Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0301-W/07
Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages gem. § 35 EStG 1988 sowie Kosten der Heilbehandlung gem. § 4 der VO BGBl. 1996/303
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-W/07vom 14.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, 1120 Wien,
Adresse1, vom 6. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf, vom 2. November 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Zuge der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 die
Berücksichtigung eines Freibetrages für Diätverpflegung wegen
"Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung". Das Finanzamt
brachte die pauschalierten Kosten für Diätverpflegung gem.
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen aus 1996 (BGBl. 1996/301), ohne weitere Überprüfung zum
Ansatz, kürzte diese Kosten jedoch um den (mit € 5.315,21
ermittelten) Selbstbehalt, sodass die Kosten im Ergebnis unberücksichtigt
blieben.
Der Bw. erhob Berufung und machte darin geltend, dass darin
seine Invalidität nicht beachtet worden sei. Die Feststellung des
Invaliditätsgrades durch das Bundessozialamt sei allerdings nicht in der
ihm zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen.
Weiters habe das Finanzamt den Ankauf notwendiger
Medikamente und Heilmitteln nicht berücksichtigt. Die genaue Höhe
dieses Aufwandes werde noch bekannt gegeben werden. Zwecks Dokumentation seiner
Behinderung lege er Befunde über seine Erkrankung vor.
Der Berufung legte der Bw. einen Befund über einen
Krankenhausaufenthalt vom 31.08. - 16.09.2003 (Darmoperation) und
über einen vom 13.01. -27.01.2004 (Herzoperation) bei.
Nachdem die angekündigten Unterlagen vorerst nicht
nachgereicht wurden, forderte das Finanzamt den Bw. mit Ergänzungsvorhalt
auf, die angekündigten Unterlagen bzw. Belege über die
Krankheitskosten, eine Bescheinigung des Bundessozialamtes über die
Minderung der Erwerbstätigkeit sowie eine solche über die
Diätverpflegung bis zum 10.03.2006 vorzulegen. Lt. einem Aktenvermerk
ersuchte der Bw. tel. um Verlängerung der Frist zur Nachreichung der
Unterlagen bis zum 28.04.2006.
Da die Unterlagen weder bis zu diesem Termin, noch
später vorgelegt wurden. wies das Finanzamt die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 01.08.2006
als unbegründet ab.
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung
"Berufung", die das Finanzamt sinngemäß in einen
Vorlageantrag umdeutete. Seiner Eingabe legte er die Kopie seines Antrages auf
Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz vom
25.08.2006 bei. Die Art seiner (nicht
näher genannten) Behinderung, die aus den vorliegenden Befunden ersichtlich
sei, habe sich nicht verändert. Zusätzlich zu den Kosten für die
Medikamente und Hilfsmittel erwüchsen ihm Kosten für notwendige
Nahrungsmittel, da er strengste Diät halten müsse. Ein Nachweis
für die Notwendigkeit einer Diät wurde lt. Aktenlage nicht
beigeschlossen.
In einer Eingabe vom 16.10.2006 (Berufung gegen einen
Zurückweisungsbescheid betr. Aussetzung der Einhebung) wies der Bw. auf den
Umstand hin, dass er erst für den 10.10.2006 einen Untersuchungstermin beim
Bundessozialamt erhalten habe und den Invalidenausweis vorlegen werde.
Hinsichtlich der Krankheitskosten benötige er noch etwas Zeit, da die
Übermittlung an ihn noch nicht abgeschlossen sei. Der Eingabe legte der Bw.
eine Ladung des Bundessozialamtes bei, auf der sich ein handschriftlicher
Vermerk offenbar des untersuchenden Arztes befindet, wonach ein umfangreiches
medizinisches Gutachten in Ausarbeitung sei.
Zwei Monate später langte eine Kopie des am 27.11.2006
ausgestellten Behindertenpasses am Finanzamt ein. Darin wird der Grad der
Behinderung mit 100 v. H. angegeben. Zur Art der Behinderung scheinen keine
Angaben auf.
In den Akten liegt eine mit 11.01.2007 datierte Eingabe des
Bw. auf, in der er die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages
für ein (nicht genanntes) Kind ersucht. Diverse Rechnungen und
Zahlungsbelege für die Jahre 2004 und 2006 wurden weiters beigebracht. Bei
einer Durchsicht der Belege für das Streitjahr ergibt sich, dass diese
weitaus überwiegend mit der Darmerkrankung im Zusammenhang stehen (Einlagen
etc.).
Ein Nachweis der Notwendigkeit der Einhaltung einer
speziellen Diät wurde trotz Ergänzungsvorhalt nicht
vorgelegt.
Nach Vorlage der Akten legte das Finanzamt eine
Bestätigung des Bundessozialamtes vom 23.02.2007 vor, in der das Vorliegen
des festgestellten Grades der Behinderung bereits seit dem Jahr 2003
bestätigt wird.
Im Zusammenhang mit dem Antrag um Berücksichtigung
eines Unterhaltsabsetzbetrages teilte der zuständige Sachbearbeiter am
Finanzamt dem Referenten telefonisch mit, dass der Bw. zwischenzeitig einen
Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling über die Gehaltsexekution
hinsichtlich Unterhalt für eine 1983 geborene, namentlich genannte Tochter
vorgelegt habe. Er habe auf Grund des Beschlusses bis September 2006 monatlich
Alimente in Höhe von € 218,02 zu zahlen gehabt. Eine
Bestätigung über die ärztliche Verordnung der behaupteten, aber
nicht näher genannten Diät sei auch dem Finanzamt vom Bw. nicht
vorgelegt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Berücksichtigung eines Freibetrages
gem. § 35 EStG 1988 für Behinderung, verschiedener
Krankheitskosten (in Höhe von Insgesamt € 695,89) sowie
pauschalierter (Mehr)Kosten für Diätverpflegung gem. der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen aus 1996 (BGBl. 1996/303) als
außergewöhnliche Belastungen und schließlich der Abzug eines
Unterhaltsabsetzbetrages.
1. Freibetrag gem.
§ 35 EStG 1988
Gem. § 35 Abs. steht einem Steuerpflichtigen
für außergewöhnliche Belastungen durch seine körperliche
oder geistige Behinderung ein entsprechend dem Grad der Minderung seiner
Erwerbstätigkeit unterschiedlich hoher Freibetrag zur Abgeltung solcher
Kosten zu, wenn die im Abs. 1 und 2 der zitierten Bestimmung angeführten
Voraussetzungen (kein Bezug von pflegebedingten Geldleistungen, Vorliegen einer
Bescheinigung durch eine in Abs. 2 der zitierten Bestimmung genannten
Einrichtung über das Ausmaß der Erwerbsminderung)
vorliegen.
Auf Grund der nunmehr vorliegenden Bescheinigung über
das Vorliegen einer 100%igen Erwerbsminderung durch das Bundessozialamt und der
Ergänzung, wonach die Erwerbsminderung bereits im Jahr 2003, also bereits
vor dem Streitjahr vorlag, steht fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Berücksichtigung des in
§ 35 Abs. 3 EStG vorgesehenen Freibetrages
vorliegen.
Der Berufung konnte insoweit Folge gegeben
werden.
2. Nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung
Im Zug des Verfahrens legte der Bw. eine Reihe von
Rechnungen und Zahlungsbelegen über diverse Hilfsmittel und Kosten der
Heilbehandlung im Ausmaß von € 695,89 vor, welche gem.
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen aus 1996
(BGBl. 1996/303) als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen
und die gem. § 1 Abs. 3 nicht um pflegebedingte Geldleistungen und
einen Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 der zitierten Verordnung
zu kürzen sind.
Die geltend gemachten Kosten konnten im nachgewiesenem
Ausmaß als außergewöhnliche Belastung anerkannt
werden.
3. Kosten für
Mehraufwendungen durch Krankendiätverpflegung
Trotz Aufforderung zur Nachweiserbringung wurden vom Bw.
keinerlei Bestätigungen über die Notwendigkeit einer Krankendiät
vorgelegt, obwohl er dazu ausdrücklich aufgefordert worden war und ihm
mehrere Monate Zeit zur Beibringung zur Verfügung stand. Durch die
abweisende Berufungsvorentscheidung musste dem Bw. klar werden, dass eine
Berücksichtigung solcher Kosten als außergewöhnliche Belastung
ohne entsprechendem Nachweis ausgeschlossen ist.
Mangels Vorlage eines Nachweises für die Notwendigkeit
einer im Übrigen nicht näher dargelegten Krankendiät konnten die
in der genannten Verordnung vorgesehenen, pauschalierten Kosten nicht anerkannt
werden.
Der Berufung konnte insoweit keine Folge gegeben
werden.
4.
Unterhaltsabsetzbetrag
Gem.
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört und für das weder ihm, noch seinem von ihm nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den
gesetzlichen Unterhalt leistet, ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag von
€ 25,50 zu.
Auf Grund der tel. Auskunft des Finanzamtes steht fest,
dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag
gem. der zitierten Bestimmung vorliegen. Für die nicht zum Haushalt des Bw.
zugehörige Tochter bezog der geschiedene, lt. Aktenlage nicht in einer
Partnerschaft lebende Bw. keine Familienbeihilfe, war aber im Streitjahr zur
Leistung des Unterhaltes verpflichtet. Die tatsächliche Leistung erfolgte
durch Gehaltsexekution.
Dem Antrag auf Berücksichtigung eines
Unterhaltsabsetzbetrages für ein Kind konnte daher Folge gegeben
werden.
Insgesamt war der Berufung teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-W/07
- Stammnummer
- 27273
- Gültig
- 14.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF