Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010222/0055-VI/7/2007
Steuerliche Behandlung der Fahrerkarte
geltende FassungInfoBMF-010222/0055-VI/7/2007vom 14.03.2007
Wortlaut laut Findok
Die Fahrerkarte, die gemäß
§ 102a KFG von
einem LKW-/Autobus-Lenker besorgt werden muss, ist unabdingbar für die
Inbetriebnahme eines LKW/Autobusses des Arbeitgebers. Es liegt im
ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers, dass der Lenker eine
Fahrerkarte beibringt, da er sonst seine Tätigkeit für den Arbeitgeber
nicht ausüben kann. Eine private Verwendung der Fahrerkarte ist praktisch
auszuschließen.
Der Arbeitgeber ist aufgrund einer Entscheidung des
Obersten Gerichtshofes vom 18.10.2006, 9 ObA 92/06d verpflichtet, die Kosten
für die Fahrerkarte in Höhe von 70,- Euro dem Arbeitnehmer zu
vergüten. Diese arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist
mittlerweile auch in die maßgeblichen Kollektivverträge eingeflossen.
Aufgrund dieser verpflichtenden Kostenübernahme können diese
Vergütungen für die Fahrerkarte aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung wie ein Kostenersatz gemäß
§ 26 Z 2
EStG 1988 behandelt werden. Sie führen daher zu keinen steuerpflichtigen
oder sozialversicherungspflichtigen Einkünften.
Auf Grund der Behandlung nach § 26 Z 2 EStG 1988
stellen die Ausgaben des Arbeitnehmers für die Fahrerkarte
regelmäßig keine Werbungskosten dar. Allfällige
Rückzahlungen des Arbeitnehmers für erhaltene Vergütungen sind
keine Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 2 EStG 1988 und bei der
Lohnverrechnung nicht zu berücksichtigen.
Bundesministerium für Finanzen, 14. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0055-VI/7/2007
- Stammnummer
- 27266
- Gültig
- 14.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF