eine Einkunftsquelle oder, wie vom Finanzamt
beurteilt, eine typische Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 LVO 1993)
darstellt. Dazu wurde in der Berufung vorgebracht, dass die Wiederaufnahme des
Verfahrens zu Unrecht verfügt worden sei, weil dem Finanzamt die negativen
Einkünfte des Berufungswerbers bereits seit dem Jahr 1996 aus den
eingereichten Steuererklärungen und den beigefügten
Einnahmen-Ausgabenaufgliederungen bekannt gewesen seien. Damit hätte die in
Rede stehende Tätigkeit jederzeit im Sinne der nunmehr angestellten
Liebhabereivermutung beurteilt werden können. Materiellrechtlich wurde
begehrt, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter § 2
EStG 1988 iVm § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren und im Sinne der
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 UStG 1994 iVm § 1
Abs. 1 und § 6 LVO eine unternehmerische Betätigung bzw
Unternehmereigenschaft anzuerkennen und die Abgabenfestsetzung den
Steuererklärungen entsprechend vorzunehmen.
Mit ho. Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2007,
RV/0613-G/05, wurde der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999, 2000 unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide Folge gegeben. Damit ist das Verfahren gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO in jene Lage zurück getreten, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat und sind die aufgrund der
Wiederaufnahmebescheide neu ergangenen Sachbescheide ex lege aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden (Ritz, aaO., § 307, Tz 8).
Da die bekämpften Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom 13. Dezember 2004 somit vor
Erledigung der Berufung beseitigt wurden - dadurch leben die davor
ergangenen Sachbescheide vom 7. Dezember 2000 (USt und ESt 1999) sowie vom
9. November 2001 (USt und ESt 2000) wieder auf -, war die Berufung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
(geworden) zurückzuweisen.
Graz, am 14.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0188-G/07
- Stammnummer
- 27315
- Gültig
- 14.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF