Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1156-L/06
Familienbeihilfe für subsidär Schutzberechtigten nach dem AsylG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1156-L/06vom 14.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RA, vom 3. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 27. September 2006
betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Für die Kinder A., B., C.,
D., E. wird ab 1.7.2006 die Familienbeihilfe gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Formular Beih 1 vom 18.9.2006 beantragte der nunmehrige
Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw.) beim Finanzamt Kirchdorf Steyr Perg die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine fünf im Spruch
genannten Kinder ab 1.7.2006. Diesen Antrag wies das genannte Finanzamt mit
Bescheid vom 27.9.2006 mit der Begründung sinngemäß ab, dass
unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur
für jene Personen bestehe, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG)
gewährt worden sei. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall
nicht vorgelegen sei, habe für den Bw. ab 1.Juli 2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestanden, sodass der Antrag abzuweisen gewesen
wäre.
Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte der Bw. mit Eingabe
vom 3.10.2006 das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führt der Bw.
zusammengefasst aus, dass er bereits seit August 2003 entsprechend den
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
in Österreich beschäftigt sei und überdies bereits Anspruch auf
den Bezug von Arbeitslosengeld hätte. Die Finanzierung der Familienbeihilfe
erfolge durch Beiträge aller Dienstgeber, welche im Inland Dienstnehmer
beschäftigen, mit Ausnahme des Bundes, der Länder, der
größeren Gemeinden und gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeute im vorliegenden Fall, dass auch der Dienstgeber des
gegenständlichen Bw. Beiträge in den Familienlastenausgleichsfond
eingezahlt habe und nach wie vor leiste. Sowohl der Bw. als auch seine Kinder
würden über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8
AsylG verfügen wodurch ein rechtmäßiger Aufenthalt in
Österreich vorliege. Die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 und 2
FLAG idF der Novelle BGBl 100/2005 lediglich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
NAG seien daher sachlich nicht gerechtfertigt und dadurch gleichheitswidrig.
Diese Neuregelung bedeute somit einen unzulässigen Eingriff in die
wohlerworbenen Rechte des Bw. Gleichzeitig werde mit dieser Regelung der aus dem
Gleichheitssatz abzuleitende Vertrauensschutz verletzt. Der Bw. beantragte
daher, den Abweisungsbescheid des Finanzamtes zu Gänze zu beheben und die
Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder zu gewähren oder
in eventu den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes ersatzlos zu beheben und
zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz
zurückzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Kirchdorf Perg
Steyr vom 23. 10. 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde vom genannten Finanzamt neuerlich darauf verwiesen, dass
im gegenständlichen Fall dem Bw. und seiner Familie kein Asyl nach dem
AsylG gewährt worden sei, wodurch kein Anspruch nach § 3 Abs. 3 FLAG
auf Familienbeihilfe bestehe. Mit Schreiben vom 3.11.2006 brachte der Bw. einen
Vorlageantrag beim Finanzamt ein, worin der Antragsteller neuerlich darauf
verwies, dass er und seine gesamte Familie sich rechtmäßig im Sinne
des § 8 AsylG in Österreich aufhalten würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend
mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Im, dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vom Finanzamt
vorgelegten Akt, findet sich sowohl für den gegenständlichen
Antragsteller, als auch für dessen Gattin sowie für die im Spruch
genannten fünf Kinder, jeweils in Ablichtung ein vom Bundesasylamt
ausgestellter Bescheid, mit dem den vorgenannten Personen die
Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG, und
zwar dem Antragsteller bis 30.9.2009, sowie dessen Gattin und den fünf
Kindern bis 24.4.2007 erteilt wurde. Des weiteren ergaben amtswegige
Ermittlungen des UFS, dass weder der Antragsteller noch seine Gattin eine
Leistung aus der Grundversorgung beziehen. Auch ist im gegenständlichen
Fall unstrittig, dass der Antragsteller unselbständig erwerbstätig
ist. Somit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe im Sinne der geänderten Fassung des FLAG mit BGBl 168/2006
vor.
Durch die rückwirkend, mit 1.7.2006 in Kraft getretene
Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG war daher die Familienbeihilfe ab Juli 2006
zu gewähren, und dem Berufungsbegehren zu entsprechen.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 14.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1156-L/06
- Stammnummer
- 27260
- Gültig
- 14.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF